Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die  Anerkennung der Jägerprüfung  vom 11. Februar 1999 (Stand 1. Mai 1999)  Die Kantone Bern und St.Gallen  treffen  gestützt auf §  7  Bst.  b des bernischen Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz  vom 9.  April 1967 und  in   Anwendung   von   Art.  31  Abs.  3   des   Jagdgesetzes   des   Kantons   St.Gallen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  November 1994  1  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   Bern   erkennt   Fähigkeitsausweise   zur   Jagdausübung   an,   die   vom  Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten  bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen  Jagdvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom  Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Mai 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jä  -  gerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf  der Prüfungen erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist je  -  weils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Mai 1999 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–40  11.02.1999  01.05.1999  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.1999  01.05.1999  Erlass  Grunderlass  34–40