Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich
                            Verordnung  über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von  Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich  Vom 10. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt    auf    §    15    Abs.    3    des    Einführ  ungsgesetzes    zur    Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  (EG  JStPO)  vom  16.  März  2010  1 )    und  §  91  Abs.  1  des  Schulgesetzes vom 17. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Diese  Verordnung  regelt  die  Aufbewah  rung,  Vernichtung  und  Weitergabe  von  Personendaten  einer  Schülerin  oder  eine  s  Schülers  im  Zusammenhang  mit  einem  Jugendstrafverfahren durch di  e zuständige Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verantwortliche Stelle
                            1     Die   Schulleitung   ist   verantwortlich  für   die   Führung   der   Personendaten   aus  Jugendstrafverfahren    und    die    Anordnung  der    dazu    notwendigen    internen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe
                            1    Die  Schulleitung  bewahrt  di  e Personendaten  aus  Jugends  trafverfahren  speziell  gesichert  und  getrennt  von  den  übrigen  Sc  hulakten  bis  zum  Austritt  der  Schülerin  beziehungsweise des Schülers aus  der betreffenden Schule auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Nach   dem   Schulaustritt   vernichtet  die   Schulleitung   die   Personendaten   aus  Jugendstrafverfahren.  Vorbehalten  blei  ben  die  Rückgabe  der  Personendaten  aus  Jugendstrafverfahren  gemäss  §  4  sowie  die  Information  der  neuen  Schulleitung  gemäss § 51a des  Schulgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  251.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren
                            1      Bei    noch    hängigen    Jugendstrafverfahr  en    informiert    die    Schulleitung    die  Jugendanwaltschaft  über  den  Schulaustritt  und  meldet  ihr  bei  einem  Schulübertritt  oder Schulwechsel gleichzeitig di  e neu zuständige Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erhaltenen Dokumente müssen der J  ugendanwaltschaft zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmung
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2011 in Kraft.
                            Aarau, 10. November  2010                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  B  EYELER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER