Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil (Kanton Thurgau) an das Kanalnetz und die zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil (St.Gallen)
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den  Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach,  Wilen und Busswil (Kanton Thurgau) an das Kanalnetz und die  zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil (St.Gallen)  vom 15. Juni 1970 (Stand 15. Juni 1970)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau,  gestützt   auf   Art.   65   der   Verfassung   des   Kantons   St.Gallen   vom   16.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1890  1    und auf §§ 9 und 10 des thurgauischen Einführungsgesetzes vom 23. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959 zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen  Verunreinigung,  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   politische   Gemeinde   Wil   und   die   Ortsgemeinden   Rickenbach,   Wilen   und  Busswil  werden  ermächtigt,  die  auf ihren  Gebieten  anfallenden  Abwasser in  der  Weise gemeinsam zu sammeln, zu reinigen und abzuleiten, dass die Abwasser der  Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil mit angemessener finanzieller Be  -  teiligung dieser  Gemeinden  dem  Kanalisationssystem und  der  zentralen Kläran  -  lage der politischen Gemeinde Wil zugeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an der gemeinsamen Abwasserbeseitigung beteiligten Gemeinden regeln ihre  gegenseitigen   Rechte  und  Pflichten  betreffend  Bau,  Betrieb  und  Unterhalt  sowie  betreffend   die   Beteiligung   an   den   Bau-   und   Betriebskosten   durch   Vertrag.   Der  Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden  3    der Kantone  St.Gallen und Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Bau, Bestand, Unterhalt und Betrieb der eine technische Einheit bilden  -  den Anlage findet, unter Vorbehalt abweichender vertraglicher Vereinbarung, das  Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 117. In Vollzug ab 15. Juni 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den  Schutz   der   Gewässer   gegen   Verunreinigung  4  ,   und   der   Gesetzgebung   der   örtlich  zuständigen Kantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände   zwischen   den   Vertragsgemeinden   und   Privaten   oder   Körperschaften  des   öffentlichen   Rechts   werden   von   den   zuständigen   kantonalen   Behörden   und  Gerichten  5   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden  und der politischen Gemeinde Wil aus der Anwendung des Vertrages oder beim  Bau, Unterhalt und Betrieb der gemeinsam benutzten Anlagen werden, sofern eine  Vermittlung  der  Baudepartemente  der  Kantone  St.Gallen  und Thurgau erfolglos  verlaufen ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verlangt eine Vertragsgemeinde einen Schiedsspruch, so ernennt jeder Vertrags  -  kanton binnen einer Frist von 30 Tagen je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter  ernennen binnen einer weiteren Frist von 15 Tagen einen weiteren Schiedsrichter  als Obmann. Können sie sich auf den Obmann nicht einigen, so ist dessen Wahl  durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht  legt  die  Verfahrensgrundsätze  fest. Fehlen  solche, so finden  die   Bestimmungen   der   Zivilprozessordnung   des   Kantons   St.Gallen  6    sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Entscheide  des  Schiedsgerichts  sind,  unter  Vorbehalt  allfälliger  eidgenössi  -  scher Rechtsmittel, endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zustän  -  digen Behörden des anderen Vertragskantons gefällten Entscheiden Nachachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1,   nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  7   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche   Streitigkeiten   zwischen   den   thurgauischen   Vertragsgemeinden  und der politischen Gemeinde Wil sowie Anstände, bei welchen einer Vertragsge  -  meinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zustän  -  digkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivil- und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen den Orts  -  gemeinden   Rickenbach   und   Wilen   aus   dem   zwischen   diesen   Gemeinden   abge  -  schlossenen Vertrag über den Anschluss von Abwasser aus der Ortsgemeinde Ri  -  ckenbach an das Kanalnetz der Ortsgemeinde Wilen sind nicht Gegenstand dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände   zwischen   den   Vertragskantonen   über   die   Beseitigung   bestehender  Missstände sowie über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung sind  gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung  9   dem Schweizerischen Bundesgericht  zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   in   sechs   Exemplaren   ausgefertigt   und   unterzeichnet.  Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweit  -  unterzeichnende Kanton Thurgau seine Unterschrift erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1,   nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 117  15.06.1970  15.06.1970  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.1970  15.06.1970  Erlass  Grunderlass  7, 117