Vereinbarung über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
                            Vereinbarung  über den Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid  *  vom 7. Februar 1967 (Stand 1. April 1986)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau,  gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Gesetzes über die Organisation und Verwal  -  tung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember 1947  1  sowie auf die durch Gesetz vom 23. Mai 1961 eingefügten §§  48a bis 48c des thur  -  gauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht  vom 4. April 1944,  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel,  Wattwil,   Lichtensteig,   Oberhelfenschwil,   Brunnadern,   St.Peterzell,   Hemberg,  Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Ganterschwil, Krinau, Mogelsberg,  Bronschhofen, Wil, Zuzwil, Niederhelfenschwil, Uzwil, Jonschwil, Oberuzwil,  Oberbüren, Niederbüren, Degersheim, Flawil und Gossau sowie der thurgauische  Zweckverband «Kehrichtabfuhrverband Hinterthurgau» werden ermächtigt, sich  für den Bau und Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage zu einem Zweck  -  verband zusammenzuschliessen. Dem Verband können weitere Gemeinden bei  -  treten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver  -  tragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden  3   der Vertragskantone. Es tritt  nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 5, 77. In Vollzug ab 7. Februar 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  33   OG, nGS 16–52 (sGS  151.1  ), und Art.  25  lit. b GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden  4   der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtsper  -  sönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Bazenheid in der politischen  Gemeinde Kirchberg SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge  -  setzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Abfallbeseitigungsanlage  findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der ge  -  legenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den  Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung  6  , sowie die den Verbandsgemeinden  auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von  den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten  7   der beteiligten Vertrags  -  partner entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern  oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden,  sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist,  durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; siehe Art.  60   KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe namentlich VG, sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anru  -  fung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen  Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist  die Wahl durch den Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons St.Gallen zu treffen.  Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge  -  nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  9   der bei  -  den Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht  oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art.  80  Abs.  2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  10   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender  Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind ge  -  mäss Art.  113  Ziff.  2 der Bundesverfassung  11   dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  5, 77  07.02.1967  07.02.1967  Erlasstitel  geändert  21–85  01.04.1986  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 21–85 01.04.1986 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1967  07.02.1967  Erlass  Grunderlass  5, 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1986  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  21–85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.1986  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1  geändert  21–85