Reglement der Justizleitung über die Archivierung der Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden des Kantons Aargau
                            Reglement  der Justizleitung über die Archivierung der Akten der  Gerichte und der Schlichtungsbehörden des Kantons  Aargau  Vom 21. Dezember 2012 (Stand 1. April 2017)  Die Justizleitung des Kantons Aargau,  gestützt auf §  29 Abs.  2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  1  )  sowie  § 97  Abs.  5 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Archivierung von Akten der Gerichte und der Schlich  -  tungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablieferung an das Staatsarchiv  und deren Vernichtung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aktenbegriff
                            1  Das Reglement unterscheidet zwischen Gerichtsakten und Verwaltungsakten der  Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichtsakten sind Verfahrensakten, die unter der Verfügungsmacht der Gerichte  stehen und Informationen enthalten, die sich auf einem beliebigen Informationsträ  -  ger befinden, sowie in einem Gerichtsverfahren von den Gerichten entgegengenom  -  men, beigezogen oder erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsakten sind amtliche Dokumente, die unter der Verfügungsmacht der  Gerichte stehen und Informationen enthalten, die sich auf einem beliebigen In  -  formationsträger befinden, sowie im Bereich der Verwaltungstätigkeit entgegenge  -  nommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  155.200  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck der Archivierung
                            1  Das Archiv ist dazu bestimmt, nach Abschluss eines Geschäfts die weitere Benüt  -  zung der Akten durch Beteiligte und Amtsstellen sowie Dritte zu gewährleisten und  eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung an das Staatsarchiv sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verantwortung; Unterstützung des Staatsarchivs
                            1  Verantwortliches Organ für das jeweilige Archiv ist die Behörde, bei der sich die  Akten nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte regeln die Verantwortlichkeiten und bringen sie dem Generalsekreta  -  riat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Staatsarchiv unterstützt die Gerichte bei der Organisation der Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze der Archivierung
§ 5 Anforderungen an Archivierungslokalitäten
                            1  Die archivierten Akten sind in abschliessbaren und zur Archivierung geeigneten  Räumen aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Behörde erstellt einen Archivplan für jede Archivlokalität, der  periodisch nachgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Reihenfolge der Archivierung
                            1  Die Archivakten sind für jedes Gericht einzeln nach Verfahrensart und Archivie  -  rungsdatum zu ordnen. Die Verbindung von Archiv- und Verfahrensnummer ist  durch die elektronische Geschäftskontrolle sicherzustellen. Die Ablage erfolgt für  Akten mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer je gesondert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet die Akten nach Lebensdos  -  sier, beinhaltend alle einzelnen, diese Person betreffenden Verfahren.  Sie legt die  Rechnungsbelege nach Archivierungsdatum des betroffenen Rechenschaftsberichts  und die Akten der Beistände separat ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten von besonderer historischer Bedeutung sind im Zeitpunkt der Archivie  -  rung zu bezeichnen und gesondert aufzubewahren. Ebenso sind Akten gemäss § 22  Abs. 5 (unverjährbare Verbrechen gemäss Art. 101 StGB) zu bezeichnen und geson  -  dert aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 System der Archivierung
                            1  Für die Archivierung sind Archivschachteln zu verwenden. Die Schachteln sind  aussen gut lesbar zu beschriften und mit der im System geführten Archivnummer zu  kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Akten  sind gebunden in der entsprechenden Verfahrensmappe  in den Ar  -  chivschachteln aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Aufbewahrung von Datenträgern
                            1  Die Datenträger, auf denen Tonaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Proto  -  kollierung gespeichert werden und die sich in den Verfahrensakten befinden, können  nach 10 Jahren vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Archivierstandort der Gerichtsakten und der Akten der
                            Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Generalsekretariat
                            1  Im Archiv des Generalsekretariats werden aufbewahrt:  a)  die Akten sowie Entscheide (als Protokollbände mit Register) der Justizleitung  sowie der Aufsichts- und der Anwaltskommission,  b)  die Entscheide des Justizgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Obergericht
