Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
                            Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG)  Vom 12. März 1995 (Stand 1. Januar 2013)  Vom Volke angenommen am 12.  März 1995  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   ordnet   die   Nutzung   der   öffentlichen   Gewässer   des   Kantons  Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der  Gemeinden und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die   rationelle   Nutzung   der   einheimischen   Wasserkraft   zum   Wohle   der  Gemeinden, der Regionen und des Kantons;  b)  die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke;  c)  einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiter  -  ausbau der Wasserkräfte;  d)  eine   sichere,   ausreichende   und   weitgehend   eigenständige   Versorgung   des  Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie;  e)  die   Koordination   der   Interessen   der   Gemeinden,   der   Regionen   und   des  Kantons,   welche   nach   Möglichkeit   auf   ein   gemeinsames   Ziel   auszurichten  sind sowie  f)  die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der  Gemeindeautonomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide  Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 13.  Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 697 (2. Lesung)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eigentum
                            1  Die   nicht   nachweislich   im   Privateigentum   stehenden   Gewässer   (Flüsse,   Seen,  Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unter  -  stehen   hinsichtlich   ihrer   Nutzung   zur   Errichtung   von  Wasserwerken   den   Bestim  -  mungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beratung der Gemeinden
                            1  Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraft  -  nutzung beratend zur Seite.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Begriffe
                            1  In diesem Gesetz bedeuten:  a)  Wasserkraftnutzung:  Nutzung der natürlichen Wasserkraft  sowie  derjenigen,  die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die  Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung;  b)  Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentli  -  chen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu ver  -  wenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum glei  -  chen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pump  -  werke;  c)  Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem  Kraftwerk   zuleitet,   ohne   dessen   wiederholte   Nutzung   zur   Produktion   von  elektrischer Energie zu ermöglichen;  d)  Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Ab  -  gabe für die Wassernutzung;  e)  Wasserwerksteuer:  Die vom  Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete  Abgabe;  f)  Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wasser  -  menge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Nutzung der Wasserkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verleihung des Nutzungsrechtes
                            1  Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nut  -  zungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusammenhängende Konzessionen
                            1  Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer  Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben  werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Pumpwerkkonzessionen
                            1  Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich,  auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konzessionsbehörden
                            1  Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen  der Gemeindeversamm  -  lung oder der Urnenabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   betreffend   Konzessionsänderungen   von   untergeordneter   Natur   sowie  die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionser  -  neuerungen im Sinne von Artikel  48  Absatz  3 obliegen dem Gemeindevorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Genehmigungsbehörden
                            1  Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Ände  -  rungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Ar  -  tikel  2  bis     der   Kantonsverfassung  1  )  bleibt   vorbehalten.   Die   Projektgenehmigung  (Art.  58) erfolgt durch die Regierung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu  nutzen, der Genehmigung der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zwangsverleihung
                            1  Können sich an zusammenhängenden  Konzessionen beteiligte  Gemeinden  innert  angemessener  Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere  Gemeinden  ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen  oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Ertei  -  lung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufrist  -  verlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Na  -  men der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Regierung   verhandelt  vorgängig   mit   den  Gemeinden  und  berücksichtigt  die  Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie  berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
                            1  Die   Veranlagung   der   Wasserwerk-   und   Pumpwerksteuern   des   Kantons   erfolgt  durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelheiten regelt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausübung des Heimfallrechts
                            1  Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemein  -  deversammlung oder die Urnenabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   die  Ausübung   des   Heimfallrechts   bezüglich   des   dem   Kanton   zustehenden  Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichtet periodisch über den Heimfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kollaudation
                            1  Die   Kollaudation   der   Wasserkraftanlagen   erfolgt   durch   das   zuständige   Departe  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. NUTZUNGSSCHRANKEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorbehalte zugunsten der Gemeinden
                            1  Den Gemeinden steht das Recht zu:  a)  während des Baus des Werkes  auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser-  und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit ei  -  nem Wasserkraftwerk zu verknüpfen;  b)  ohne   Entschädigungsanspruch   des   Konzessionärs   von   der   konzedierten  Wassermenge   im   Umfange   der   ausgewiesenen   Bedürfnisse,  Wasser   zur   Si  -  cherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen  Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen  sowie  zu Bewässerungs  -  zwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft  nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Konzessionär
                            1  Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemein  -  schaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verlei  -  hungsgemeinden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer  Kraftwerkgesellschaft,  haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in  deren   Verwaltung.   Mehrere   sich   an   einer   Kraftwerkgesellschaft   beteiligende  Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eigenkapital
                            1  Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Pro  -  zent der Anlagekosten beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Mehrere Bewerber
                            1  Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers  hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Be  -  werber   den  Vorzug   zu   geben,   der   die   öffentlichen   Interessen   am   besten   und   die  zweckmässigste Nutzung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beteiligungsrecht
                            1  Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkun  -  ternehmen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessio  -  nen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unter  -  nehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen Über  -  nahme der Jahreskosten zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Obligatorischer Inhalt der Konzession
                            1  Jede Konzession bestimmt:  a)  die Person und den Sitz des Konzessionärs;  b)  den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes;  c)  die einzuhaltende Restwassermenge;  d)  die Dauer der Konzession;  e)  die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs;  f)  die wichtigsten Anlagen;  g)  die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen;  h)  die Versicherungspflicht des Konzessionärs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbe  -  triebnahme des Kraftwerkes;  k)  den Heimfall;  l)  den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer  Konzessionsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Konzessionsdauer
