Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der  Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die  Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen  vom 11. Februar 1986 (Stand 11. Februar 1986)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz   vom   2.   Dezember   1973  1    und   Art.   203   Abs.   2   des  st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979  2   sowie Art. 1 und 4 des ap  -  penzellisch-ausserrhodischen Einführungsgesetzes  zum Bundesgesetz  über den  Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 29. April 1979  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde St.Gallen und die Einwohnergemeinde Teufen werden  zum Abschluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Ka  -  nalisation und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen  ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anschlussvertrag regelt:  a)  die gemeinsame Benützung der Anlageteile;  b)  die Eigentumsverhältnisse;  c)  die Kostenteilung;  d)  die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden  4   der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 11. Februar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz  5   und die den  Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde  -  ren Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entschei  -  det ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Lei  -  tung der zuständigen Departemente  6   der Vereinbarungskantone durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds  -  richter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Ob  -  mann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben.  Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Prä  -  sident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds  -  gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivil  -  rechtspflege.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung er  -  folgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der  Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kon  -  kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten  werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  9   der Vereinba  -  rungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewässerschutz, SR  814.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien le  -  diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden  10   der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   anderen   Kantons  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  11   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Aus  -  legung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver  -  fassung  12   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  21–62  11.02.1986  11.02.1986  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.1986  11.02.1986  Erlass  Grunderlass  21–62