Reglement über den Zivilschutz
                            Reglement über den Zivilschutz (ZSR)  vom 23.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 23.  März 2004 über den Zivilschutz (ZSG);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 5.  Dezember 2003 über  den Zivilschutz (ZSV);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 6.  Juni 2008 über Einsätze  des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 9.  Dezember 2003 über die  Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18.  August 2010 über die  Warnung und Alarmierung (AV);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement führt das Gesetz über den Zivilschutz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden und legt  deren Zuständigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (BevSG)  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Art. 4 ZSG)
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist die zuständi  -  ge kantonale Behörde im Bereich des Zivilschutzes. Für die Erfüllung ihrer  Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen gemäss den Bestim  -  mungen dieses Reglements verfügt sie über das Amt für zivile Sicherheit und  Militär (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ernennt die Kommandanten der Einsatzkompanien, die stellvertretenden  Kommandanten sowie die Stabsoffiziere dieser Kompanien. Die betroffenen  Oberamtmänner nehmen dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   erlässt   die   notwendigen   Ausführungsbestimmungen   zuhanden   der  Gemeinden und der Privatpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Gesundheit (Art. 4 und 19 ZSG)
                            1  Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die staatlichen Massnahmen im  Bereich der Bauten des Sanitätsdienstes (vgl. Art. 38 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ...
                            2 Formationen des Zivilschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 6 Einsatzkompanien (Art. 6 ZSG)
                            1  Die Einsatzkompanien haben den Bestand, der je nach Bevölkerungszahl  der Zivilschutzregionen zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufträge not  -  wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzkompanien Nord und Süd umfassen folgende Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Züge für die Führungsunterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betreuungszüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterstützungszüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Logistikzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Infrastrukturzug für die periodischen Kontrollen der Schutzbauten  und den Unterhalt der Zivilschutzeinrichtungen im ganzen Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Führungsunterstützungsgruppen, die von den Gemeindeführungsorga  -  nen (GFO) eingesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsatzkompanie Mitte ist so organisiert, dass sie innert drei Stunden  einsatzbereit ist. Sie umfasst folgende Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Zug für die Führungsunterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützungszüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Betreuungszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Logistikzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt legt die Organisation der Einsatzkompanien genauer fest. Es er  -  nennt die Mitglieder des Kaders, die nicht von der Direktion ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grade (Art. 1 FGSV)
                            1  Der Chef des kantonalen Zivilschutzes bekleidet den Grad eines Obersten,  sein Stellvertreter den Grad eines Oberstleutnants. Das Ausbildungspersonal  bekleidet den Grad eines Majors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommandanten der Einsatzkompanien bekleiden den Grad eines Ma  -  jors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion bestimmt die Bedingungen für die Beförderungen zu den  Graden des Oberleutnants, Wachtmeisters oder Gefreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Regionale Zivilschutzkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 ...
Art. 10 ...
                            4 Schutzdienstpflichtige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einteilung (Art. 10 ZSG)
                            1  Das Amt meldet den Kommandanten der Rekrutierungszentren jährlich die  Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen sowie  den ungefähren Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzdienstpflichtige Personen, die älter als 30 Jahre sind oder die bis zum  vollendeten 23.  Altersjahr die Grundausbildung nicht absolviert haben, wer  -  den in die Reserve eingeteilt, sofern der vorgeschriebene Personalbedarf der  Formationen gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt entscheidet über die Aufnahme von Freiwilligen und kann diese zu  einem Informationstag einladen. Es entscheidet auf deren schriftliches Ge  -  such hin über die Entlassung der Freiwilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befreiung, vorzeitige Entlassung und Ausschluss (Art. 11 ZSG)
                            1  Das Amt entscheidet über die Befreiung, die vorzeitige Entlassung und den  Ausschluss vom Zivilschutzdienst. Es entscheidet ebenfalls über die Wieder  -  aufnahme in den Zivilschutzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um vorzeitige Entlassung sind an das Amt zu richten. Sie müssen  schriftlich und gegebenenfalls unter Beilage des Dienstbüchleins eingereicht  werden. Bei der vorzeitigen Entlassung der Feuerwehrleute wird zuvor die  Stellungnahme der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Befreiung von der Dienstpflicht wird von Amtes wegen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt entlässt die schutzdienstpflichtigen Personen, die ihre Dienst  -  pflicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Im All -
