Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse
                            Interkantonale Vereinbarung  zum Abbau technischer Handelshemmnisse  vom 23. Oktober 1998 (Stand 4. Februar 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Inhalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zweck geschlossen, technische Han  -  delshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den  Kantonen bestehen, abzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Zusammenarbeit der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse  (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Im Sinn dieser Vereinbarung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  technische   Handelshemmnisse:   Behinderungen   des   grenzüberschreitenden  Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften  oder   Normen,   aufgrund   der   unterschiedlichen   Anwendung   solcher   Vor  -  schriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung, insbesondere  von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  technische   Vorschriften:   Rechtsverbindliche   Regeln,   deren   Einhaltung   die  Voraussetzung   bildet,   damit   Produkte   angeboten,   in   Verkehr   gebracht,   in  Betrieb   genommen,   verwendet   oder   entsorgt   werden   dürfen,   insbesondere  Regeln hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der   Beschaffenheit,   der  Eigenschaft,   der   Verpackung,   der   Beschriftung  oder des Konformitätszeichens von Produkten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgekürzt IVTH. Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen am 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998; Beitritt des Kantons St.Gallen durch GRB vom 11. Januar 2001, sGS  552.53  ; in Vollzug  ab 4. Februar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3 Bst. a des BG über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung  oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Or  -  ganisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbeson  -  dere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung  oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformi  -  tätsbewertung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Interkantonales Organ  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ  Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung  selbst organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone dele  -  giert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Ge  -  schäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen leitenden Ausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ständige oder nichtständige Fachkommissionen  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ regelt  deren Aufgaben und Kompetenzen in einem  Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehr  -  bringen von Produkten (Art. 7 und 8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den   Erlass   von   Vorschriften   über   das   Inverkehrbringen   von   Produkten  (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 3 Bst. b des BG über die technischen Handelshemmnisse  vom 6. Oktober 1995, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 3 Bst. c des BG über die technischen Handelshemmnisse  vom 6. Oktober 1995,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            946.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschlussfassung
                            1  Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an  Bauwerke  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze
                            1  Das   Interkantonale   Organ   erlässt   Vorschriften   über   Anforderungen   an   Bau  -  werke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des  Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig  erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedin  -  gungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensge  -  wohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung  getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleiben  die kantonalen  oder kommunalen  Vorschriften  über den  Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von  Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden  Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über  das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen über  -  tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten
                            1  Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehr  -  bringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine unterge  -  ordnete Rolle spielen;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgese  -  hen sind;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen  von Produkten  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften  über das Inverkehrbringen  von  Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen  hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kanto  -  nen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Finanzen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der  Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kanto  -  nen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien
                            1  Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlasse  -  nen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 4 Ziff. 5 der Bauproduktelinie (Richtlinie 89/106/ EWG des Rates vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU  über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93/68/ EWG des Rates vom 27. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantona  -  len Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der  Kantonsregierungen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie  in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist  7  ; für später beige  -  tretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im  gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  AS 2003, 270 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–35  23.10.1998  04.02.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.1998  04.02.2003  Erlass  Grunderlass  38–35