Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Lenzburg
                            Museum Aargau  Schloss Lenzburg  CH-  5600 Lenzburg  Tel. +41 (0)62 888 48 40  Fax +41 (0)62 888 48 41  Museum Aargau  Benutzungs  - und Gebührenreglement Schloss Lenzburg  1  gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Das  Schloss Lenzburg ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz  darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.  Die dem Museum Aargau von der Stiftung Schloss Lenzburg zugeteilten Lokalitäten werden primär  museal g  enutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
                            Museum und Schloss Lenzburg sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr  täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich.  An all  gemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet.  Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion  festgelegt  und öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Eintritt
                            Für den Besuch von Schloss und Museum wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).  An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine,  reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren er  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geschichtsvermittlung
                            Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer  4.3.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-  4 / AGS 2014/6-  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2.4. Sonderöffnungen
                            Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich  (siehe Ziffer 4.4.).  Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über  Sonderöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Aufsichten
                            Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht  befolgt, kann aus  Schloss und Museum   weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Verbote
                            Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden   strikte untersagt.  Tiere dürfen nicht ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz s  ind zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die  Verans  taltung Dritten übertragen.  Das  Schloss  café und der Rosengarten können von Dritten für A  péros und andere Anlässe bis 50  Personen gemietet werden  (siehe Ziffer 4.5.)  . Auf Gesuch hin können auch andere Anlageteile  genutzt werden.  Die Veranstaltungen und Anlässe habe  n auf den primären Charakter von   Schloss und Museum sowie  auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen.  Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzur  eichen. Das Museum Aargau entscheidet  abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung der  Lokalitäten. Das Benutzungs  - und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit  Dritten.  Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
                            Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Verpflegung und Picknick
                            Für die Verpflegung der Gäste hat der Verans  talter einen der Vertragscaterer von Schloss Lenzburg  (Stiftung) oder bei kleineren Gruppen das Schlosscafé (bis 30 Personen) zu berücksichtigen. Es ist  nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen.  Privatpersonen und Schulklassen ist picknic  ken an den vorgesehenen Stellen erlaubt. Der  Kundendiens  t und das Kassenpersonal erteil  en Auskunft über die dafür verfügbaren Orte.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Personal
                            Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer inklusive Vorbereitung von der  Be  triebsleitung autor  isiertes Aufsichts-   oder Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu  entschädigen ist   (siehe Ziffer 4.5.3.)  . Den Weisungen des Personals ist strikte Folge zu l  eisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Dekorationen
                            Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Brandgefahr
                            Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine  Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebsleitung.  Selbständiges Grillieren ist nur bei den dafür vorgesehenen Grillstellen rund um das Schloss   erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6. Parkplätze
                            Die Fahrzeuge sind ausschliesslich auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen.  Die  Anfahrtswege  des Schlosses dürfen nur zum Aus  - und Einsteigenlassen von gehbehinderten  Personen sowie zum  Ein  - und Ausl  aden von Waren befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.7. Sicherheit und Hygiene
                            Die Sicherheitskonzept  e des Betriebs gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelu  ngen sind mit  dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.8. Film - oder Fotoaufnahmen
                            Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der  Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich  bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der  Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.9. Haftung
                            Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude  und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise   der Mieter. Der  Abschluss einer Haftpflicht  - und Veranstaltungsversicherung wird dringend  empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position  zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.  Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird   auf die halbe  Stunde aufgerundet abgerechnet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Eintritte
                            Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt. Museumspässe (SMP/MPM)** sind  anrechenbar.  Unentgeltliche Eintritte  und Kinder unter  vier   Jahren sind nicht anrechenbar.  **SMP =  Schweizerischer   Museumspass (Raiffeisen etc.)     MPM = Museumpass Musée
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1. Einzeleintritte
                            Museum  seint  ritt   (Museum, Ritterhaus, Hof, Garten)  Person  pro Familie  Erwachsene  14.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  10.00  Kinder (4  –  8.00  Familienticket  A  (2 Erw. + maximal  5 Kinder)  35.00  Familienticket  B  (1 Erw. + maximal  5 Kinder)  25.00  Hof  eintritt  (Ritterhaus, Hof,  Garten)  Erwachsene  5.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  4.50  Kinder (4  –  2.50  Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau (  Museumseintritt  Schloss Lenzburg, Schloss  Hallwyl,   Schloss Wildegg)  Person  pro Familie  Erwachsene  34  .00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  24  .00  Kinder (6  –  19  .00  Familienticket A  (2 Erw. + maximal  5 Kinder)  79.00  Familienticket B  (1 Erw. + maximal  5 Kinder)  59.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Kollektiv eintritte
                            Museumseintritt Kollektiv (Museum,  Ritterhaus, Hof, Garten)  Erwachsene  10.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  8.00  Kinder (4  –  4.00  Hof  eintritt Kollektiv   (Ritterhaus, Hof, Garten)  Erwachsene  3.50  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  3.00  Kinder (4  –  1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Führungen und Workshops
                            Führungen für Gruppen mit max  imal   25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich  der Eintritt (siehe Ziffer   4.2.) erhoben.  Bei  Schulklassen  sind   zwei   Begleitpersonen  unentgeltlich,  weitere Personen werden verrechnet.  Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.  Führungen  80.00  – 170.00  Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter  Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.  Spezialführungen und Workshops  130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und  Stunde (m  inimal 130.00) zuzüglich  Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Sonderöffnungen
                            Sonderöffnung des Museums (ohne Schloss  café)  120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht  )  zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht  und Stunde  Anzahl Aufsichten nach Aufwand  Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Vermietungs - und Anlassgebühren
                            Vermietungen  und Anlässe sind bei schönem Wetter im Rosengarten, bei schlechtem Wetter in den  Inne  nräumen des Schlos  scafés möglich. Die Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum  Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.1. Mieten
                            In der Miete inbegriffen sind die Bereitstellung  von Mobiliar   und  Bestuhlung  , das Abräumen und die  Reinigung. Ausserordentliche Aufwände werden nach  Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt der  Stundenansatz für Anlässe.  Vermietungen für Gruppen bis 120 Personen  45.00  - 80.00 / Stunde  Gebühr   nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer  Angebot gemäss Vereinbarung mit dem Schloss  café.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.2. Anlässe und Apéros im Schlo sscafé
                            Angebot nach Vereinbarung mit dem Schloss  café. Mitarbeiterkosten  werden  nach Aufwand in  Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.3. Stundenansätze Anlässe
                            Mitarbeiter  in/Mitarbeiter   pro Stunde  50.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Annull ierung en
                            Bei  Annullierungen  von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt:  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,  bezie  hungsweise   volle Gebühr   bei Angeboten unter Fr. 100.00,  -  bei  Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots:  Angebotsgebühr   ohne  Eintritte  . B  ei  Versp  ätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.  Bei  Annullierungen  von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt  Rechnung gestellt:  -  60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00  ,  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung)  ,  -  bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin  werden  die Gesamtkosten inklusive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
                            Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Das   Reglement tritt auf den  1. Januar   2015 in Kraft.  Wildegg, 17. Oktober   2014  Museum Aargau  Jörn Wagenbach  Ziffer 4 vom Regierungsrat am  5. November 2014 genehmigt.