Reglement über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
                            Reglement über die Brandbekämpfung und die  Hilfeleistungen (BBHR)  vom 04.07.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 26. März 2021 über die Brandbekämpfung und  die Hilfeleistungen (BBHG),  auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Kantonale Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Der   kantonalen   Kommission   für   Brandbekämpfung   und   Hilfeleistungen  (BBHK) gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freibur  -  ger Gemeindeverbands, mindestens  eine Vertreterin oder ein Vertreter der  Gemeindeverbände, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonalen Ge  -  bäudeversicherung (KGV) und die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der  kantonale Feuerwehrinspektor an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt eines ihrer Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsiden  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann auch Partnerinnen und Partner der Rettungskette zu Mit  -  gliedern mit beratender Stimme ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die BBHK tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie tritt  ausserdem zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident sie einberuft  oder wenn drei Mitglieder darum ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Subkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie je  -  doch auf dem Zirkularweg entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann Fachpersonen beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen organisiert sich die BBHK selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Kantonale Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die KGV übt ihre Befugnisse wie folgt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erstellt Berichte und Analysen für die BBHK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie informiert und berät die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die  Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie nimmt die nötigen Inspektionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie übernimmt die Rolle der Ansprechpartnerin für die Partner der Ret  -  tungskette.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Kompetenzen der KGV, die in der Gesetzgebung über die Ge  -  bäudeversicherung,   die   Prävention   und   die   Hilfeleistungen   bei   Brand   und  Elementarschäden vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Gemeindeverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Gemeindeverbände üben ihre Befugnisse wie folgt aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie ernennen mit vorgängiger Zustimmung der KGV die Kommandan  -  tin oder den Kommandanten des Bataillons sowie die Kommandantin  -  nen und Kommandanten der Feuerwehrkompanien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie ernennen die Offizierinnen und Offiziere und die Mitglieder des Ba  -  taillonsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie stellen das festangestellte Personal ein, das für den operativen und  administrativen Betrieb benötigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie stellen Dritten die Einsätze in Rechnung und sorgen für die Bezah  -  lung der Einsatzkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie   beschliessen   auf   Vorschlag   des   Bataillons   die   Zusammenlegung  mehrerer Ausrückstandorte in einer Kompanie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie   reichen   der   BBHK   ihren   Voranschlag,   ihre   Rechnung   und   ihre  Jahresberichte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können eine Konferenz der Gemeindeverbände bilden, um die Organisa  -  tion ihrer Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr
                            1  Zu den Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einstürze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umwelteinwirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  radioaktive, biologische und chemische Gefährdungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Risikoanalyse
                            1  Die   Risikoanalyse   berücksichtigt   gewichtete   Kriterien   in   Zusammenhang  mit der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzdichte, besonderen Risiken und Na  -  turgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für jeden Quadratkilometer des gesamten Kantonsgebiets vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungsziele
                            1  Anhand der Leistungsziele kann die operative Einteilung aufgrund von Iso  -  chronenanalysen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der Leistungsziele werden die entsprechenden Empfeh  -  lungen der Feuerwehr Koordination Schweiz berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsziele dienen den Behörden als Indikatoren für die Effizienz  des Dispositivs und stellen in keiner Weise Mindeststandards für die Sicher  -  heit der Bürgerinnen und Bürger dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Risikodeckung – Im Allgemeinen
                            1  Bei der Deckung der Risiken des Kantons werden als Erstes die grössten Ri  -  siken berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem muss für die Deckung der grössten Risiken rasch ein zweiter Aus  -  rückstandort eingesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BBHK legt fest, ab welcher Risikostufe die Leistungsziele nicht mehr  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Risikodeckung – Ausrückstandorte
                            1  Ein Ausrückstandort deckt die Risiken eines Perimeters, der insbesondere  durch seine Aufgaben und die entsprechenden Leistungsziele definiert wird,  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Risikodeckung – Grenzgebiete
                            1  Für   die   Grenzgebiete   legt   die   BBHK   mit   Unterstützung   der   betroffenen  Oberamtspersonen den Standort der Ausrückstandorte fest oder wählt und an  -  erkennt die Feuerwehr-Dispositive anderer Kantone, die Einsätze zugunsten  eines  Teils  des   Freiburger   Territoriums  leisten.  Gegebenenfalls  genehmigt  der Staatsrat nach Stellungnahme der KGV die dafür notwendigen interkan  -  tonalen Vereinbarungen gemäss der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freiburger Ausrückstandorte können in Absprache mit den betroffenen  Kantonen   ebenfalls   der   Brandbekämpfung   und   der   Hilfeleistung   in   den  Grenzgebieten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Politische und administrative Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Institutionelle Einteilung
