Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren
                            Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und  die massgeblichen Verfahren (UVPVV)  vom 02.07.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 7.  Oktober 1983 über den Umweltschutz  (USG);  gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19.  Oktober 1988 über die Um  -  weltverträglichkeitsprüfung (UVPV);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 UVPV bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein  Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
                            1  Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Über  -  einstimmung   eines   Projekts   mit   den   bundesrechtlichen   Umweltschutzvor  -  schriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kom  -  munalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplaneri  -  schen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörde
                            1  Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach  den Artikeln 5, 5a,  6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänder  -  te Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umweltschutzfachstelle
                            1  Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massgebliches Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz
                            (RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die  UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad  muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutz  -  gesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Genehmigung   des   Zonennutzungsplans   (Art.   86   Abs.   3   RPBG),  wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die  Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVP-  pflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Genehmigung des Detailbebauungsplans  (Art. 86 Abs. 3 RPBG),  für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vor  -  gesehenen Fälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erteilung  der  Baubewilligung  für  alle  übrigen  Fälle  (Art.  135  ff  RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der  Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die  Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Direktion  für Raumentwicklung,  Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und  d erwähnten Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen
                            Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Projekte, deren Realisierung ausschliesslich vom Gesetz über die öf  -  fentlichen Sachen abhängt (Anhang 4), ist die Konzession oder die Bewilli  -  gung das massgebliche Verfahren (Art. 21 ff. des Gesetzes vom 4. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972 über die öffentlichen Sachen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Um  -  welt  ist die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AfU ist die Koordinationsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massgebliches Verfahren gemäss Mobilitätsgesetz
                            1  Für Projekte, deren Realisierung vom Mobilitätsgesetz (Anhang 2) abhängt,  ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 85 ff. Mobilitäts  -  gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Um  -  welt  ist die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbes -
                            serungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen  abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche  Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zu  -  ständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grangeneuve ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1  des UVPV-Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Wald und Natur ist die Koordinationsbehörde für Projekte ge  -  mäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben der Koordinationsbehörde
                            1  Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 5a,  6 und 7 dieser Verord  -  nung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 UVPV wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorgängig   die   Gesuchstellerin   oder   den   Gesuchsteller,   die   Umwelt  -  schutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen  zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendi  -  gen Informationen zu sammeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglich  -  keitsberichts sicherstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öf  -  fentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem   AfU   die   Gutachten   der   gemäss   Artikel   3   UVPV   betroffenen  Dienststellen zustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Reali  -  sierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) si  -  cherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermit  -  teln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehör  -  de des Bundes oder des Kantons einholen (Art. 22 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abwicklung der UVP
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Voruntersuchung und Pflichtenheft
                            1  Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 2  UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umwelt  -  schutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls er  -  forderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU).  Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gut  -  achten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts  die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsbe -
                            richtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit  der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich  zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsbe  -  richtes folgende Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Gutachten   der   vom   Vollzug   bundesrechtlicher   Umweltschutzbe  -  stimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Ertei  -  lung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab  Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, liefert die Gesuchstellerin  oder   der   Gesuchsteller   neben   den   üblichen   Aktenunterlagen   eine   digitale  Version des Umweltverträglichkeitsberichts oder der Voruntersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Prüfung der Umweltverträglichkeit
