Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums
                            Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums  Vom 23. Oktober 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Das Aargauer Kuratorium,  gestützt auf § 15 Abs. 6 des Kultu  rgesetzes (KG) vom 31. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und § 8 der  Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Konstituierung
                            1    Nach  der  Wahl  der  Präsidentin  oder  des  Präsidenten  durch  den  Regierungsrat  konstituiert  sich  das  Aargauer  Kuratorium  selber.  Es  bestimmt  die  Vizepräsidentin  oder den Vizepräsidenten und die Aufteilung   in Fachgruppen und ihre Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sitzungen
                            1   Das Aargauer Kuratorium tritt auf Einla  dung der Präsidentin oder des Präsidenten  zu Plenumssitzungen zusammen oder wenn   drei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zirkulationsbeschlüsse
                            1    Entscheide  des  Aargauer  Kuratorium  s  können  auf  dem  Zirkulationsweg  gefasst  werden, wenn sie mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder zustande kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Präsidium
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident und die  Vizepräsidentin oder der Vizepräsident  bilden   das   Präsidium.   Die   Vizepräsidentin   oder   der   Vizepräsident   ist   die  Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  495.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  le  itet  die  Plenumssitzungen  und  vertritt  das  Aargauer Kuratorium nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Präsidium   nimmt   bei   der   Anste  llung   der   Geschäftsführerin   oder   des  Geschäftsführers   sowie   des   weiteren   Pe  rsonals   der   Geschäftsstelle   durch   das  Departement Bildung, Kultur und Sport die  dem Kuratorium zustehende Mitwirkung  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsstelle
                            1   Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ des Aargauer Kuratoriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsstelle  bere  itet  die  Gesuche  und  Bewer  bungen  zur  Beratung  in  den  Fachgruppen und zur Beschlussfassung durch  das Kuratorium vor.   Sie vollzieht die  Beschlüsse  des  Kuratoriums  und  führt  die  ihr  von  Präsidium,  Fachgruppen  und  Plenum zusätzlich übertragenen Arbeiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verantwortung  und  Kompetenzen  der  Mitarb  eitenden  der  Geschä  ftsstelle  werden  vom Kuratorium im Rahmen der rechtlichen Vorgaben in Pflichtenheften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geschäftsablauf
§ 6 Förderbeiträge; Ausschreibung
                            1      Die    Geschäftsstelle    schreibt    die  Termine    für    die    Gesuchseingabe    um  Förderbeiträge   und   andere   Fördermassnah  men   sowie   für   die   einmal   jährlich  stattfindenden  Jurierungen  aus,  im  Rahmen    derer  Kulturschaffende  sich  um  einen  Atelieraufenthalt oder um eine  n Werkbeitrag bewerben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Ausschreibung  gibt  die  Geschäftsst  elle  die  massgeblichen  Förderkriterien  des Aargauer Kuratoriums bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Geschäftsstelle   veröffentlicht   di  e   Angaben   und   Unterlagen,   welche   die  Gesuche und Bewerbungen enthalten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Geschäftsstelle  überprüft  die  Vollständigkeit  der  Gesuche  und  Bewerbungen  und   holt   bei   Bedarf   ergänzende   Info  rmationen   von   Gesuchstellenden   und  Bewerbenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fachgruppen
                            1   Das Aargauer Kuratorium organisiert die Aufteilung in Fachgruppen auf der Basis  der  zu  fördernden  Kulturbereiche  und  Sparten  und  bestimmt  Vorsitzende  für  die  einzelnen Fachbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes  Kuratoriumsmitglie  d  gehört  nach  Möglichkeit  zwei  Fachgruppen  an.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  ist  ni  cht  Mitglied  einer  Fachgruppe,  kann  aber  jederzeit in Fachgruppens  itzungen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorbereitung  und  Vorberatung  der  Gesu  che  zur  Beschlussfassung  im  Plenum  erfolgt  in  den  Fachgruppen,  die  Antrag  an  das  Plenum  stellen.  Die  Fachgruppen  können externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Fachgruppe ist antragsfähig, wenn  mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Jeder  Antrag  wird  dem  Plenum  von  der  Geschäftsstelle  mit  einer  schriftlich  festgehaltenen Begründung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszeichnungen
                            1     Das   Aargauer   Kuratorium   nominiert   die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   für  Auszeichnungen  gemäss  §  9  Kulturgesetz  und  beruft  eine  Jury  ein,  welche  die  Auszeichnungen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszeichnungen sind von der Jury schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auszeichnungen finden in der Rege  l einmal pro Kalenderjahr statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bekanntgabe der Beschlüsse
                            1      Die    Geschäftsstelle    informiert    di  e    Kulturschaffenden    über    Gutheissung  beziehungsweise   Abweisung   ihrer   Gesu  che   oder   Bewerbungen   sowie   über  Auszeichnungen und veröffentlicht  die positiven Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzielles
§ 10 Rechnungsführung
                            1    Die  Rechnung  des  Aargauer  Kuratoriums  wird  vom  Administrativen  Dienst  des  Departements Bildung, Kultur und Sport geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Geschäftsstelle    führt    eine    de  taillierte    interne    Budget-    und    Auszah-  lungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kreditübertragungen
                            1    Kreditübertragungen  werden  vom  Aargau  er  Kuratorium  mit  dem  Departement  Finanzen und Ressourcen von Fa  ll zu Fall geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das Geschäftsreglement de  s Kuratoriums für die Förderung des kulturellen Lebens  vom 16. November1970  1 )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1    Dieses  Geschäftsreglement  tritt  nach    der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  auf den 1. Januar 2010 in Kraft.  Aarau, 23. Oktober 2009  Im Namen des Aargauer Kuratoriums  Die Präsidentin  I  RENE  N  ÄF  -K  UHN  Der Geschäftsführer  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ANS  J  OERG  Z  UMSTEG  Vom Regierungsrat genehmigt am: 4. November 2009