                            gemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebung und über Ur  -  laubsgesuche, die vor Dienstbeginn eingereicht worden sind. Bei Mitgliedern  des Kaders wird zuvor der betreffende Kommandant angehört. Während des  Dienstes liegt die Zuständigkeit für Urlaube und administrative Entlassungen  beim Kommandanten des Kurses oder der betreffenden Formation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstverschiebung und Urlaub können nur aus wichtigen Gründen gewährt  werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 19.  No  -  vember 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Verschiebung eines Ausbildungskurses setzt das Amt einen Nach  -  holkurs an, der in der Regel im gleichen Jahr besucht werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Gesund -
                            heitliche Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit der schutzdienstpflichtigen  Personen erfolgt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Vertrauensarzt, wenn das Gesuch vor Kursbeginn eingereicht wird;  das Gesuch ist an das Amt zu richten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Kursarzt, wenn das Gesuch während des Kurses eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kranke Personen, die sich fortbewegen können, müssen sich bei Dienstbe  -  ginn melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bestimmt den Vertrauensarzt und die Kursärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt die Verordnung des Bundesrates vom 5.  Dezember 2003  über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a ...
Art. 15 Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen (Art. 12 Abs. 3 ZSG)
                            1  Die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen umfasst den Namen, den  Vornamen, die AHV-Nummer, die Adresse, die Zivilschutzfunktion, die ge  -  leisteten Tage und Dienste sowie die Gründe für die vorzeitige Entlassung  und für die Befreiung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt verfügt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts über die Da  -  ten des Personal-Informationssystems der Armee (PISA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt hat gemäss der einschlägigen Verordnung Zugang zur Informatik  -  plattform der Einwohnerregisterdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt teilt den Kommandanten der Formationen die Ergebnisse der  Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Allgemeines (Art. 13 Abs. 1 ZSG)
                            1  Das Amt sorgt für die Ausbildung der eingeteilten Personen. Zu diesem  Zweck verfügt es über das notwendige Ausbildungspersonal sowie über die  Kommandanten der Zivilschutzformationen und über ein kantonales Ausbil  -  dungszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung der Kader und Spezialisten kann in Zusammenarbeit mit  anderen Kantonen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist für die Grundausbildung sowie für die Kaderkurse und die  Weiterbildungskurse für Kader verantwortlich. Die Kommandanten der Zivil  -  schutzformationen sind für die Wiederholungskurse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kursdauer (Art. 13 Abs. 2 ZSG)
                            1  Die Dauer der Wiederholungskurse und der vorbereitenden Kaderkurse  wird je nach den Bedürfnissen des Ausbildungsprogramms auf 2 bis 5 Tage  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildungskurse für Kader und Spezialisten dauern 5 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Allgemeines Programm und Aufgebot (Art. 13 Abs. 3 und 12
                            Abs. 1 ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt veröffentlicht jährlich das Programm der Ausbildungsdienste des  folgenden Jahres. Das Programm enthält namentlich die Art, das Datum und  den Ort der Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prioritäten der Ausbildung werden folgendermassen festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übungen der Formationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kontrolle der Schutzräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einsätze zu Gunsten des Gemeinwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einsätze zu Gunsten von Privatpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kursplakat gilt als Aufgebot für die Wiederholungskurse; die Schutz  -  dienstpflichtigen erhalten ausserdem ein persönliches Aufgebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schutzdienstpflichtige, die zehn Tage vor Beginn des Wiederholungskurses  noch kein Aufgebot erhalten haben, informieren unverzüglich das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kursprogramm und Kursbericht (Art. 13 Abs. 1 ZSG)
                            1  Die Kommandanten der Zivilschutformationen unterbreiten dem Amt das  detaillierte Programm und das Kursbudget sowie Gesuche für zusätzliches  Material mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen dem Amt nach Ende des Kurses namentlich Folgendes zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Teilnehmerliste mit den geleisteten Diensttagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorschläge für die Beförderungsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kursbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kurskosten
                            1  Das Amt übernimmt die Kosten für die Ausbildungsdienste bis zu einem  Betrag von 30 Franken pro Person und Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kosten bestehen namentlich aus dem Sold sowie den Kosten für Ver  -  pflegung, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Kurs lässt der verantwortliche Fourier dem Amt eine Kostenab  -  rechnung zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Alarm – Im Allgemeinen (Art. 17 AV)