                            1  Die   zuständige   Behörde   führt   die   Umweltverträglichkeitsprüfung   gemäss  UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendi  -  gen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventi  -  onsbehörde des Bundes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträg  -  lichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer all  -  fälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die  Ergebnisse   der   Prüfung   betrifft   –   eingesehen   werden   können   (Art.   20  UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorsorge und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Koordination mit der Raumplanung
                            1  Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können,  sind   im   Rahmen   des   Konformitätsberichts   nach   Artikel   47   der   Raumpla  -  nungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen  Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt  insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind  (Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit
                            1  Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt vor  -  aussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU von der Gesuchstelle  -  rin oder dem Gesuchsteller die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umwelt  -  verträglichkeit verlangen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kurzbericht  zur Umweltverträglichkeit  muss alle Angaben enthalten,  die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Um  -  welt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf  Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ökologische Baubegleitung
                            1  Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchstel  -  ler eine ökologische Baubegleitung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden  und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht,  indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ökologische Bauabnahme wird von der Bauherrin oder dem Bauherrn in  Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforder  -  lich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung
                            1  Der Ausführungsbeschluss vom 23.  Juni 1992 zur Verordnung des Bundes  über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Juli 2002 in Kraft gesetzt.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren  vom  Raumplanungs-  und Baugesetz  vom  2. Dezember  2008  abhängt (Art. 5)  Anhang 2:  UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren  vom Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 abhängt (Art. 6)  Anhang 3:  UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren  vom Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen  abhängt (Art. 7)  Anhang 4:  UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren  vom Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen  abhängt (Art. 5a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.07.2002  Erlass  Grunderlass  01.07.2002  2002_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  Art. 7  geändert  01.03.2007  2007_044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 3  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Art. 5  geändert  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Ingress  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Art. 3  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Art. 5  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Art. 9  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Art. 10  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Art. 11  geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Anhang 1  Titel und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Anhang 2  Inhalt geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  Anhang 3  Inhalt geändert  01.01.2010  2010_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Ingress  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 3  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 5  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 5a  eingefügt  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 8  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 10  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 13  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Art. 14  geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Anhang 2  Inhalt geändert  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  Anhang 4  eingefügt  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 7 Abs. 4  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 7 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 5a Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 6  Titel geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.07.2002  01.07.2002  2002_077  Ingress  geändert  15.03.2010  01.01.2010  2010_041  Ingress  geändert  27.02.2018  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 3 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 3 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 5 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 5 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 5a eingefügt 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5a Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 Titel geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 7 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
                            Anhang 1  Titel und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2010  01.01.2010  2010_041  Anhang 1  Inhalt geändert  27.02.2018  01.03.2018  2018_014  Anhang 2  Inhalt geändert  15.03.2010  01.01.2010  2010_041  Anhang 2  Inhalt geändert  27.02.2018  01.03.2018  2018_014  Anhang 3  Inhalt geändert  15.03.2010  01.01.2010  2010_041  Anhang 4  eingefügt  27.02.2018  01.03.2018  2018_014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V  ANHANG   1  UVP  -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom  Raumplanungs  - und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (Art. 5)  abhängt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang  der Bundesverordnung.  