Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
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                            1  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen  vom 26. April 1974, 8./9. November 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines  anderen Kantons ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
                            1.     Die  Behörden  der  Konkordatskantone    verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  de  r  Sprache  des  ersuchenden  oder  des ersuchten Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Falls über die Zuständigkeit einer  Behörde Zweifel bestehen, werden  die   gerichtlichen   Akten   und   die   R  echtshilfegesuche   der   rechts-  gültigen  allein  zuständigen  kantona  len  Behörde  zugestellt,  die  im  nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Wenn  die  ersuchte  Behörde  fest  stellt,  dass  die  gerichtlichen  Akten  und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde  desselben  Kantons  liegen,  stellt  sie  die  Akten  von  Amtes  wegen  der  zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzeige
                            Die  ersuchte  Behörde  gibt  der  er  suchenden  Behörde  und  den  Parteien,  unter  Angabe  von  Ort  und  Zeit,  Kenntnis  über  die  Anordnung  einer  Einvernahme oder eines Augenscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  onalen  Justiz-  und  Polizeidirektoren;  ril 1975; Beitritt Kanton Thurgau mit RRB  r 1989; Stand: 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
                            Die  im  Kanton  der  ersuchenden  Behör  de  zugelassenen  Parteivertreter  können an der Zeugeneinvernahme ode  r am Augenschein teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1.     Die  ersuchte  Behörde  erhebt  keine  Gebühren.  Für  die  tatsächlichen  Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Vorbehalten  bleiben  die  interk  antonalen  Abkommen  über  die  unent-  geltliche Rechtspflege.  II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen  Kanton ausgeführt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Postzustellungen
                            Zustellungen  an  Adressaten  in  ei  durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorladungen
                            1.     Die  in  einem  Konkordatskanton  geladenen  Zeugen  und  die  Sachver-  ständigen,  die  den  ihnen  erteilte  n  Auftrag  angenommen  haben,  sind  verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die  Zeugenladung  erfolgt  in  eine  r  dem  Vorgeladenen  geläufigen  Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Sie können einen a  ngemessenen Reisespese  nvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Die  Zeugen  und  Sachverständige  n  sind  dem  kantonalen  Recht  der  ladenden Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
                            1.     Die  Behörde  kann  in  einem  a  nderen  Kanton  Sitzungen  abhalten  und  Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  für  den  anderen  Kanton  zust  ändige  Behörde,  die  im  Anhang  zu  diesem Konkordat aufgeführt ist, is
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die Behörde wendet hierbei  ihr kantonales Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
                            1.     Für  die  Vornahme  anderer  pro  zessleitender  Handlungen,  wie  für  die  Zustellung  gerichtlicher  Akten  durch    den  Gerichtsboten  oder  für  die  Inanspruchnahme   polizeilicher   Hilfe,   ist   die   Behörde,   wo   diese  Handlungen   vollzogen   werden,   allein     zuständig;   sie   wendet   ihr  kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ungeachtet  des  im  ersten  Absatz  enthaltenen  Vorbehaltes  ist  jedoch  der Vorführungsbefehl gegen einen  Zeugen oder Sachverständigen in  allen Konkordatskantonen vollstreckbar,   sofern solchen Befehlen das  Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.  III. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beitritt und Rücktritt
                            1.     Jeder  Kanton  kann  dem  Konkorda  t  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkorda  t  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössischen   Justiz-   und   Poli  zeidepartement   zuhanden   des  Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Po  lizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rück  tritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung folgenden Kalende  rjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1.    Das  Konkordat  tritt  für  die  absc  hliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  de  r  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres Beitrittes in der Sammlung  der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Das  gleiche  gilt  für  das  Verzei  chnis  der  zuständigen  kantonalen  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2/2009  Anhang  Verzeichnis  der  kantonalen  Behörden,  die  für  folgende  Handlungen zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     a.  Bewilligung  der  Zustellung  von  gerichtlichen  Akten  durch  Ge-      richtsboten;  b.  Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     a.  Zustellung von gerichtlichen Akten und  b.  Rechtshilfegesuchen  in  den  in    Artikel  1  Absatz  2  vorgesehenen      Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Entgegennahme der in Artikel  8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.  Publiziert   in   der   Amtlichen   Sa  mmlung  des  Bundesrechts;  AS  1981,  Seiten 982 ff. und AS 2003, Seite 1193.  Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Obergericht