Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
                            Vereinbarung  zwischen Bund und Kantonen betreffend  Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des  Schengen/Dublin-Besitzstands  Vom 20. März 2009  Gestützt    auf    Artikel    1    Abs.    2    des    Bundesbeschlusses    über    die  Genehmigung und die Umsetzung der bila  teralen Abkommen zwischen der  Schweiz  und  der  EU  über  die  Assoz  iierung  an  Schengen  und  an  Dublin  vom 17. Dezember 2004   1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
                            Gegenstand  Diese Vereinbarung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  Informationsübermittlung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Gel-  tungsbereich  des  Abkomme  ns  vom  26.  Oktober  2004   2)    zwischen  der  Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der  Europäischen  Gemeinschaft  über  die  Assoziierung  dieses  Staates  bei  der  Umsetzung,  Anwendung  und  Entw  icklung  des  Schengen-Besitz-  stands (SAA) und des Abko  mmens vom 26. Oktober 2004   3)   zwischen  der    Schweizerischen    Eidgenossenschaft    und    der    Europäischen  Gemeinschaft  über  die  Kriterien  und  Verfahren  zur  Bestimmung  des  zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder  in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);  b.    die  Vertretung  und  Mitwirkung  de  r  Kantone  in  den  Gemischten  Ausschüssen und den Arbeitsgruppen de  r Europäischen Union (EU);  c.     die Erarbeitung gemeinsamer Pos  itionen der schweizerischen Delega-  tion in den Gemischten Ausschüssen;  d.     die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  von  Bund  und  Kantonen  bei  der Umsetzung, Anwendung und Entw  icklung von neuen Rechtsakten  und Massnahmen der EU gemäss Ar  tikel 7 SAA und Artikel 4 DAA,  AGS 2009 S. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 362
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.360.268.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 0.142.392.68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  von  der  EU  an  die  Schweiz  notifiziert  sind  (nachfolgend  neue  Rechtsakte und Massnahmen).  Art. 2  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bund  und  Kantone  arbeiten  im  Rahmen    ihrer  Zuständigkeit  in  den  vom  Schengen/Dublin-Besitzstand  tangier  ten  Bereichen  eng  und  einvernehm-  lich  zusammen.  Die  Kantone  wirken    insbesondere  an  der  Entwicklung  sowie  an  der  Anwendung  und  Umsetz  ung  des  Schengen/Dublin-Besitz-  stands mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bund  und  Kantone  sorgen  dabei  für  die  notwendigen  organisatorischen  Vorkehrungen, damit die internationa  len Verpflichtungen der Schweiz aus  dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  informieren  sich  gegense  itig  umfassend  und  frühzeitig  über  die  internen  Rechtsetzungsprojekte  in  den  Anwendungsbereichen  des  SAA  und des DAA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie tauschen sich über die Rechts  prechung in diesen Gebieten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Sicherstellung der Information,
                            Koordination und Kooperation  Art. 3  K  ontaktstellen  zwischen Bund  und Kantonen  Für  die  ordnungsgem  ässe  Anwendung  di  eser  Vereinbarung  bezeichnen  Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.  Art. 4  Inform  ations-  übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bund  und  Kantone  informieren  sich  in    der  Regel  über  ihre  Kontaktstel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bund  stellt  sicher,  dass  die  von  de  r  EU  an  die  Schweiz  adressierten  Informationen, Daten und Dokumente   den Kantonen umgehend übermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  betreibt  ein  elektronisches  Portal,  das  Bund  und  Kantonen  die  unmit-  telbare Verfügbarkeit von Informa  tionen und Daten gewährleistet.  Art. 5  K  oordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bund und Kantone sprechen ihre Ste  llungnahmen in der Regel intern ab,  bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  koordinieren  die  Umsetzung  von  Rechtsakten  und  Massnahmen  in  den   Anwendungsbereichen   des   SAA  und   des   DAA,   insbesondere   in  zeitlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Entwicklung, Umsetzung und Anwendung