                            1  Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des  Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  im  Rahmen  einer  Konzessionserneuerung  wesentliche  Teile  einer  beste  -  henden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern geneh  -  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sicherung des Heimfallsubstrates
                            1  Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein  Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel  42  Absatz  1 und 2 zu er  -  stellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist  das Inventar fortlaufend nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzes  -  sionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete  Anlageteile  ohne Zustimmung  der  Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. AUSÜBUNG DER KONZESSION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kollaudation der Anlagen
                            1  Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren  Inbetriebnahme zu kollaudieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Haftung und Versicherung
                            1  Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eigentümer   haben   für   ihre   Haftung   eine   Haftpflichtversicherung   bei   einem  zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten regelt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Veränderungen an den Anlagen
                            1  Alle  beabsichtigten  Veränderungen   an  bestehenden  Wasserwerkanlagen   sind  den  Verleihungsgemeinden   und  der  Regierung   vor   deren Ausführung   zur  Kenntnis  zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unterhalt der Anlagen
                            1  Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und  betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession  eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach An  -  hören des Konzessionärs jederzeit befugt:  a)  eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz  1 anzuordnen;  b)  die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz  1 vorgeschriebenen Zustan  -  des   erforderlichen   Massnahmen   und   allenfalls   auch   Ersatzvornahmen   auf  Kosten des Konzessionärs anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Erneuerung der Anlagen
                            1  Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete  Anlageteile  und weist  er nach, dass  sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, kön  -  nen sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Beteiligung erfolgt  aufgrund eines mit dem Konzessionär verein  -  barten Zins- und Tilgungsplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden  und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz  2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Konzessions- und Staatsgebühr
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von  Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   beträgt  30   bis  80   Prozent   des   bei   vollständiger   Nutzung   der   verliehenen  Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist  nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von  drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die  Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn bei Pumpwerken  mehrere  Gemeinden  verleihungsberechtigt  sind, geht  ein  Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die  Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen  neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf  deren Gebiet die zwei  Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeinde  -  gruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Be  -  ckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Kon  -  zessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz  2 und 3  berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer,  wird keine Staatsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird eine andere als in Artikel  24  Absatz  1 und 2 genannte Konzessionsdauer fest  -  gelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abwei  -  chenden Laufzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unab  -  hängig   voneinander   eine   Gebühr   erheben.   Diese   beträgt   bis   zu   20   Prozent   des  gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlän  -  gerten Baufrist zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwaltungsgebühren
                            1  Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der  Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden  Kosten dem Konzessionär zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50  000 Franken. In begründeten Fällen  kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz  den veränderten Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wasserzinsen und Wasserwerksteuer
                            1  Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, ha  -  ben   jährlich   den   Verleihungsgemeinden   einen   Wasserzins   und   dem   Kanton   eine  Wasserwerksteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmun  -  gen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von  der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutz  -  baren  Wassermengen  und das  Gefälle,  die trotz  Verleihung nicht  genutzt  werden,  hinzuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   von   den   Gemeinden   festgesetzte  Wasserzins   darf   die   Hälfte   des   jeweiligen  bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen  bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleis  -  tungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern  ist, tragen die wasserzins  -  berechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Pumpwerksteuer
                            1  Die   Eigentümer   von   Pumpwerken   haben   den   Konzessionsgemeinden   und   dem  Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen  pro aufgewendete kWh  Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Mega  -  watt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für  Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1  MW wird kei  -  ne Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den   ersten  drei  Betriebsjahren   kann  die   Regierung   den  Minimalansatz   von  1  Franken/kW gemäss Absatz  2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe  der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Reduktionsmöglichkeiten
                            1  Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich  beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil  an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen  reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Jahreskostenenergie
                            1  Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zu  -  satzkonzessionen,   deren   Übertragung   oder   Änderung   nachsuchen,   haben   dem  Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein  Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungs  -  beschluss   betrifft,   gegen   Bezahlung   eines   entsprechenden   Jahreskostenanteils   zur  Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton  abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges  des Bezugsrechtes nicht  anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunter  -  nehmung frei verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
                            1  Für   die   Veranlagung,   das   Anfechtungs-   und   das   Strafverfahren   bezüglich   der  Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuerge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten regelt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6. ENDE DER KONZESSION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ordentlicher Ablauf
                            1  Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessions  -  dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verwirkung
                            1  Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessions  -  gemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär:  a)  die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanz  -  ausweis,  den  Versicherungsausweis   sowie  den   Bau  und   die  Inbetriebnahme  des Werkes versäumt;  b)  die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt;  c)  ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt;  d)  wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene  Fristverlängerungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verzicht