                            1  Bei der institutionellen Einteilung werden alle Gemeinden auf Freiburger  Gebiet  und  die   vorhandenen  Feuerwehrlokale  berücksichtigt,   sodass   keine  Gemeinde und keine Gemeindegruppierung ausgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor   die   Oberamtmännerkonferenz   die   institutionelle   Einteilung   erstellt  und beantragt, berücksichtigt sie die Meinung der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation der Gemeindeverbände
                            1  Jede Gemeinde gehört einem oder mehreren Gemeindeverbänden an; Ab  -  satz 2 bleibt vorbehalten. Bei Mehrfachzugehörigkeit muss die Kostenvertei  -  lung gerecht sein und die doppelte Verbandszugehörigkeit berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   freiburgischen   Grenzgemeinden   dürfen   ausserkantonalen   Feuerwehr  -  gruppierungen angehören; die vorgängige Genehmigung des Staatsrats und  die Stellungnahme der KGV bleiben vorbehalten. Diese Gemeinden werden  von der Pflicht der Mitgliedschaft in einem Freiburger Gemeindeverband be  -  freit. Sie haben jedoch ihren Anteil an den zusammengelegten Einsatzkosten  zu tragen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Gemeinden können ebenfalls einem Freiburger Gemeinde  -  verband beitreten. Sie übernehmen ihren Anteil an den zusammengelegten  Einsatzkosten, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Einsatzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Organisation der Feuerwehr
                            1  Der Perimeter eines Gemeindeverbands besteht aus einem Bataillon.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einsatzorganisation der Feuerwehr
                            1  Entsprechend den Aufgaben und Beständen, die einem Ausrückstandort zu  -  gewiesen sind, kann die betreffende Kompanie Sektionen und Gruppen bil  -  den, die für ihre Tätigkeit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonaler Feuerwehrstab
                            1  Der kantonale Feuerwehrstab, der mit dem Reglement über die Gebäudever  -  sicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementar  -  schäden eingesetzt wurde, übernimmt bei der Brandbekämpfung und den Hil  -  feleistungen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er sorgt entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen für die Er  -  stellung von kantonalen Einsatz- und Koordinationsplänen zur Verhin  -  derung von Katastrophen und Grossereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er hält sich für Einsätze bei Katastrophen und Grossereignissen bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er beschliesst und trifft bei Katastrophen und Grossereignissen alle nö  -  tigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er führt die Entscheide des kantonalen Führungsorgans aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine übrigen Befugnisse werden im Reglement über die Gebäudeversiche  -  rung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschä  -  den geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Feuerwehrbataillone
                            1  Jedes Feuerwehrbataillon verfügt über einen Bataillonsstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Stab eines Bataillons gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bataillonskommandantin oder der Bataillonskommandant;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kommandantinnen und Kommandanten der Kompanien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verantwortlichen für Material und Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei   Bedarf   die   Verantwortlichen   für   Administration,   Finanzen   und  andere spezifische Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bataillonskommandantin oder Bataillonskommandant
                            1  Die  Bataillonskommandantinnen   und  Bataillonskommandanten   haben   na  -  mentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie organisieren, verwalten und führen das Bataillon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie stellen sicher, dass die Kompanien des Bataillons in der Lage sind,  ihre Aufgaben zu erfüllen und jederzeit auf Alarme zu reagieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre übrigen Befugnisse werden von der KGV näher bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantinnen und Kommandanten werden bei der Ausübung ihrer  Befugnisse von ihrem Stab unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Feuerwehrkompanien
                            1  Die Feuerwehrkompanien stehen unter der Leitung des Bataillonsstabs und  insbesondere  unter jener  der  Bataillonskommandantin oder  des  Bataillons  -  kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kompanien   werden   von   einer   Kompaniekommandantin   oder   einem  Kompaniekommandanten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kompanie besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer Kompaniekommandantin oder einem Kompaniekommandanten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kadermitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Spezialistinnen und Spezialisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Feuerwehrleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant
                            1  Die Kompaniekommandantinnen und Kompaniekommandanten haben na  -  mentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie leiten die Kompanie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie stellen sicher, dass die Ausrückstandorte der Kompanie in der Lage  sind, ihre Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie stellen sicher, dass Normen, technische Richtlinien und Sicherheits  -  vorschriften eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre übrigen Befugnisse werden von der KGV näher bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantinnen und Kommandanten werden bei der Ausübung ihrer  Befugnisse von ihren Kaderleuten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Feuerwehrausrückstandorte
                            1  Der Personalbestand eines Ausrückstandorts hängt von den ihm zugewiese  -  nen Aufgaben ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BBHK legt die erforderlichen Bestände fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflichten der Feuerwehrleute
