Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der  inneren Sicherheit  Vom 21. September 2010 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 6, 11, 12, 13, 16 und 19ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der  inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie gestützt auf die Verordnung über den Nach  -  richtendienst des Bundes (V-NDB) vom 4. Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Umsetzung des Bundesgesetzes zur  Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt betreibt keinen Staatsschutz, der nicht auf das Bundesgesetz (BWIS) abge  -  stützt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mitwirkende Behörden
§ 2 Staatschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt
                            1  Die Staatsschutzbehörde, welche im Kanton Basel-Stadt gemäss Art.  6  1 des Bundesgesetzes  (BWIS) mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) des Eidgenössischen Departements für Vertei  -  digung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS zusammenarbeitet, besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  den Mitarbeitenden einer von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Fachgruppe der Krimi  -  nalpolizei (Fachgruppe) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  der oder dem für die Leitung des Kriminalpolizei zuständigen Leitenden Staatsanwältin  oder Staatsanwalt, der oder dem auch die Leitung dieser Fachgruppe obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angehörigen der Staatsschutzbehörde haben ungehinderten Zugang zu allen beim Vollzug des  Bundesgesetzes (BWIS) anfallenden Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kontrollorgan
                            1  Der Regierungsrat wählt zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch die Vorsteherin oder den Vor  -  steher des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf dessen Antrag ein aus drei Mitgliedern bestehendes  -  grität, ihrer öffentlichen Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen  mit Schweizer Bürgerrecht, über die eine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 19 ff. des Bundesgesetzes  (BWIS) vor der Wahl oder Wiederwahl positiv ausgegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kontrollorgan ist die Mitgliedschaft  im Grossen Rat,  im Regierungsrat,  in einer nach Art. 13 des Bundesgesetzes (BWIS) auskunftspflichtigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Kontrollorgans legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Regierungsrat in  sinngemässer Anwendung von § 60 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der  Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kontrollorgan ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements  als vorgesetzte Stelle im Sinne von Art. 35 Abs. 1 V-NDB verantwortlich. Es ist der Geheimhaltung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Kontrollorgans werden durch den Regierungsrat nach den Bestimmungen seiner  Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern honoriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weitere baselstädtische Behörden
                            1  Die unter Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes (BWIS) fallenden weiteren baselstädtischen Behörden  arbeiten ebenfalls mit dem NDB zusammen (Art. 13 Abs. 2 BWIS), indem sie diesem über die Fach  -  gruppe  unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder der  äusseren Sicherheit feststellen;  weitere Meldungen aufgrund der allgemeinen Informationsaufträge (Art. 11 BWIS) er  -  statten;  weitere Meldungen aufgrund eines Auftrages im Einzelfall erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringlichen und in den bundesrechtlich vorgesehenen Fällen arbeiten die weiteren baselstädtischen  Behörden direkt mit dem NDB zusammen und geben der Fachgruppe davon umgehend Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppe nimmt die Aufträge, die direkt vom NDB an die weiteren baselstädtischen Behörden  gegangen sind, und deren Erledigung durch die zuständige Behörde in ihre Geschäftskontrolle (Jour  -  nal) auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Vollzug des Bundesgesetzes
§ 5 Bestand und Finanzierung des Staatschutzes
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Stellen der Mitarbeitenden der Fachgruppe nach dem mit  der zuständigen Bundesbehörde abgesprochenen Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden der Fachgruppe sind Angestellte des Kantons Basel-Stadt. Der Bund leistet dem  Kanton für die durch den Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) diesem entstehenden Kosten pro Mitar  -  beiterin oder Mitarbeiter eine pauschale Abgeltung (Art. 28 BWIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Informationsbeschaffung und Informationsauswertung