                            des Schengen/Dublin-Besitzstands  Art. 6  Mitwirkung der  Kantone in den  Gemischten  Ausschüssen und  den Arbeits-  gruppen der EU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  beteiligen  sich  an  der  Erarbeitung  der  schweizerischen  Position  in  den  Gemischten  Aussc  hüssen  und  den  Arbeitsgruppen  der  EU  in  Bereichen,  die  ihre  Zuständigke  iten  betreffen  oder  ihre  wesentlichen  Interessen berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  entsenden  Vertreterinnen  und  Ve  rtreter  in  Arbeitsgruppen  des  Bun-  des,  welche  die  Vorbereitungs-  und  Hintergrundarbeiten  für  Verhandlun-  gen  in  den  Gemischten  Ausschü  ssen  und  den  Arbeitsgruppen  der  EU  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   sind   Teil   der   schweizerischen   Delegation   und   wirken   in   den  Gemischten Ausschüssen und den  Arbeitsgruppen der EU mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  schweizerischen  Delegationen  in  den  Gemischten  Ausschüssen  und  den  Arbeitsgruppen  der  EU  werden  in  der  Regel  durch  eine  Vertreterin  oder einen Vertreter  des Bundes geleitet.  Art. 7  N  otifikation  Der  Bund  leitet  die  von  den  EU-Institu  tionen  erhaltenen  Notifikationen  über  neue  und  von  der  Schweiz  zu  übe  rnehmende  Rechtsakte  oder  Mass-  nahmen  der  EU  im  Rahmen  des  Sc  hengen/Dublin-Besitzstands umgehend  an die Kontaktstelle der Kantone weiter.  Art. 8  Ü  bernahme-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bund  entscheidet  über  die  Übernahme  von  neuen  Rechtsakten  und  Massnahmen der EU sowie über di  e dafür benötigten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  die  Kantone  zum  Schluss,    dass  die  Übernahme  eines  neuen  Rechtsaktes  oder  einer  neuen  Massnah  me  der  EU  ihre  Zuständigkeiten  betrifft  oder  ihre  wesentlichen  Interessen  berührt,  so  kommt  ihrer  Stel-  lungnahme nach Artikel 5 Absatz 1 besondere Bedeutung zu.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bund   und   Kantone   gewährleiste  n   die   rechtzeitige   Umsetzung   von  Rechtsakten oder Massnahmen.  U
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  informieren  sich  frühzeitig  über  die  eingeleiteten  Massnahmen  und  den Abschluss der  Umsetzungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Berichterstattung und Kostentragung
Art. 10
                            Berichterstattung  Bund  und  Kantone  erstatten  den  Gemi  schten  Ausschüssen  Bericht  im  Sinne  von  Artikel  9  Absatz  1  SAA  und  Artikel  6  Absatz  1  DAA  über  die  Auslegung  und  Anwendung  des  Schengen-    beziehungsweise  des  Dublin-  Besitzstands durch Verwa  ltungsbehörden und Gerichte.  Art. 11  K  ostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bund   und   Kantone   übernehmen   ihre   eigenen   mit   der   Umsetzung,  Anwendung  und  Entwicklung  des  Schenge  n/Dublin-Besitzstands  verbun-  denen  Kosten  sowie  die  Kosten  der  Teilnahme  in  den  Gemischten  Aus-  schüssen und den Arbeitsgruppen der EU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  leisten  einen  angemessenen  Beitrag  an  den  technischen  Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Konfliktregelung
Art. 12
                            Beilegung von  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Streitigkeiten aus dieser Vereinba  rung sind durch den Bundesrat und die  Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu  lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterschiedliche  Auffassunge  n  zur  Umsetzung,  Anwendung  und  Wei-  terentwicklung  des  Schengen/Dublin  -Besitzstands  sind  durch  Verhand-  lungen zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13
                            K  ündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorliegende  Vereinbarung  kann  schriftlich  unter  Einhaltung  einer  Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bund  und  Kantone  haben  ihre  laufe  nden  Verpflichtungen  in  jedem  Fall  einzuhalten.  Art. 14  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  vorliegende  Vereinbarung  erfo  rdert  die  Genehmigung  durch  alle  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   KdK   informiert   den   Bundesr  at   über   die   Genehmigungen   nach  Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bundesrat  legt  das  Datum  des  Inkrafttretens  dieser  Vereinbarung  nach Anhörung der KdK fest.  Bern, 20. März 2009  Im Namen des Schweizerischen  Bundesrates  Der Bundespräsident  H  ANS  -R  UDOLF  M  ERZ  Die Bundeskanzlerin  C  ORINA  C  ASANOVA  Im Namen der Kantone  Der Präsident der KdK  L  ORENZ  B  ÖSCH  Genehmigung Regierungsrat Kanton Aargau: 13. Februar 2008  Inkrafttreten: 1. April 2009   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BRB vom 13. März 2009