                            1  Das Amt erstellt eine allgemeine Planung des Alarmnetzes und der Installa  -  tion von stationären Sirenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erstellen eine Planung für die Inbetriebsetzung der notwen  -  digen Alarmierungsmittel für die Information jenes Bevölkerungsteils, der  durch die üblichen Alarmierungsmittel nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Alarmierungsbereitschaft, die Alarmierung der Bevölkerung und die  Verbreitung von Verhaltensanweisungen werden von den Organen ausge  -  führt, die in der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz dafür vorgese  -  hen sind. Die Zuständigkeit der Bundesorgane bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Alarm – Sirenen (Art. 18 AV)
                            1  Die Gemeinden sind gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts und den  Richtlinien des Amtes dazu verpflichtet, Alarmsirenen zu installieren und für  deren Wartung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht nach, so kann das Amt die  Ausführung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Probealarme für den «Allgemeinen Alarm» werden entsprechend den Vor  -  schriften des Bundes durchgeführt. Das Amt benachrichtigt die Bevölkerung  über das Amtsblatt und die Presse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Gesuche
                            1  Körperschaften und Organe, die den Einsatz von Zivilschutzformationen be  -  antragen wollen, teilen dies dem Amt unverzüglich mit und geben die Art  und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die vorgesehene Zahl der  einzusetzenden Schutzdienstpflichtigen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Einsatzende liefern die Kommandanten der eingesetzten Formationen  dem Amt einen Einsatzbericht mit der Teilnehmerliste und der Anzahl der  geleisteten Diensttage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Kosten
                            1  Die Einsatzkosten werden von der Körperschaft übernommen, die um den  Einsatz der Zivilschutzformation ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Kosten handelt es sich um den Sold der schutzdienstpflichtigen Per  -  sonen, die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die  Benützung von Fahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–
                            12 VEZG) – Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden, die den Einsatz des Zivilschutzes für praktische Arbeiten zu ih  -  ren Gunsten beantragen, müssen grundsätzlich vor dem 30.  September des  Vorjahres ein begründetes schriftliches Gesuch beim Amt einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche von Privatpersonen für Arbeiten müssen in derselben Form und in  -  nerhalb derselben Frist beim Amt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–
                            12 VEZG) – Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuchsteller müssen ihren Bedarf sowie die Art und die Dauer der  Arbeiten darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen nachweisen, dass die Bedingungen nach Bundesrecht erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fügen ihrem Gesuch die notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Programm der Veranstaltung oder der beantragten Arbeiten, gege  -  benenfalls mit den Statuten der Vereinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Budget der Veranstaltung oder der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–
                            12 VEZG) – Verfahren und Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche werden dem betreffenden Oberamtmann zur Stellungnahme  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entscheidet über die Gesuche und legt namentlich die Dauer der  Arbeiten, die maximale Anzahl Einsatztage und die Übernahme der Kosten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Praktische Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft (Art. 2 und 8–
                            12 VEZG) – Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der zu Gunsten von Gemeinden geleisteten Arbeiten werden ge  -  mäss den in Artikel 23 Abs. 2 und 4 ZSG festgelegten Grundsätzen zwischen  dem Staat und allen Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatpersonen tragen die Kosten der von ihnen verlangten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Kosten umfassen den Sold für die schutzdienstpflichtigen Personen,  die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die Benüt  -  zung von Fahrzeugen, sofern sie nicht vom Gesuchssteller übernommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schutzbauten und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Schutzräume und Kommandoeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Grundsatz
                            1  Der Staatsrat legt die Bauplanung für die Kommandoeinrichtungen fest, die  namentlich den Ort und die Frist zur Erstellung dieser Einrichtungen beinhal  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind verpflichtet, bei jeder sich bietenden Gelegenheit öf  -  fentliche Schutzräume und gegebenenfalls gemeinsame private Schutzräume  zu bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Befreiung von der
                            Baupflicht (Art. 18 ZSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ist für die Befreiung von der Pflicht, einen privaten oder öffentli  -  chen Schutzraum in den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen  zu erstellen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das begründete Gesuch muss vor der öffentlichen Planauflage eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Steuerung des
                            Schutzraumbaus (Art. 47 Abs. 2 BZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Schutzplatzbedarf gemäss den Normen des Bundes gedeckt, so wer  -  den keine weiteren Schutzräume erstellt. In diesem Fall sind die Eigentümer  weiterhin verpflichtet, einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ...
Art. 33 ...
Art. 34 Genehmigung und Schlusskontrollen (Art. 15 Abs. 1 ZSG)
                            1  Von allen öffentlichen Schutzräumen oder Kommandoeinrichtungen muss  dem Amt vor der öffentlichen Planauflage ein Vorprojekt zur Genehmigung  unterbreitet werden. Das Amt bestimmt, welche Unterlagen zum Vorprojekt  eingereicht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer oder der Bauherr muss spätestens zwei Jahre nach dem  Baubeginn die Erstellung eines privaten Schutzraumes, eines gemeinsamen  privaten oder öffentlichen Schutzraumes oder eines Schutzraumes für Kultur  -  güter melden, damit die Schlusskontrolle vorgenommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlusskontrollen der neuen und der modernisierten Schutzräume wer  -  den  vom  Amt durchgeführt.  Zudem  kann  das  Amt vom Bund mit der  Schlusskontrolle der Kommandoeinrichtungen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden, die über die notwendigen technischen Dienste verfügen,  nehmen die Schlusskontrolle der privaten Schutzräume und der gemeinsamen  privaten Schutzräume vor. Das Amt kann bei diesen Kontrollen mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Bau  -  ten zum Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Periodische Kontrollen (Art. 15 Abs. 3 ZSG)
                            1  Die Schutzräume sowie die Kommandoeinrichtungen und deren Ausrüs  -  tungsmaterial werden mindestens alle zehn Jahre kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über diese Kontrollen wird für das Amt und den Eigentümer ein Bericht er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ersatzvornahme (Art. 20 ZSG)
                            1  Kommt ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nach, räumt das Amt dem  Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung ein. Wird diese Frist nicht  eingehalten, ordnet es folgende Massnahmen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die rückwirkende Entrichtung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht er  -  stellten oder nicht konformen Schutzplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht nach, so ergreift der Ober  -  amtmann auf Verlangen des Amtes die Vollzugsmassnahmen, die in der Ge  -  setzgebung über die Gemeinden vorgesehen sind. Falls jedoch eine Gemein  -  de die fehlenden Schutzplätze, für die bereits Ersatzbeiträge einkassiert wur  -  den, nicht erstellt, kann der Oberamtmann auf Ersuchen des Amtes fordern,  dass der Schutzraum in irgendeinem neuen Gebäude erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufhebung (Art. 29 ZSV)
                            1  Das Amt ist dafür zuständig, die Aufhebung von Schutzräumen zu bewilli  -  gen und Massnahmen zu ergreifen, wenn Schutzräume ohne Bewilligung auf  -  gehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Bauten des Sanitätsdienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Baupflicht und Unterhalt (Art. 19 ZSG)
                            1  Der Staatsrat legt die kantonale Planung der Bauten des Sanitätsdienstes  (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) fest, die namentlich den  Standort, die Erstellung und die Verwaltung dieser Bauten umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Un  -  terhalt und die Erneuerung der Bauten des Sanitätsdienstes. Es kann diese  Aufgabe durch Vertrag einer anderen Instanz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben, die vom Bundesrecht den Trägerschaften der Bauten des Sa  -  nitätsdienstes übertragen werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Periodische Kontrollen (Art. 19 ZSG)
                            1  Das Amt ist mit der periodischen Kontrolle der Bauten des Sanitätsdienstes  sowie des Materials, mit dem diese Bauten ausgerüstet sind, beauftragt. Es  kann zu diesem Zweck die Unterstützung der betreffenden Einsatzkompanie  anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann von der zuständigen Bundesbehörde mit der Schlusskontrolle der  neuen Bauten und der erneuerten Anlagen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Unterhalt von Material und Anlagen der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Unterhalt
                            1  Unter dem Unterhalt von Material und von Anlagen der Gemeinden versteht  man die geeigneten Massnahmen zur Erhaltung und zur Wiederherstellung  des betriebssicheren und einwandfreien Zustands des Rettungsmaterials der  Gemeinden, des Materials der öffentlichen Schutzräume und der Komman  -  doeinrichtungen und der entsprechenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterhalt umfasst Wartungsarbeiten, Reparaturen und Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Material oder wichtige Einrichtungsbestandteile, insbesondere infol  -  ge Abnützung oder schlechten Funktionierens, ersetzt werden, muss dem  Amt ein ausführlicher Bericht zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Reparaturen