                            1  Die Fachgruppe beschafft gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben und den Aufträgen des NDB In  -  formationen, führt Abklärungen sowie Ermittlungen durch und erstattet darüber dem NDB Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beobachtet die Entwicklung im Kanton und erstattet dem NDB Meldung über die Feststellung  von möglichen Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt Meldungen entgegen, bewertet sie und leitet sie aufgrund ihrer Bewertung an den NDB  weiter, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) für die Gewährung der inneren und äusseren  Sicherheit von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie darf Informationen über die politische Betätigung sowie die Ausübung der Meinungs-, Koaliti  -  Grenzen (Art. 3 BWIS) beschaffen und an den NDB weiterleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen Informationen über die Sicherheitslage  im Kanton an andere kantonale Behörden, insbesondere an die Kantonspolizei und an den Regierungs  -  rat, weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Datenbewirtschaftung
                            1  Die Fachgruppe bearbeitet Daten nach Massgabe der bundesrechtlichen Regelungen. Sie führt diese  getrennt von den übrigen Daten der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und der Verwaltung und  ermöglicht den anderen Behörden keinen Zugriff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nutzt die Datenbanken des NDB gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führt eine Geschäftskontrolle (Journal). In dieser erfasst sie eingehende Aufträge und Meldungen,  setzt Fristen und registriert Zeitpunkt und Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt eine Arbeitsdatenbank, auf der die Mitarbeitenden die nach Massgabe des Bundesrechts zu  erstattenden Berichte bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie führt in ihren Dokumentenablagen und Arbeitsdatenbanken nur  Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 14 BWIS) und  Daten, die sie vom NDB erhalten oder an ihn übermittelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kontrolle, Weiterleitung und Löschung der Daten
                            1  Die Fachgruppe leitet ihre Berichte mit allen dazugehörenden Unterlagen an die Leitende Staatsan  -  wältin oder den Leitenden Staatsanwalt der Kriminalpolizei; diese oder dieser kontrolliert sie und  leitet sie an den NDB weiter. Berichte und Unterlagen, die aufgrund der Kontrolle nicht an den NDB  weitergeleitet werden, werden umgehend vernichtet und die entsprechenden Daten werden in der  Arbeitsdatenbank der Fachgruppe umgehend gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilt der NDB mit, dass die ihm übermittelten Berichte oder Unterlagen nicht von Bedeutung sind,  werden in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe die entsprechenden Daten umgehend gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Geschäftskontrolle (Journal) der Fachgruppe wird umgehend  die Löschung der entsprechenden Daten in der Arbeitsdatenbank vermerkt und  es werden gleichzeitig die dazugehörenden personenbezogenen Daten in der Geschäfts  -  kontrolle (Journal) gelöscht.  Nach einem Jahr wird der Vermerk gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle anderen Daten werden nach Ablauf von fünf Jahren in der Arbeitsdatenbank der Fachgruppe ge  -  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Flussdiagramme über den Datenfluss
                            1  Der aus dem Vollzug des Bundesgesetzes (BWIS) entstehende Datenfluss innerhalb der baselstädti  -  schen Behörden und zwischen den baselstädtischen Behörden, insbesondere zwischen der Kantonspo  -  lizei und der Fachgruppe, und zwischen den baselstädtischen Behörden und dem NDB richtet sich  nach den vier Flussdiagrammen mitsamt Legende, die als Anhänge 1–5 beigefügt sind und Bestandtei  -  le dieser Verordnung bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachgruppe hält mündlich geflossene Daten, die im Sinne des Bundesgesetzes (BWIS) von Be  -  deutung sind, in einer Aktennotiz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufsicht
§ 10 Kompetenzen des Kontrollorgans