                            1  Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rückkauf
                            1  Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht ver  -  einbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen:  b)  Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben;  c)  Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes,  wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss;  d)  bei Beteiligung mehrerer  Gemeinden:  erforderliches Quorum  zur Ausübung  des Rückkaufsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verlie  -  henen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Heimfall
                            1  Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen  die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fas  -  sen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen mit  den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des Werkes  dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und las  -  tenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berech  -  tigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen so  -  wie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädi  -  gung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlan  -  gen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   vorwiegend   zur   lokalen   Versorgung   betriebenen   Werke   unterstehen   aus  -  schliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu ver  -  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung  des Heimfallrechtes  ganz  oder teilweise  nicht weiterbenutzt,  ist der Konzessionär  verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstel  -  lungsarbeiten vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Heimfall im interkommunalen Verhältnis
                            1  Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen  an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im  Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pump  -  werken   gilt,   sofern   die   Konzession   nichts   anderes   bestimmt,   der  Verteilschlüssel  gemäss Artikel  31  Absatz  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so  sind   die   übrigen   Konzessionsgemeinden   berechtigt,   den  Anteil   dieser   Gemeinden  gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden steht  das gleiche Recht dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bewertung der Anlagen
                            1  Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen  und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des  Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der  Unternehmensbewertung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflich  -  tet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrück  -  stellungs- und Erneuerungsrechnungen,  zur Verfügung  zu stellen, die zur Berech  -  nung der Entschädigung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem   zuständigen   Departement   und   den   Gemeinden   stehen   die   Steuerakten   der  Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Entschädigung für den Verzicht auf Übernahme der Anlagen
                            1  Wird eine Konzession unter Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts erneu  -  ert, hat der Konzessionär den Heimfallberechtigten für den Verzicht auf die Bean  -  spruchung der unentgeltlich heimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrich  -  ten. Diese Regelung gilt auch für Gemeinwesen, die über einen Anspruch auf Kon  -  zessionserneuerung   verfügen.   Die   Bestimmung   der   Entschädigung   ist   Sache   der  Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 gilt sinngemäss.
Art. 46 Abklärung
                            1  Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige  Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getrof  -  fen. Sie einigen sich über die Federführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Provisorische Massnahmen
                            1  Sofern die Modalitäten für die Wasserkraftnutzung im Hinblick auf den Ablauf ei  -  ner Konzession noch nicht festgelegt sind, trifft die Regierung nach Anhörung der  Gemeinden von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren die provisorischen  Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder recht  -  lichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7. KONZESSIONSERNEUERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Konzessionserneuerung
                            1  Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf  einer bestehenden Konzession erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen  Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Kon  -  zessionserneuerung interessiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzessi  -  on ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren  zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie  diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die  Dauer der Überschreitung der Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8. VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 1. Vorarbeiten
                            1  Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Abste  -  ckungen,  Wassermessungen  und  sonstige  Nachforschungen  unternehmen   will,  be  -  darf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dul  -  den. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nöti  -  genfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz  1  )  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Konzessionsverfahren
                            a) Konzessionsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession  sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die  Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Konzessionierung
                            1  Das   Konzessionsverfahren   richtet   sich   nach   den   Vorschriften   der   betroffenen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel  12, bei welcher nur das  Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 3. Konzessionsgenehmigungsverfahren
                            a) Genehmigungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um Genehmigung einer Konzessionserteilung, -änderung oder -über  -  tragung ist beim zuständigen Departement zuhanden der Regierung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regeln die Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
                            1  Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirkli  -  chung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen  Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen  Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den  betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  803.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Aufla  -  gefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Ein  -  sprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits  die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departe  -  ment die Profilierung während der Auflagefrist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 c) Einsprachelegitimation
                            1  Zur Einsprache sind berechtigt:  a)  wer  vom Kozessionsprojekt  berührt ist und ein schutzwürdiges  Interesse  an  dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;  b)  die betroffenen Gemeinden;  c)  Umweltschutzorganisationen,   welchen  vom   Bundesrecht  die  Beschwerdebe  -  rechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal  letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 d) Genehmigungsentscheid
                            1  Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmi  -  gung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie  einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des  Vorhabens   erforderlichen   Bewilligungen,   soweit   dies   aufgrund   des   Standes   der  Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Aus  -  nahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 e) Öffentliche Auflage des Genehmigungsentscheides, Rechtsmittel
                            1  Der Konzessionsgenehmigungsentscheid, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie  die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle werden während 30 Tagen  beim zuständigen Departement öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben die gesetz  -  lichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegi  -  timierten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt unter Hinweis auf die allfällig erteilten weite  -  ren Bewilligungen zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konzessionsgenehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an  das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Beschwerderecht steht auch den  Gemeinden zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 4. Projektgenehmigungsverfahren