                            1  Im Archiv des Obergerichts werden aufbewahrt:  a)  die Prozessakten des Obergerichts,  b)  die Protokollbände mit Register,  c)  die schiedsgerichtlichen Prozessakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Spezialverwaltungsgericht
                            1  Im Archiv des Spezialverwaltungsgerichts werden seine Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht bewahrt die Akten der Zwangsmassnahmeverfah  -  ren auf. Sie werden beim jeweiligen Bezirksgericht archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bezirksgerichte
                            1  In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt:  a)  *  die Prozessakten des Bezirksgerichts in streitigen und nichtstreitigen Zivilsa  -  chen, in Strafsachen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenhei  -  ten,  a  bis  )  *  die Akten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts soweit diese nicht infol  -  ge Zuständigkeitswechsel an eine andere Behörde weitergegeben worden sind,  b)  die Strafurteile, die personenstandsrelevanten Urteile, die Urteile in Forde  -  rungsstreitigkeiten sowie im Sachenrecht (als Protokollbände mit Register),  c)  die Testaments- und Erbvertragskontrollen sowie die Sammlung der eröffne  -  ten Verfügungen von Todes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Friedensrichterinnen und Frie -
                            densrichter; Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht bewahren die Akten der Schlich  -  tungsverfahren auf. Die Akten der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wer  -  den dem Archiv des Bezirksgerichts zur Aufbewahrung übergeben, das für die späte  -  re Vernichtung verantwortlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedenrichter bewahren die Akten der  Schlichtungsverfahren auf. Sie können die Akten dem Archiv des Bezirkgerichts zur  Aufbewahrung übergeben. Diesfalls ist das Bezirksgericht für die spätere Vernich  -  tung zuständig. Die Akten der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedenrichter  sind spätestens bei Amtsaufgabe dem zuständigen Gerichtsarchiv abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen bewahrt die Akten der Schlich  -  tungsverfahren auf. Sie kann diese dem Gerichtsarchiv des Spezialverwaltungsge  -  richts zur Aufbewahrung übergeben. Diesfalls ist das Spezialverwaltungsgericht für  die spätere Vernichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Archivierungspflicht Verwaltungsakten der Gerichte und der
                            Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1  Es sind grundsätzlich alle Verwaltungsakten der Gerichte, ob in elektronischer  Form oder in Papierform, aufzubewahren. Nicht aufbewahrt werden müssen Ent  -  würfe und Notizen, sowie für die Entscheide nicht massgebende elektronische Noti  -  zen und E-Mails.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Generalsekretariat
                            1  Im Archiv des Generalsekretariats werden aufbewahrt:  a)  die Entscheide der Justizleitung und der Aufsichtskommission (als Protokoll  -  bände mit Register) sowie die weiteren Verwaltungsakten der Justizleitung  und der Aufsichtskommission,  b)  die Entscheide der Anwaltskommission (als Protokollbände mit Register), so  -  weit sie nicht zu den Gerichtsakten gehören, sowie die weiteren Verwaltungs  -  akten der Anwaltskommission,  c)  die Anwaltsprüfungsarbeiten,  d)  die Akten der Anwaltskommission,  e)  das Amtsblatt, das Bundesblatt, die Staatskalender und die Ragionenbücher,  f)  die vor Einführung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) geführten  Geschäftskontrollen, Kassabücher und Gebührenkontrollen,  g)  die nach Einführung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) vorhande  -  nen geschäfts- und verwaltungsrelevanten Belege,  h)  die Geschäftsberichte der Gerichte,  i)  *  die Personalakten (separat verschlossen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Obergericht
                            1  Im Archiv des Obergerichts werden aufbewahrt:  a)  die vor Einführung der Informatik geführten Geschäftskontrollen, Kassabü  -  cher und Gebührenkontrollen,  b)  die nach Einführung der Informatik vorhandenen geschäfts- und verwaltungs  -  relevanten Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Spezialverwaltungsgericht
                            1  Im Archiv des Spezialverwaltungsgerichts werden aufbewahrt:  a)  die geschäfts- und verwaltungsrelevanten Belege,  b)  *  die Personalakten (separat verschlossen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zwangsmassnahmengericht
                            1  Die Kassen- und Verwaltungsakten werden bei demjenigen Gericht archiviert, das  die Geschäftsführung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bezirksgerichte
                            1  In den Archiven der Bezirksgerichte werden aufbewahrt:  a)  die vor Einführung der Informatik geführten Geschäftskontrollen, Kassabü  -  cher und Gebührenkontrollen,  b)  die nach Einführung der Informatik vorhandenen geschäfts- und verwaltungs  -  relevanten Belege,  c)  *  die Personalakten (separat verschlossen),  d)  *  das Familiengericht kann die Aufbewahrung von Akten nach Mandatsbeendi  -  gung durch Berufsbeistandschaften erlauben, wenn ein Verzeichnis dieser Ak  -  ten mit Standort beim Gericht geführt wird (§ 15 Abs. 2 V KESR). Akten pri  -  vater Mandatsträger sind immer beim Bezirksgericht aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schlichtungsbehörden