                            1  Kantons liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überprüft insbesondere  ob die kantonalen Verwaltungsabläufe  den massgebenden Rechtsvorschriften  entspre  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  ob die Staatsschutzbehörde die datenschutzrechtlichen Anforderungen (Datensicherheit,  Persönlichkeitsschutz) einhält und ob es die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit  von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet;  wo und wie die Staatsschutzbehörde Informationen beschafft und  wie die Staatsschutzbehörde die vom Bund erteilten Aufträge erledigt. Es stützt sich dabei  auf die Liste des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist berechtigt,  von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt, von der Leitenden Staatsan  -  wältin oder dem Leitenden Staatsanwalt und von den Mitgliedern der Fachgruppe Aus  -  kunft zu verlangen;  die Tätigkeit der Staatsschutzbehörde anhand von Stichproben zu prüfen;  den NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS um Unterstützung zu ersu  -  chen;  mit ausdrücklicher Zustimmung des NDB in Daten des Bundes, die der Kanton im Auf  -  trag des Bundes bearbeitet, Einsicht zu nehmen;  bei Streitigkeiten bezüglich Dateneinsicht der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz-  und Sicherheitsdepartements zu beantragen, an das VBS zu gelangen (Art. 35a Abs. 3 V-  NDB) und  unter Wahrung ihrer Pflicht zur Geheimhaltung, die Datenschutzaufsicht (§ 13) beizuzie  -  hen und an die vorgesetzten Stellen der Dienstaufsicht (§ 14) zu gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt das Kontrollorgan Mängel fest, berät es die Staatsschutzbehörde gemäss § 2 Abs. 1 von sich  aus oder auf deren Ersuchen hin und weist sie gegebenenfalls auf die Sorgfaltspflicht hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn auf dem Beratungswege keine Einigung erzielt wird, ist es berechtigt, in Absprache mit der  Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements gegenüber der Staatsschutz  -  behörde Anordnungen zu erlassen. Es können keine Anordnungen erlassen werden, die den Bestim  -  mungen des BWIS und der V-NDB widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Berichterstattung
§ 11 Rechenschaftsablage
                            1  Die Fachgruppe informiert im Jahresbericht der Staatsanwaltschaft zuhanden der jährlichen Rechen  -  schaftsablage des Regierungsrates über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen  Rates über ihre Tätigkeit, soweit es ihre Geheimhaltungspflicht zulässt, und gibt ihren Bericht dem  Kontrollorgan zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bericht des Kontrollorgans
                            1  Das Kontrollorgan berichtet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdeparte  -  ments, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat jährlich über seine Tätigkeit und Feststellungen, so  -  weit es seine Geheimhaltungspflicht zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt seinen Bericht den genannten Organen gleichzeitig zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Datenschutzaufsicht
§ 13 Aufsicht durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
                            1  seiner Kompetenzen die Datenschutzaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dienstaufsicht
§ 14 Stellen der Dienstaufsicht
                            1  Die Dienstaufsicht über die Fachgruppe der Kriminalpolizei wird durch die oder den als Chef der  Kriminalpolizei eingesetzte Leitende Staatsanwältin oder Leitenden Staatsanwalt, die Erste Staatsan  -  wältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Vorsteherin oder den Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsde  -  partements und den Regierungsrat, jeweils im Rahmen der Kompetenzen der genannten Stellen, wahr  -  genommen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Oberaufsicht
§ 15 Grosser Rat und Geschäftsprüfungskommission
                            1  Diese Verordnung berührt die Oberaufsicht des Grossen Rates und seiner Geschäftsprüfungskommis  -  sion nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schlussbestimmung
                            Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeit  -  punkt wird die Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit  vom 8. September 2009 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Anhang  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Anhang  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Anhang  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VV zum BG zur Wahrung der inneren Sicherheit  Anhang  5  Anhang 5  Legende  Abkürzungen:  a d Dw  auf dem Dienstweg  BWIS  Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit  (SR 120)  CK  Chef/Chefin Kriminalpolizei  NDB  Nachrichtendienst  des  Bundes  des  Eidgenössischen  Depa  r  tements  für  Verteidigung,  B  e-  völk  e  rungsschutz und Sport  EZ  Einsatzzentrale der Kantonspolizei  Kapo  Kantonspolize  i  Kdt  Kommandant  /  Kommandantin der Kantonspolizei  Stawa  Staa  tsanwaltschaft  Symbole:  Auftrag, Handlung, Tätigkeit  Entscheidung mit Ja  -  /  Nein  -  Verzweigung  Übergangsstelle  Ablauf  -  /Verbindungslinie  Aufbaulinie, Informationsfluss erfolgt je nach Lage oder Auftrag