Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil
                            Vereinbarung  über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule  Wil  vom 21. Dezember 1999 (Stand 17. April 2012)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau  vereinbaren:  1  I. Schulbesuch  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Der Kanton St.Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem  Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend:  thurgauische Schülerinnen  und  Schüler) den Besuch der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil ange  -  meldet haben, unterstehen nach Wahl dem st.gallischen oder dem thurgauischen  Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton  werden sie nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständigen   Stellen   beider   Kantone   bestimmen   gemeinsam   das  Administrative.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuteilung
                            1  Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung  von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone  können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thur  -  gauischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 24. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung
                            1  Thurgauische   Schülerinnen   und   Schüler   an   der   Kantonsschule   Wil   sind  st.gallischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendbar ist st.gallisches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsbeiträge
                            1  Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen jährliche Beiträge an die  Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin oder thurgauischen Schüler 80  Prozent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind:  a)  für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;  b)  für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. Au  -  gust.  II. Zusammenarbeit  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Interkantonale Begleitkommission
                            1  Die Kantone St.Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission  für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der IBKW gehören an:  a)  vier vom Erziehungsrat des Kantons St.Gallen gewählte Mitglieder, davon we  -  nigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen mit Vorsitz;  b)  zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amts  -  dauer beginnt am 1. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem  Anhang zu dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Prüfungsexpertinnen und -experten
                            1  Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil täti  -  gen Prüfungsexpertinnen und -experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Baubeitrag  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz und Bemessung
                            1  Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen einen Beitrag an den Bau der  Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den  Landerwerb und der Beiträge der Stadt Wil, weiterer Gemeinden sowie Dritter.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Streitigkeiten
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thur  -  gau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus  der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st.gallischen Beschlüsse über die  Führung und den Bau  3   der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss  über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl. Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GRB über den Neubau der Kantonsschule Wil, sGS  215.395.1;    in der Volksabstimmung  angenommen und rechtsgültig geworden am 24. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–56  21.12.1999  24.09.2000  Gliederungstitel 2.  geändert  47–73  17.04.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe
Art. 5a eingefügt 47–73 17.04.2012 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.1999  24.09.2000  Erlass  Grunderlass  37–56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 2.  geändert  47–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2012  keine Angabe  Art. 5  geändert  47–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2012  keine Angabe  Art. 5a  eingefügt  47–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  (Art.   5  Abs.   4  der  Vereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beratende Stimme  Der interkantonalen Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ge  -  hören mit beratender Stimme an:  a)  die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mittelschulen des Kantons St.Gallen;  b)  die  Chefin  oder  der  Chef  des  Amtes  für  Mittel-  und  Hochschulen  des  Kantons  Thurgau;  c)  die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Organisation  Die IBKW tagt jährlich wenigstens einmal. Sie wird von der oder dem Vorsitzen  -  den einberufen. Die Mitglieder können Traktanden für die nächste Sitzung einbringen.  Die Mitglieder nach Art.   5 Abs.   1 Bst.   b dieser Vereinbarung können gemeinsam  jederzeit unter Bekanntgabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.  Das Präsidium legt in Rücksprache mit den Mitgliedern Fokusthemen fest.  Die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil sorgt für die Protokollfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuständigkeit  Die IBKW erhält einen vertieften Einblick in die Schulqualität, in die Schulfüh  -  rung und in die strategische Ausrichtung der Kantonsschule Wil. Sie berät die Rek  -  torin oder den Rektor.  Die Mitglieder der IBKW werden zu schulischen oder ausserschulischen Anläs  -  sen eingeladen.  Sie vertreten die Anliegen der Schule gegenüber Dritten und bringen Rückmel  -  dungen derselben ein.  Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist die IBKW nicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Themen  Die IBKW setzt sich insbesondere mit folgenden Themen auseinander:  a)  Schulentwicklung:  –  Themen, Verfahren und Ergebnisse der Schulentwicklung (Sem);  –  aktuelle und geplante Projekte und Massnahmen;  –  Evaluation abgeschlossener Projekte;  –  externe Evaluation, Meta-Evaluationen;  –  Einsatz  und  Rückmeldungen  der  Prüfungsexpertinnen  und  Prüfungsexper  -  ten aus dem Kanton Thurgau;  –  Amtsbericht und Jahresbericht der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch Nachtrag vom 17.   April 2012, nGS 47–73.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen:  –  Visitationsberichte, Beförderungen;  –  Berichte über das Fortbildungssemester;  –  schulinterne und schulexterne Weiterbildungen;  –  Rekrutierungsfragen, Überprüfung der Lehrvoraussetzungen;  –   Personalentwicklung;  c)  Statistik:  –  Entwicklung  der  Schülerzahl,  Klassenbestände,  Abschlüsse  und  die  Studien  -  verlaufsstatistik;  d) Finanzen:  –  Kenntnisnahme des Revisionsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Berichterstattung  Die IBKW erstattet dem Erziehungsrat des Kantons St.Gallen und dem Departement  für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau jährlich Bericht. Sie kann Anträge  stellen.