                            1  Die Schlichtungsbehörden bewahren ihre amtlichen Dokumente auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auskunft, Berichtigung und Sperrung
§ 21 Rechtsanspruch
                            1  Allfällige Ansprüche ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen der jewei  -  ligen Rechtsgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über Auskunfts-, Berichtigungs- und Sperrungsbegehren fällt die Abtei  -  lungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident des Bezirksgerichts be  -  ziehungsweise des Spezialverwaltungsgerichts, beim Obergericht die Präsidentin be  -  ziehungsweise der Präsident des Spruchkörpers, bei dem das Verfahren durchgeführt  wurde, und die Friedensrichterin beziehungsweise der Friedensrichter und der Präsi  -  dent beziehungsweise die Präsidentin für die Schlichtungsbehörden je für ihr bezie  -  hungsweise sein Archiv.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht werden Gesuche um Akteneinsicht aus  -  schliesslich durch die zuständige Familiengerichtspräsidentin beziehungsweise den  zuständigen Familiengerichtspräsidenten bewilligt, auch für die Einsicht in Akten,  die bei den früheren Vormundschaftsbehörden (den Gemeinden) lagern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Organe der Gemeinden werden zur vereinfachten Akteneinsicht in  die bei den Gemeinden lagernden Akten der früheren Vormundschaftsbehörden im  Rahmen der Anwendung des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgeri  -  schen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, insbesonde  -  re  Art. 11) ermächtigt. Sie können in Zweifelsfällen die Bewilligung der  zuständigen  Familiengerichtspräsidentin oder des zuständigen Familiengerichtspräsidenten vor  -  behalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Archivbereinigung, Ablieferung an das Staatsarchiv und
                            Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufbewahrungsdauer
                            1  Nach Bedarf ist eine Archivbereinigung durchzuführen. Die Akten müssen anläss  -  lich der Archivbereinigung unter Einhaltung der nachstehenden Fristen, berechnet ab  Erledigung des Geschäfts beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, ab dem sie nicht mehr  dauerhaft benötigt werden (bei Gerichtsakten ab Eintritt der Rechtskraft), ausge  -  schieden und, soweit keine Ablieferungspflicht besteht, vernichtet werden. Vorbehal  -  ten bleiben abweichende Fristen gemäss übergeordnetem Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschieden werden frühestens nach 10 Jahren:  a)  die Verwaltungsakten der Gerichte im Allgemeinen,  b)  *  die Prozessakten der summarischen Verfahren, ausgenommen im Kindes- und  Erwachsenenschutzrecht,  c)  die Rechtsöffnungs- und Konkurseröffnungsakten,  d)  die Akten aus dem Betreibungswesen,  e)  die Prozessakten der ordentlichen oder der vereinfachten Zivilverfahren, mit  Ausnahme der Verfahren mit Auswirkungen auf den Personenstand wie Ehe  -  scheidungen und -trennungen, Vaterschaftsklagen und -anfechtungen,  f)  die Prozessakten von Strafverfahren, sofern keine Geldstrafe, keine Freiheits  -  strafe oder keine sichernde Massnahme ausgefällt worden ist,  g)  Rechtshilfeverfahren,  h)  die Akten aus Aufsichtsverfahren, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren,  i)  die übrigen Akten der Aufsichtskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Akten der Justizleitung,  l)  die Präsidialakten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts,  m)  die vor der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) geführten  Geschäftskontrollen, mit Ausnahme der Testaments- und Erbvertragskontrol  -  len,  n)  die vor Einführung der Informatik geführten Kassabücher, Gebührenkontrol  -  len und Rechnungen,  o)  die nach Einführung der Informatik vorhandenen geschäfts- und verwaltungs  -  relevanten Belege,  p)  die Anwaltsprüfungsarbeiten sowie die übrigen Akten der Anwaltskommissi  -  on; nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Prüfungsarbeiten ver  -  nichtet (es erfolgt keine Aushändigung an die Absolventinnen und Absolven  -  ten),  q)  die Akten der Schlichtungsbehörden,  r)  die Akten der Abteilung Steuern des Spezialverwaltungsgerichts,  s)  die Akten der Abteilung Kausalabgaben und Enteignung des Spezialverwal  -  tungsgerichts,  t)  *  die Akten sowie die Kassen- und Verwaltungsakten des Zwangsmassnahmen  -  gerichts,  u)  *  die Datenträger, die Tonaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Protokol  -  lierung enthalten,  v)  *  Rechnungsbelege im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nach Genehmi  -  gung der Rechnung und des Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgeschieden werden frühestens nach 25 Jahren:  a)  *  die Prozessakten der ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren mit Aus  -  wirkungen auf den Personenstand wie Ehescheidungen und -trennungen, Va  -  terschaftsklagen und -anfechtungen,  b)  die Prozessakten von Strafverfahren, sofern eine Geldstrafe, eine Freiheitsstra  -  fe oder eine sichernde Massnahme (seit 1. Januar 2007: eine Massnahmen ge  -  mäss den Art. 59–61 StGB) ausgefällt worden ist mit Ausnahme der Verfah  -  ren, bei denen eine lebenslängliche Zuchthausstrafe (seit 1. Januar 2007: Frei  -  heitsstrafe) oder eine Sicherungsverwahrung (seit 1. Januar 2007: Verwah  -  rung) ausgesprochen worden ist,  c)  die Prozessakten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschliesslich der  versicherungsgerichtlichen Verfahren,  d)  die Akten der Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Verfahren der Anwalts  -  wurde,  e)  *  die Akten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nach Abschluss der Mass  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgeschieden werden frühestens nach 50 Jahren:  a)  die Prozessakten von Strafverfahren, sofern eine lebenslängliche Zuchthaus  -  strafe (seit 1. Januar 2007: Freiheitsstrafe) oder eine Sicherungsverwahrung  (seit 1. Januar 2007: Verwahrung) ausgesprochen worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Testaments- und Erbvertragskontrollen sowie die Sammlung der eröffne  -  ten Verfügungen von Todes wegen,  c)  die Akten der Anwaltskommission in Verfahren, in denen ein dauerndes Be  -  rufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Protokollbände und Akten von Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe wegen un  -  verjährbarer Verbrechen gemäss Art. 101 StGB ausgesprochen worden ist, werden  nie vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ablieferung an das Staatsarchiv
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Staatsarchiv zur weiteren  Aufbewahrung anzubieten. Das Staatsarchiv legt in Absprache mit der anbietepflich  -  tigen Stelle fest, welche Akten ihm abzuliefern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen sind von der anbietepflichtigen Stelle für die weitere Archivierung  erst dann aufzubereiten, wenn die Übernahme durch das Staatsarchiv feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Staatsarchiv nicht übernommenen Akten sind zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die sachliche Zuständigkeit über den Entscheid von Akteneinsichtsgesuchen liegt  nach Abgabe der Akten an das Staatsarchiv vollumfänglich beim Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verfahren
                            1  Über Anträge auf Archivbereinigung der Schlichtungsbehörden entscheidet die ge  -  schäftsführende Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der geschäftsführende  Bezirksgerichtspräsident. Sie beziehungsweise er teilt die Ausscheidung von Akten  dem Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Anträge auf Archivbereinigung des Generalsekretariats entscheidet die Justiz  -  leitung. Sie teilt die Ausscheidung von Akten dem Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über alle übrigen Anträge auf Archivbereinigung der Gerichte Kanton Aargau ent  -  scheidet die Generalsekretärin beziehungsweise der Generalsekretär. Die Generalse  -  kretärin beziehungsweise der Generalsekretär teilt die Ausscheidung von Akten dem  Staatsarchiv mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Inkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ersetzt das Archivierungsre  -  glement (LKS.2005.4) vom 1. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, 21. Dezember 2012  Obergerichtspräsident  G  UIDO   M  ARBET  Generalsekretär Justiz  U  RS   H  ODEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.11.2013 25.11.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 6 Abs. 1 bis eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 7a eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 12 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 12 Abs. 1, lit. a bis ) eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 13 Abs. 2 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 15 Abs. 1, lit. i) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 17 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 19 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 19 Abs. 1, lit. d) eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 21 Abs. 3 eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 1 geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 2, lit. t) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 2, lit. u) eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 2, lit. v) eingefügt AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 3, lit. a) geändert AGS 2013/7-34
25.11.2013 25.11.2013 § 22 Abs. 3, lit. e) eingefügt AGS 2013/7-34
19.02.2016 01.05.2016 § 21 Abs. 2 geändert AGS 2016/2-14
16.01.2017 01.04.2017 § 21 Abs. 4 eingefügt AGS 2017/1-11
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle