Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  Vom 15. November 2007 (Stand 7. Januar 2014)  Die  Konferenz  der  Kantonalen  Justiz  -   und  Polizeidirektorinnen  und  -  direktoren  verabschiedet folgenden Konkordatstext:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Allge meine Bestimmungen
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewaltt  ä-  tigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um  frühzeitig Gewalt anlässlich von Sport  veranstal  tungen zu erkenne  n und zu bekäm  p-  fen.  Art.  2  Definition gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gewalttätiges  Verhalten  und  Gewalttätigkeiten  liegen  namentlich  vor,  wenn  eine  Person  im  Vorfeld  einer  Sportveranstaltung,  während  der  Veranstaltung  oder  im  Nachgang dazu folgende Straftaten   begangen oder dazu angestiftet hat:  *  a)  *      Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–  113, 117,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122,  123,  125  Absatz  2,  126  Absatz  1,  129,  133,  134  des  Strafge  setz  buches  (StGB)  1)  ;  b)  Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;  c)  Nö  tigung nach Artikel 181 StGB;  d)  Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;  e)  Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;  f)  *  Gefährdung  durch  Sprengstoffe  und  giftige  Gase  in  verbrecherischer  Absicht  nach Artikel 224 StGB;  g)  *      Öffentliche   Aufforderung   zu   Verbrechen   oder   zur   Gewalttätigkeit   nach  Art.   259 StGB;  h)  *      Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;  i)  *  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;  j)  *  Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  gewalttätiges    Verhalten  gilt  ferner  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  durch  das  Mitführen  oder  Verwenden  von  Waffen,  Sprengmit  teln,  Schiesspulver  oder  pyrotechnischen  Gegenständen  an  Sportstätten,  in  deren  Umgebung  sowie  auf  dem An  -  und Rückreiseweg.  Art.  3  Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:  a)  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b)  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver  waltung,  des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -ver  eine;  c)  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;  d)  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aussagen  nach  Absatz  1  Buchstabe  b  sind  schriftlich  festzuhalten  und  zu  unte  r-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Bewi lligungspflicht und Auflagen *
                            Art.  3a   *  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fussball  -   und  Eishockeyspiele  mit  Beteiligung  der  Klubs  der  jeweils  obersten  Spielklasse  der  Männer  sind  bewilligungspflichtig.  Spiele  der  Klubs  unterer  Ligen  oder  anderer  Sportarten  können  al  s  bewilligungspflichtig  erklärt  werden,  wenn  im  Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zustä  n-  dige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen ver  binden. Diese können insbesondere  bauliche  und  technische  Massnahmen,  den  Einsatz  bestimmter  personeller  oder  a  n-  derer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten,  den  Verkauf  alkoholischer  Getränke  oder  die  Abwicklung  der  Zutrittskontrollen  umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückre  i-  se der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Vorausse  t-  zungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Behörde  kann  anordnen,  dass  Besucherinnen  und  Besucher  beim  Besteigen  von  Fantransporten  oder  beim  Zutritt  zu  Sportstätten  Identitätsausweise  vorweisen  müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sicherg  e-  stellt wird, dass keine Personen eingelass  en werden, die mit einem gültigen Stadio  n-  verbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter  anderem  kann  eine  Bewilligung  entzogen  werden,  für  künftige  Spiele  verweigert  werden,  oder  eine  künftige  Bewilligung  kann  mit  zusätzlichen  Auflagen  versehen  werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden,  die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen *
                            Art  .  3b   *  Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Polizei  kann  Besucherinnen  und  Besucher  im  Rahmen  von  Zutrittskontrollen  zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkr  e-  ten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am   gan-  zen Körper nach verbotenen Ge  gen  ständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müs-  sen in nicht einseh  baren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intim  be-  reichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Behörden  können  private  Siche  rheitsunternehmen,  die  vom  Veranstalter  mit  den  Zutrittskontrollen  zu  den  Sportstätten  und  zu  den  Fantransporten  beauftragt  sind,  ermächtigen,  Personen  unabhängig  von  einem  konkreten  Verdacht  über  den  Kleidern  durch  Personen  gleichen  Geschlechts  am  ganzen  Körper  nach  verbotenen  Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstal-  tung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.  Art.  4  Rayonverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einer  Person,  die  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an  G  e-  walttätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  beteiligt  hat,  kann  der  Aufenthalt  in  einem  genau  umschriebenen  Gebiet  im  Umfeld  von  Sportveranstaltungen  (Rayon)  zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für wel-  che Rayons das Verbot gilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.  1)   Es kann Rayons  in der ganzen Schweiz umfassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  *  a)  *      von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;  b)  *      von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;  c)  *      von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu  dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei  hen  folge der  Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Schweizerische  Zentralstelle  Hooliganismus  (Zentralstelle)  und  das  Bundes-  amt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassun  g   gemäss   Urteil   des   Bundesgerichts   vom   7.   Januar   2014   (1C_176/2013;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_684/2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Verfügung über ein Rayonverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche  Geltungsbereich  festzulegen.  Der  Verfügung  sind  Angaben  beizufügen,  die  es  der  betroffenen  Person  erlauben,  genaue  Kenntnis  über  die  vom  Verbot    erfassten  R  a-  yons zu erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  verfügende  Behörde  informiert  umgehend  die  übrigen  in  Art.  4  Abs.   3  und  4  erwähnten Behörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.  