                            a) Gesuch, Einreichung, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einreichung, die öffentliche Auflage und die Publikation des Projektgeneh  -  migungsgesuches sowie bezüglich der Einsprachemöglichkeit gelten die Artikel  52  und 53  Absatz  1 bis 3 sinngemäss. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Arti  -  kel  54.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 b) Entscheid
                            1  Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehen  -  den weiteren für  die Verwirklichung  des Vorhabens erforderlichen  Bewilligungen,  insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung  nach Raumplanungs  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsent  -  scheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 c) Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
                            1  Bezüglich der öffentlichen Auflage des Projektgenehmigungsentscheides und des  Rechtsmittelverfahrens gilt Artikel  56 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 5. Enteignungsrecht
                            1  Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteig  -  nungsrecht beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessions  -  genehmigungsentscheid erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz  über die Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Versorgung mit elektrischer Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
Art. 62 * ...
Art. 63 * ...
Art. 64 * ...
Art. 65 * ...
                            1)  SR  711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 * ...
Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
                            4. Strafbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * ...
Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
Art. 75 1. Strafbestimmungen
                            a) Busse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und  die   sich   darauf   stützenden  Verfügungen   und   Entscheide   werden   von   dem   für   die  Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100  000 Franken be  -  straft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege  -  gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu er  -  klären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 b) Juristische Personen
                            1  Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen,  wird die juristische Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 2. Ersatzvornahme *
                            1  Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbe  -  stimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt  worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zu  -  stand wiederherstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 1. Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmun  -  gen  1  )  . Diese treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Gesetz   betreffend   die   Benutzung   der   öffentlichen   Gewässer   des   Kantons  Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 18.  März 1906
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 3. Änderung von Erlassen
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 4. Übergangsbestimmungen
                            a) Noch nicht erteilte Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über  welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Be  -  stimmungen zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 b) Bestehende Konzessionen
                            1  Dieses   Gesetz   findet   auf   bestehende   Konzessionen  Anwendung,   soweit   dadurch  nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 c) Heimfallbestimmungen
                            1  Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9.  Mai 1954 verliehen wur  -  den, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen sol  -  che Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, je  -  doch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verlei  -  hungsdauer. Artikel  43  Absatz  2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9.  Mai 1954 verliehen wurden,  gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  810.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 1018 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 d) Versicherungspflicht
                            1  Der Versicherungsnachweis gemäss Artikel  27  Absatz  2 ist für bestehende und im  Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 e) Inventarisierungspflicht
                            1  Das Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel  25  Absatz  1 ist bei  bestehenden Konzessionen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Geset  -  zes dem zuständigen Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 5. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 20.  Juni 1995 auf den 1.  Juli 1995 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.1995  01.07.1995  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 11 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 11 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 31 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 33 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 33 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1999  07.02.1999  Art. 33 Abs. 5  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 56 Abs. 1  geändert  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 56 Abs. 3  geändert  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Titel 4.  geändert  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 72  aufgehoben  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 73  aufgehoben  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 74  aufgehoben  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 75  Titel geändert  2006, 3325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 77  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 5 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 6 Abs. 1, g)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 61  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 62  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 63  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 64  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 65  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 66  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 67  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 68  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 69  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 70  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  01.09.2009  Art. 71  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 75 Abs. 1  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 75 Abs. 3  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 75 Abs. 4  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 75 Abs. 5  eingefügt  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.01.2013  Art. 13  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.03.1995  01.07.1995  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 23.04.2009 01.09.2009 geändert -
Art. 6 Abs. 1, g) 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 11 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 aufgehoben -
Art. 13 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 31 Abs. 2 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 4 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 5 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 56 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 61 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 62 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 63 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 64 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 65 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 66 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 67 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 68 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 69 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 70 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 71 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
                            Titel 4.  31.08.2006  01.01.2007  geändert  2006, 3325