                            1  Die Feuerwehrleute haben namentlich folgende Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie befolgen Befehle von höheren Hierarchiestufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   reagieren   auf   die   einem   Mobilisierungsbefehl   gleichkommenden  Alarme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie   unterlassen   es,   Angelegenheiten   zu   verbreiten,   von   denen   sie   in  Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten und die ihrer Natur und den  Umständen nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu hal  -  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie verhalten sich jederzeit angemessen und pflegen das positive Bild,  das sie vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie halten sich an die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln und Richtlini  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindeverbände   können   für   die   Feuerwehrleute   ihres   Perimeters  weitere Pflichten vorsehen. Sie sind auch dafür zuständig, allfällige diszipli  -  narische Massnahmen festzulegen, die gegen Feuerwehrleute verhängt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Feuerwehreinsätze
                            1  Bei allen Ereignissen, die zu den Kernaufgaben oder den subsidiären Aufga  -  ben der Feuerwehr gehören, leitet eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter  der Feuerwehr deren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ereignissen, die zu den freiwilligen Aufgaben gehören, leitet eine Deta  -  chementsleiterin oder ein Detachementsleiter den Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kompetenzen der Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Feuer -
                            wehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter haben namentlich folgende Befug  -  nisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie leiten den Einsatz gemäss den hierfür geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beschliessen Sofortmassnahmen, namentlich um die Sicherheit der  im Einsatz stehenden Personen zu gewährleisten, und fordern wenn nö  -  tig die Unterstützung der Kantonspolizei an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie schlagen der zuständigen Behörde die nötigen Massnahmen in de  -  ren Zuständigkeit vor, namentlich im Bereich der Baupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie arbeiten mit der kantonalen Pikettoffizierin oder dem kantonalen Pi  -  kettoffizier zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie wirken bei der Untersuchung von Schadenfällen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie bestimmen das Ende eines Einsatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie erstellen innert 48 Stunden nach dem Ende eines Einsatzes den Ein  -  satzrapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schwierigkeiten oder komplexen Schadenfällen fordern sie die Unter  -  stützung des kantonalen Feuerwehrstabs an, der die nötigen Schritte einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Grossunfall befolgen sie die Anweisungen des kantonalen Feuer  -  wehrstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einteilung der Feuerwehrleute
                            1  Die Einteilung und der Verbleib der Feuerwehrleute in ihrer Funktion hän  -  gen von einer ärztlichen Untersuchung sowie von einem oder mehreren Eig  -  nungstests ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spezialmassnahmen für Risikobetriebe
                            1  Bei der Ermittlung der erforderlichen organisatorischen Massnahmen müs  -  sen sich die Betriebsleitungen nach den Normen der Vereinigung Kantonaler  Feuerversicherungen (VKF) und den besonderen Bundesverordnungen, na  -  mentlich nach den Verordnungen über den Schutz vor Störfällen (StFV) so  -  wie jenen zum Umweltschutz und zum Arbeitnehmerschutz richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV legt in ihrer Spezialgesetzgebung die Anforderungen und die or  -  ganisatorischen Aspekte für Sicherheits- und Einsatzgruppen von Risikobe  -  trieben, namentlich Betriebsfeuerwehren, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Die KGV trägt die Kosten für den Unterhalt der Einsatzfahrzeuge und  -  ge  -  räte und für die Erneuerung des Einsatzmaterials, welche die Ausrückstand  -  orte benötigen, namentlich mit der Zahlung von Pauschalen an die Gemein  -  deverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Zahlungen über mehrere  Jahre  verwalten  zu können, richten die  Gemeindeverbände für diese Kosten Spezialfonds ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KGV kann von den Pauschalen, die sie den Gemeindeverbänden zahlt,  jene Kosten in Abzug bringen, die allenfalls für die Materialbeschaffung auf  deren Rechnung anfallen, namentlich bei Sammelbestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alte Gemeindereglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1  Die Gemeindereglemente über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistun  -  gen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2021 über die Brandbe  -  kämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG) beschlossen wurden und nun ge  -  genstandslos sind, gelten ab Inkrafttreten dieses Reglements von Amtes we  -  gen als aufgehoben;  sie werden aus den Sammlungen des Gemeinderechts  entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1  Wenn der Gemeindeverband, der gemäss BBHG für die Brandbekämpfung  und die Hilfeleistungen zuständig ist, am 1. Januar 2023 nicht in Funktion  treten  kann,  bezeichnet   der  Staatsrat  auf  Vorschlag   der  betroffenen   Ober  -  amtspersonen das Gemeinwesen (Gemeinde oder Gemeindeverband), das in  der Zwischenzeit dessen Aufgaben übernimmt, insbesondere diejenigen nach  den Artikeln 14 BBHG und 4 BBHR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten, welche die für diese Aufgaben bezeichnete Einheit übernimmt,  einschliesslich der allfälligen Implementierungskosten, werden vom Gemein  -  deverband rückwirkend zurückerstattet, sobald dieser konstituiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald der Gemeindeverband konstituiert ist, übernimmt er von Rechts we  -  gen die Rechte und Pflichten, die bis dahin vom bezeichneten Gemeinwesen  wahrgenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Erlass  Grunderlass  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 23  Titel geändert  01.01.2023  2022_128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 26 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Abschnitt 5  eingefügt  01.01.2023  2022_146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 28  eingefügt  01.01.2023  2022_146  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.07.2022  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1, a) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128
Art. 23 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128
Art. 26 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128
                            Abschnitt 5  eingefügt  20.12.2022  01.01.2023  2022_146