Art.  6  Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Person kann verpflich  tet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu  bestimmten  Zeiten  bei  einer  von  der  zuständigen  Behörde  bezeichneten  Amtsstelle  zu melden, wenn:  *  a)  *      sie  sich  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  nachweislich  an  Gewalttätigke  i-  ten gegen Personen  im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c  –j b  e-  teiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB  1)  ;  b)  *      sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art 144 Abs. 2 und 3 StGB  2)   begangen  hat;  c)  *      sie  Waffen,  Sprengstoff,  Schiesspulver    oder  pyrotechnische  Gegenstände  in  der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schä  digen oder wenn  sie dies in Kauf genommen hat;  d)  *      gegen  sie  in  den  letzten  zwei  Jahren  bereits  eine  Massnahme  nach  die  sem  Konkordat oder eine Ausreisebeschr  änkung nach Artikel 24c BWIS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   verfügt  wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;  e)  *      aufgrund  konkreter  und  aktueller  Tatsachen  anzunehmen  ist,  dass  sie  sich  durch  andere  Massnahmen  nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässlich  von  Spor  t-  veranstaltungen abhalten lässt; oder  f)  *  die  Meldeauflage  im  Verhältnis  zu  anderen  Massnahmen  im  Einzelfall  als  milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  betroffene  Person  hat  sich  bei  der  in  der  Verfügung  genannten  Amtsstelle  zu  den  bezeichneten  Zeiten  zu  melden.  Nach  Möglichkeit  ist  dies  eine  Amtsstelle  am  Wohnort  der  betroffenen  Person.  Die  verfügende  Be  hör  de  berücksichtigt  bei  der  Bestimmung  von  Meldeort  und  Melde  zeiten  die  persönlichen  Umstände  der  b  e-  troffenen Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die für den Wohnort der betroffenen Per  son zuständige Behörde verfügt die Me  l-  deauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen bea  n-  tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Handhabung der Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von  Gewalttätigk  eiten  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  abhalten  lässt  (Art.  6  Abs.  1  Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  *  a)  aufgrund  von  aktuellen  Aussagen  oder  Handlungen  der  betreffenden  Person  behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umge  hen würde; oder  b)  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnl  a-  ge oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadi  ons, durch milde-  re Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann sich die meldepfli  chtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht  nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Melde  stelle) melden, so hat sie  die  Meldestelle  unverzüglich  und  unter  Bekannt  gabe  des  Aufenthaltsortes  zu  info  r-  mieren.  Die  zuständige  Polizeibeh  örde  überprüft  den  Aufenthaltsort  und  die  Ang  a-  ben der betref  fenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Meldestelle  informiert  die  Behörde,  die  die  Meldeauflage  verfügt  hat,  unver-  züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  8  Polizeigewahrsam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen eine Per  son kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a)  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss  lich einer  nationalen  oder  internationalen  Sportveranstaltung  an  schwerwiegenden  G  e-  walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteil  igen wird; und  b)  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Polizeigewahrsam  ist  zu  beenden,  wenn  seine  Voraussetzungen  weggefallen  sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  betroffene  Person  hat  sich  zum  bezeich  neten  Zeitpunkt  bei  der  Poli  zeistelle  ihres  Wohnortes  oder  bei  einer  anderen  in  der  Verfügung  genannten  Polizeistelle  einzufinden und hat für die Dauer des Gewahr  sams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erscheint  die  betreffende  Person  nicht  bei  der  bezeichneten  Polizeis  telle,  so  kann  sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Rechtmässigkeit  des  Freiheitsentzuges  ist  auf  Antrag  der  betroffenen  Person  richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der  Polizeigewahrsam  kann  von  den  Behörden  des  Kantons  verfügt  werden,  in  Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig-  keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben  durch     Urteil   des   Bundesgerichts   vom   7.   Januar   2014   (1C_176/2013;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_684/2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Handhabung des Polizeigewahrsams
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nationale  Sportveranstaltungen  nach    Artikel  8  Absatz  1  Buchstabe  a  sind  Vera  n-  staltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen org  a-  nisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schwerwiegende  Gewalttätigkeiten  im  Sinne  von  Artikel  8    Absatz  1  Buchstabe  a  sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111  –113, 122, 123 Ziffer 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Arti  kel 224 StGB  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Pol  i-  zeistelle, b  ei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den B  e-  ginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kantone  bezeichnen  die  richterliche  Instanz,  die  für  die  Überprüfung  der  Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In  der  Verfügung  ist  die  betreffende  Person  auf  ihr  Recht,  den  Freiheits  entzug  richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  für  den  Vollzug  des  Gewahrsams  bezeichnete  Polizeistelle  benach  richtigt  die  verfügende  Behörde  über  die  Durchführung  des  Ge  wahrsams.  Bei  Fernbleiben  der  betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.  Art.  10    Empfehlung Stadionverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  zuständige  Behörde  für  die  Massnahmen  nach  den  Artikeln  4–  9,  die  Zentral-  stelle  und  fedpol  können  den  Organisatoren  von  Sportvera  nstal  tungen  empfehlen,  gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer  Sportveranstaltung  innerhalb  oder  ausserhalb  des  Stadions  gewalttätig  wurden.  Die  Empfehlung  erfolgt  unter  Angabe  der  not  wendigen  Daten  gemäss  Art.  24a  Abs.  3  BWIS.  *  Art.  11    Untere Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massnahmen  nach  den  Artikeln  4–  7  können  nur  gegen  Personen  verfügt  werden,  die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8  –9  kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen *
                            Art.  12    Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a  ergehen,  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  Beschwerde  instanz  kann  die  aufsch  iebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–  9  kommt  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  dadurch  der  Zweck  der  Massnahme  nicht  gefährdet  wird  und  wenn  die  Beschwerdeinsta  nz  oder  das  Gericht  diese  in  einem  Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.  *  Art.  13    Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantone  bezeichnen  die  zuständigen  Behörden  für  die  Bewilligungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2–4, 3b und 4 –
9. *
                            2   Die  zuständige  Behörde  weist  zum  Zwecke  der  Vollstreckung  der  Mass  nahmen  nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB  1)   hin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kantone  melden  dem  Bundesamt  für  Polizei  (fedpol)  gestützt  auf  Art.   24a  Abs. 4 BWIS  2)   :  a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4  –9  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12;  b)  Verstösse  gegen  Massnahmen  nach  den  Artikeln  4  –9  sowie  die  ent  spre  -  chenden Strafentscheide;  c)  *      die von ihnen festgelegten Rayons.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Schlussbestimmungen *
                            Art.  14    Information des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das   Generalsekretariat   der   Konferenz   der   Kantonalen   Justiz-  und   Polizei  -  direktorinnen und  -direktoren  (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei  über  das  vor-  liegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV  3)   .  Art.  15    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zu  stimmen, an  jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechts  kräftig wird.  *  Art.  16    Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein  Mitgliedkanton  kann  das  Konkordat  mittels  einjähriger  Vorankündi  gung  auf  Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in  Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  172.010.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17    Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantone  informieren  das  Generalsekretariat  KKJPD  über  ihren  Bei  tritt,  die  zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündi  gung. Das General-  sekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungs  stand des Konkordats.  Vom Grossen Rat genehmigt am: 23. September 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01. 07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. i) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, lit. j) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Titel 2. geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 3a eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Titel 3. geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 3b eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 4 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 5 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 5 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert AGS 2013/ 3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. d) ei ngefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. e) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, lit. f) eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 6 Abs. 3 g eändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 7 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Titel 4. geändert AGS 2013/3 - 1
                            0  2.02.2012  01.07.2013  Art. 12 Abs. 1  geändert  AGS 2013/3  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                02.02.2012 01.07.2013 Art. 12 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07 .2013 Art. 13 Abs. 3, lit. c) geändert AGS 2013/3 - 1
02.02.2012 01.07.2013 Titel 5. eingefügt AGS 2013/3 - 1
02.02.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/3 - 1
07.01.2014 07.01.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert AGS 2014/3 - 8
07.01.2014 07.01.2014 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben AGS 2014/3 - 8
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Art. 2 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 2 Abs. 1, lit. a)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art.  2 Abs. 1, lit. f)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 2 Abs. 1, lit. g)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 2 Abs. 1, lit. h)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 2 Abs. 1, lit. i)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AG  S 2013/3  -  1  Art. 2 Abs. 1, lit. j)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Titel 2.  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 3a  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Titel 3.  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 3b  02.02  .2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 2  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 2  07.01.2014  07.01.2014  geändert  AGS 2014/3  -  8  Art. 4 Abs. 3  02.02.2012  01.07.2013  ge  ändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 3, lit. a)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 3, lit. b)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 3, lit. c)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 4 Abs. 4  02.02.2012  01.  07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 5 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 5 Abs. 2  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. a)  02.02.2012  01.07.2013  ge  ändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. b)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. c)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. d)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. e)  02.02.2  012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 1, lit. f)  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 2  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 6 Abs. 3  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 7 Abs. 1  02.02.2012  01.07  .2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 7 Abs. 4  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 7 Abs. 4  07.01.2014  07.01.2014  aufgehoben  AGS 2014/3  -  8  Art. 10 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Titel 4.  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 20  13/3  -  1  Art. 12 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 12 Abs. 2  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 13 Abs. 1  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 13 Abs. 2  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Art. 13  Abs. 3, lit. c)  02.02.2012  01.07.2013  geändert  AGS 2013/3  -  1  Titel 5.  02.02.2012  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1  Art. 15 Abs. 2  02.02.2013  01.07.2013  eingefügt  AGS 2013/3  -  1