Betrifft  das  Vorhaben  einen  mit   *  gekennzeichneten  Anlagetyp,  so  muss  im  massgeblichen  Verfahren  auch  das  Bundesamt  für  Umwelt  angehört  werden  (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Strassenverkehr  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhäuser und -  plätze für mehr als 500 Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    Schifffahrt  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Industriehafen mit ortsfesten Lade  - und Entlade  -Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    Erzeugung von Energie  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  *    Anlagen    zur    thermischen    Energieerzeugung    mit    einer  Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von:  –   mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern  –   mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträger  n  –    mehr  als  20  MWth  bei  kombinierten  Energieträgern  (fossil  und erneuerbar)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2a  Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3  * Speicher  -  und  Laufkraftwerke  sowie  Pumpspeicherwerke  mit  einer installierten Leistung von mehr als 3 MW, 2.  Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen  zur  Nutzung  der  Erdwärme  (einschliesslich  der  Wärme  von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  * Erdöl  - und Gasraffinerien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8  Anlagen  zur  Nutzung  der  Windenergie  mit  einer  installierten  Leistung von mehr als 5 MW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9  Nicht  an  Gebäuden  angebrachte  Fotovoltaikanlagen  mit  einer  installierten Leistung von mehr als 5 MW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22    Übertragung und Lagerung von Energie  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager     für     Gas,     Brennstoff     und     Treibstoff,     die     bei  Normalbedingungen  mehr  als  50   000  m  3    Gas  bzw.  5000  m  3  Flüssigkeit enthalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserbau   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Der Anlagetyp nach Ziffer 30.3 des  UVPV  -Anhangs ist gemäss Artikel 34 Bst.  a des Gewässergesetzes vom 18. Dezember 2009 verboten.  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke  zur  Regulierung  des  Wasserstandes  oder  des  Abflusses  von natürlichen Seen von mehr als 3 km
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mittlerer Seeoberfläche  einschliesslich   der Betriebsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Wasserbauliche          Massnahmen          wie:          Verbauungen,  Eindämmungen,           Korrektionen,           Geschiebe  -  und  Hochwasserrückhalteanlagen  im  Kostenvoranschlag  von  mehr  als 10 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsorgung  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  Deponien  der  Typen  A  und  B  mit  einem  Deponievolumen  von  mehr als 500   000 m  3 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Deponien der Typen A und B werden in Anhang 5 Ziff. 1 und 2  der  Verordnung  des  Bundes  vom  4.  Dezember  2015  über  die  Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)  beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5  Deponien der Typen C, D und E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Deponien der Typen C, D und E werden in Anhang 5 Ziff. 3, 4  und 5 der Verordnung des Bundes vom 4. Dezember 2015 über die  Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600)  beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Abfallanlagen:  a)   Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von  mehr als 10   000 t Abfall pro Jahr  b)   Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t  Abfall pro Jahr  c)    Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von  mehr als 1000 t Abfall pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9  Abwasserreinigungsanlagen   für   eine   Kapazität   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  000 Einwohnergleichwerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Militärische Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sport,  Tourismus und Freizeit  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Skilifte  zur  Erschliessung  neuer  Geländekammern  oder  für  den  Zusammenschluss von Schneesportgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3  Terrainveränderungen      von      mehr      als      5000      m  2  für  Schneesportanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4  Beschneiungsanlagen,   sofern   die  beschneibare   Fläche   über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000 m  2   beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5  Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20   000  Zuschauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oder  für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7  Golfp  lätze mit neun und mehr Löchern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8  Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Industrielle Betriebe  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  * Aluminiumhütten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2  Stahlwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  Buntmetallwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen   zur   Aufbereitung   und   Verhüttung   von   Schrott   und  Altmetallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen   zur   Synthese   von   chemischen   Produkten   mit   einer  Betriebsfläche     von     mehr     als     5000     m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder     einer  Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a  Anlagen  zur  Synthese  von  Wirkstoffen  für  Pflanzenschutz  -  und  Biozidmittel  sowie        für        Arzneimittel        mit        einer  Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen  für  die  Verarbeitung  von  chemischen  Produkten  nach  den  Anlagetypen  Nrn.  70.5  und  70.5a  mit  einer  Betriebsfläche  von mehr als 5000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder einer Produktionskapa  zität von mehr  als 10   000 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff  - und Munitionsfabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10  Zementfabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10a  Belagswerke   mit   einer   Produktionskapazität   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  000   t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11  Anlagen  zur  Herstellung  von  Glas  einschliesslich  Anlagen  zur  Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12  Zellstoff  -(Zellulose  -  )Fabriken   mit   einer   Produktionskapazität  von mehr als 50   000 t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.13  Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer  Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14  Spanplattenwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.15  Anlagen     