Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St.Gallen über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein
                            Vereinbarung  zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton  St.Gallen über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch  Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein  vom 18. Dezember 1984 (Stand 16. April 1985)  Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt dem Fürstentum Liechtenstein an den Abteilungen  der Kantonsschule Sargans, die im Fürstentum Liechtenstein nicht geführt wer  -  den, und am Lehrerseminar ausreichend Plätze für Schüler aus dem Fürstentum  Liechtenstein zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Abteilungen   der   Kantonsschule   Sargans,   die   im   Fürstentum   Liechtenstein  auch geführt werden, werden Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein aufge  -  nommen, soweit freie Studienplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler  aus dem  Fürstentum  Liechtenstein   unterstehen  an  der Kantonsschule  Sargans den gleichen Bestimmungen  2   wie Schüler aus dem Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Aufnahme   von   Schülern   aus   dem   Fürstentum   Liechtenstein   sind   in  Grenzfällen   auch   Schulstruktur   und   Lehrmittel   im   Fürstentum   Liechtenstein  angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein ordnet einen Vertreter mit Stimmrecht in die Auf  -  sichtskommission der Kantonsschule Sargans ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 16. April 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl.   MSG,   sGS  215.1  ;   MSV,   sGS  215.11  ;   Aufnahmereglement   der   Kantonsschulen,   sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl von Lehrern aus dem Fürstentum Liechtenstein an die Kantonsschule  Sargans ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fürstentum  Liechtenstein  leistet  an die Betriebskosten  der Kantonsschule  Sargans für folgende Schüler mit Wohnsitz  3   im Fürstentum Liechtenstein, die eine  Abteilung gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung besuchen, einen jährlichen  Beitrag, der den Aufwendungen des Kantons St.Gallen für seine eigenen Schüler  entspricht:  a)  Schüler mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht;  b)  ausländische Schüler mit liechtensteinischer Mutter;  c)  ausländische Schüler,  deren  Eltern  seit  wenigstens  10 Jahren  Wohnsitz  im  Fürstentum Liechtenstein haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Berechnung des jährlichen Betriebskostenbeitrages je Schüler  sind die abgeschlossene Jahresrechnung und die Schülerzahl am 1. September des  laufenden Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebskostenbeitrag ist in der ersten Jahreshälfte des dem Rechnungsjahr  folgenden Kalenderjahres an die Finanzverwaltung des Kantons St.Gallen zu über  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler, für welche das Fürstentum Liechtenstein keinen Betriebskostenbeitrag  leistet, bezahlen ein vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen festgelegtes Schul  -  geld.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter  Beachtung   einer   Kündigungsfrist   von   drei   Jahren   jederzeit   auf  das   Ende  eines  Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein, welche im Zeitpunkt der Auflö  -  sung dieser Vereinbarung die Kantonsschule Sargans besuchen, gelten die Bestim  -  mungen dieser Vereinbarung bis zum Schulabschluss weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. TSG, sGS  215.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Sargans durch Schüler aus  dem Fürstentum Liechtenstein vom 21. Dezember 1966  5   und der Nachtrag zu die  -  ser Vereinbarung vom 28. Mai 1971  6   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 1985/86 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 12–59 (sGS 215.351).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 7, 654; nGS 12–59 (sGS 215.351).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  21–89  18.12.1984  16.04.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.1984  16.04.1985  Erlass  Grunderlass  21–89