                            1  Kleinere Reparaturen werden von den Einsatzkompanien durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Formationen, die nicht in der Lage sind, diese Reparaturen selbst auszufüh  -  ren, teilen dies dem Amt mit. Das Amt lässt von einem spezialisierten Unter  -  nehmen einen Kostenvoranschlag erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kostenvoranschläge von über 1000 Franken müssen dem Amt unterbreitet  werden; dieses entscheidet, ob die Reparatur von einem anerkannten Repara  -  turzentrum oder einem privaten Unternehmen ausgeführt werden soll. Wenn  sich die Reparatur angesichts der Abnützung des in Frage stehenden Gegen  -  standes als zu kostspielig erweist, kann das Amt verlangen, dass er ersetzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inventar
                            1  Das Amt und die Zivilschutformationen führen über das Rettungsmaterial  und das Material der Anlagen ein Inventar. Das Material muss zweckmässig  gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Materialwart
                            1  Die Zivilschutzformationen verfügen je über mindestens einen Material  -  wart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen dem Amt jährlich im Januar einen Bericht über den Zustand des  Materials und der Anlagen zu. Die Berichte sind vorher von den Komman  -  danten der betreffenden Formationen zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Kontrolle des Rettungsmaterials
                            1  Das Amt kontrolliert das Rettungsmaterial in der Regel alle fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilschutzformationen bleiben für die periodische Kontrolle ihres Ma  -  terials selbst verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Andere Benützung
                            1  Das Material der Bauten und Anlagen darf nur mit der Zustimmung des  Amtes für zivilschutzfremde Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Rettungsmaterial Partnerorganisationen zur Verfügung gestellt (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 3 ZSG), so muss ein Protokoll über die Materialabgabe erstellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Begriffe (Art. 23 Abs. 2 Bst. b und d ZSG)
                            1  Als Ausbildungskosten im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 Bst. b ZSG gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Entlöhnung des Ausbildungspersonals des Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Sold der schutzdienstpflichtigen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beteiligung an den Betriebskosten des Ausbildungszentrums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kosten des Kursarztes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Kosten der Kleiderreinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Kosten für öffentliche Transportmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Kosten für Zubehör und kleineres Gebrauchsmaterial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Betriebskosten der Alarmsysteme im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 Bst. d  ZSG gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für Mietleitungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die Wartung des Fernsteuerungssystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Reparaturkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kosten für den Austausch von Sirenen, sofern diese nicht vom Bund  übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Belastung der Kostenanteile der Gemeinden (Art. 23 Abs. 4
                            ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kostenanteil   zu   Lasten   einer   Gemeinde   wird   dem   Konto   dieser  Gemeinde bei der Finanzverwaltung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ersatzbeiträge (Art. 24a und 24b ZSG)
                            1  Die Ersatzbeiträge für Schutzplätze in öffentlichen, privaten oder gemeinsa  -  men privaten Schutzräumen betragen 800 Franken pro Platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberämter stellen den Betrag der Ersatzbeiträge bei der Erteilung der  Baubewilligung aufgrund der Angaben des Amts in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt bestimmt die Beträge, die von den Gemeinden oder vom Staat an  die Eigentümer ausgerichtet werden müssen, die gemeinsame private Schutz  -  räume errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48a ...
Art. 48b ...
Art. 49 Pauschalbeiträge für die geschützten Bauten (Art. 71 Abs. 3
                            BZG und 22 ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pauschalbeiträge des Bundes für die Unterhaltskosten der geschützten  Bauten werden an das Amt überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt verteilt diese Beiträge an die Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Strafverfolgung (Art. 30 ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            1  Die   Ermittlungen   im   Rahmen   eines   Strafverfahrens   werden   vom   Amt  durchgeführt. Es hört die beschuldigte Person an, nimmt alle notwendigen  Untersuchungshandlungen vor und erstellt ein Einvernahmeprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann in leichten Fällen Verwarnungen aussprechen. Für diese  Massnahme wird eine Gebühr von 80 bis 200 Franken erhoben, je nach Zeit-  und Arbeitaufwand. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatsanwaltschaft informiert das Amt über die ausgesprochenen Straf  -  urteile. Das Amt hat Zugang zu den Strafakten der verurteilten schutzdienst  -  pflichtigen Personen. Die Bestimmungen der Schweizerische Strafprozess  -  ordnung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 ...
Art. 52 ...
Art. 53 ...
Art. 54 ...
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 26.  September 2000 über den Zivilschutz (RZS;  SGF 52.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Tarif vom 23.  November 1999 über die Beiträge für den Ersatz und  den Einkauf von Schutzplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 11.  Januar 1999 über die Organisation des Zivil  -  schutzes «ZSO 2000 FR» (SGF 52.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Änderung bisherigen Rechts – Lineare Kürzung der Kantonsbei -
                            träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verordnung   vom   19.  Februar   2002   über   die   lineare   Kürzung   der  Kantonsbeiträge während der Jahre 2002–2004 (SGF 610.41) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauten
                            1  Das Ausführungsreglement vom 18.  Dezember 1984 zum Raumplanungs-  und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Änderung bisherigen Rechts – Stützpunkte für die Brandbe -
                            kämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 29.  Dezember 1967 betreffend die Organisation, den  Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brandbekämpfung  (SGF 731.3.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2004 in Kraft gesetzt.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2004  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2004_081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2010  Art. 2  geändert  01.07.2010  2010_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 50  geändert  01.01.2011  2010_153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2011  Art. 1  geändert  01.04.2011  2011_017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 14a  eingefügt  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 29  geändert  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 31  geändert  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 32  aufgehoben  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 33  aufgehoben  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 48  geändert  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 48a  eingefügt  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Art. 48b  eingefügt  01.01.2012  2011_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 48b  geändert  01.01.2012  2011_149a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Ingress  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 2  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 4  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 5  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 7  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 8  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 9  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 10  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 14a  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 15  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 18  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 20  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 21  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 22  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 23  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 24  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 25  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 26  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 27  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 28  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 29  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 35  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 36  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 39  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 41  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 48  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 48a  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 48b  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 50  geändert  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 51  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 52  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 53  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 54  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Anhang 1  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Anhang 2  aufgehoben  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 2  Titel geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.06.2004  01.01.2004  2004_081  Ingress  geändert  11.12.2012  01.01.2013  2012_123
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 22.02.2011 01.04.2011 2011_017
Art. 2 geändert 09.11.2010 01.07.2010 2010_117
Art. 2 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 2 Titel geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 2 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 4 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 5 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 6 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 7 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 8 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 9 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 10 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 14a eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 14a aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 15 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 18 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 20 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 21 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 22 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 23 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 24 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 25 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 26 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 27 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 28 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 29 geändert 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 29 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 31 geändert 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 32 aufgehoben 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 33 aufgehoben 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 35 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 36 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 39 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 41 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48a eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 48a aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 48b eingefügt 20.12.2011 01.01.2012 2011_149
Art. 48b geändert 15.06.2012 01.01.2012 2011_149a
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48b aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 50 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 50 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 51 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 52 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 53 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
Art. 54 aufgehoben 11.12.2012 01.01.2013 2012_123
                            Anhang 1  aufgehoben  11.12.2012  01.01.2013  2012_123  Anhang 2  aufgehoben  11.12.2012  01.01.2013  2012_123