zur     Oberflächenbehandlung     von     Metallen     und  Kunststoffen    durch    ein    elektrolytisches    oder    chemisches  Verfahren,  wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   übersteigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.16  Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen  Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.17  Anlagen   zum   Schmelzen   mineralischer   Stoffe   einschliesslich  Anlagen    zur    Her  stellung    von    Mineralfasern    mit    einer  Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.18  Anlagen  zur  Herstellung  von  keramischen  Erzeugnissen  durch  Brennen  mit  einer  Produktionskapazität  von  über  75  t  pro  Tag  oder   einer   Ofenkapazität   von   mehr   als   4   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und   einer  Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.19  Anlagen  zur  Vorbehandlung  oder  zum  Färben  von  Fasern  oder  Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.20  Anlagen  zur  Oberflächenbehandlung  von  Stoffen,  Gegenständen  oder  Erzeugnissen  unter  Verwendung  organischer  Lösungsmittel  mit  einer  Verbrauchskapazität  von  über  150  kg  Lösungsmitteln  pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.21  Schlächtereien,    fleischverarbeitende    Betriebe    und    weitere  Betriebe  zur  Herstellung  von  Nahrungsmittelerzeugnissen  aus  tierischen   Rohstoffen   (mit   Ausnahme   von   Milch)   mit   einer  Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.22  Anlagen  zur  Herstellung  von  Nahrungsmittelerzeugnissen  aus  pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  t  Fertigerzeugnissen  pro  Tag  (Vierteljahresdurchschnitts  -  wert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.23  Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die  eingehende  Milchmenge  200  t  pro  Tag  übersteigt  (Jahresdurch-  schnittswert)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Andere Anlagen  Nr.  An  lagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies  -  und   Sandgruben,   Steinbrüche   und   andere   nicht   der  Energiegewinnung  dienende  Materialentnahmen  aus  dem  Boden  mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300   000 m  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen  für  die  Haltung  landwirtschaftlicher  Nutztiere  mit  einer  Betriebsgesamtkapazität    von    über    125    Grossvieheinheiten  (GVE).      Ausgenommen      sind      Alpställe.      Gemäss      der  Landwirtschaftlichen     Begriffsverordnung     (LBV     vom     7.  Dezember  1998,  SR  910.91)  werden  die  Raufutter  verzehrenden  Tiere mit dem GVE  -Faktor 0,5 multipliziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren  und  Fachmärkte  mit  einer  Verkaufsfläche  von  mehr als 7500 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6  Güterumschlagsplätze  und  Verteilzentren  mit  einer  Lagerfläche  von mehr als 20   000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder einem Lagervolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste  Funkanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    (nur  Sendeeinrichtungen)  mit  500  kW  oder mehr Senderleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für  die  Begriffsbestimmungen  s.  Artikel  2  der  Verordnung  des  Bundes   vom   25.   November   2015   über   Fernmeldeanlagen,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            784.101.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.8  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V  ANHANG   2  UVP  -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom  Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Art. 6) abhängt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der  Bundesverordnung.  Betrifft  das  Vorhaben  einen  mit   *  gekennzeichneten  Anlagetyp,  so  muss  im  massgeblichen  Verfahren  auch  das  Bundesamt  für  Umwelt  angehört  werden  (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Strassenverkehr  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  * Hauptstrassen,  die  mit  Bundeshilfe  ausgebaut  werden  (Art.  12  des  Bundesgesetzes  vom  22.  März  1985  über  die  Verwendung  der   zweckgebundenen   Mineralölsteuer   und   weiterer   für   den  Strassen  -  und    Luftverkehr    zweckgebundener    Mittel,    SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            725.116.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  Andere   Hochleistungs  -   und   Haup  tverkehrsstrassen   (HLS   und  HVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   3  UVP  -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom  Gesetz vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesserungen  abhängt  (Art.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Andere Anlagen  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  Gesamtmeliorationen:  a)   Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesamtmeliorationen         mit         Bewässerungen         oder  Entwässerungen  von  Kulturland  von  mehr  als  20  ha  oder  Terrainveränderungen von mehr als 5 ha  c)    Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte v  on mehr  als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2  Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umweltverträglichkeitsprüfungen  – V  ANHANG   4  UVP  -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom  Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (Art. 5a)  abhängt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das  Vorhaben einen    mit   * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen  Verfahren  auch  das  Bundesamt  für  Umwelt  angehört  werden  (Art.  13  Abs.  3  UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wasserbau  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeutung  von  Kies,  Sand  und  anderem  Material  aus  Gewässern   von   mehr   als   50   000   m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  pro   Jahr   (ohne  einmalige          Entnahme          aus          Gründen          der  Hochwassersicherheit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Andere Anlagen  Nr.  Anlagetyp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.9  Anlagen             zur             Grundwasserfassung             oder  Grundwasseranreicherung  mit  einem  jährlichen  Entnahme  -  oder  Anreicherungsvolumen  von  mindestens  10  Millionen  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
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