Gesetz über die Berufsbildung
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die Berufsbildung  vom 4. November 1985  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Dieses     Gesetz     regelt     in     Ausführung     und     Ergänzung     des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  (Berufsbildungsgesetz)   3)    und  des  Bundesgesetzes über die Landwirts  chaft (Landwirtschaftsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die Berufsberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die berufliche Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die berufliche Fort- und We  iterbildung sowie die Umschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  das  Gesetz  ga  nz  oder  teilweise  auf  Berufe  an-  wendbar  erklären,  die  nicht  dem  Berufbildungsgesetz  oder  dem  Land-  wirtschaftsgesetz unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesetz gilt für Lehr- und Anlehr  Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Es    regelt    Massnahmen    zur    Vorbereitung    auf    die    berufliche  Grundbildung und zur Integration benachteiligter Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  bezeichnet  das  fü  r  den  Vollzug  zuständige  Departe-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufsverbände  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  sind  zur  Mit-  wirkung  verpflichtet,  insbesondere    bei  den  Einführungskursen  und  den  Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Beratung  des  Departementes  wä  hlt  der  Regierungsrat  eine  allge-  meine Berufsbildungskommission von höchstens 15 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  in Kraft gesetzt auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Geltungsbereich  Vollzug  Berufsbildungs-  kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Beratung  des  Departementes  in    Fragen  der  landwirtschaftlichen  Berufsbildung  und  zur  Mitwirkung  im  Vollzug  wählt  der  Regierungsrat  eine landwirtschaftliche Berufsko  mmission von höchstens 15 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  landwirtschaftliche  Spezialberu  fe  kann  der  Regierungsrat  weitere  Berufsbildungskommissionen einsetzen.  II. Berufswahl, Vorbereitung auf die Grundbildung,  Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1)
                            1   Der Kanton sorgt für die Berufsbera  tung, einen öffentlichen Lehrstellen-  nachweis und eine öffentliche Lehrstellenvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrmeister  sind  gehalten,  offe  ne  Lehrstellen  zu  melden  und  die  Lehrstellenvermittlung zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  unterhält  Angebote  zur  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung sowie zur Integration J  ugendlicher und junger Erwachsener  in   diese.   Der   Zugang   ist   auf  maximal   15%   des  schulabgehenden  Jahrgangs begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er führt hierzu regionale Bildungszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Angebote   enthalten   schulisch  e   und   praktische   Teile   in   unter-  schiedlicher  Gewichtung.  Zur  Ge  währleistung  von  Durchlässigkeit  und  Flexibilität  werden  sie  modular  und  in    den  Grundlagenbereichen  in  ver-  schiedenen Niveaus geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton kann Jugendlichen, die  keinen Zugang zu Brückenangeboten  haben,  Hilfe  beim  Suchen  einfach  er  Erwerbstätigkeiten  und  Begleitung  während längstens einem Jahr  der Erwerbstätigkeit bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     er regelt die Organisation  und die Durchführung der Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     er  sorgt  für  die  Erhebung  eines  Materialgeldes  und  regelt  den  Erlass  in Härtefällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     er regelt die Zuweisung und den Abschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     er  kann  mit  Dritten  Vereinbar  ungen  zur  Übernahme  von  Leistungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 17. November 2004,  in Kraft gesetzt auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.  Berufsberatung  und Lehrstellen  Vorbereitung auf  Grundbildung  und Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  III. Berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zur Ausbildung von Lehrlingen bedürfe n Lehrmeister einer Bewilligung
                            des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Anerkennung  von  Lehrwerk-  stätten  im  Sinne  der  bundesrechtliche  n  Vorschriften  über  die  Berufs-  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Beiträge  an  da  Lehrwerkstätten  oder  an  Schulen  für  Gestaltung  beschlie  ssen,  sofern  im  Kanton keine entsprechenden Lehrstellen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  kann  sich  auf  Beschlu  ss  des  Grossen  Rates  am  Bau  oder  Betrieb von Lehrwerkstätten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Berufe  mit  andauerndem  erhe  blichem  Lehrstellenmangel  kann  der  Grosse  Rat  die  Errichtung  oder  F  ührung  von  Lehrwerkstätten  durch  den  Kanton beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Lehrling  hat  sich,  abweichende    Regelung  vorbehalten,  gegen  die  Folgen von Krankheit ausreichend zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versicherung  gegen  die  Folgen  von  Unfall  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Lehrvertrag  ist  zu  regeln,  wer  die  Prämien  für  die  Krankenver-  sicherung und die Nichtberufsunfallversicherung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  unterstützt  die  von  den  Einführungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  im  Kanton  die  Durchführung  obligatorischer  Einführungskurse  durch  Berufsverbände  nicht  sicherge  stellt  ist,  kann  der  Regierungsrat  die  Teilnahme an anderen, gleichwertigen Kursen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  in Kraft gesetzt auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ausbildungs-  bewilligung  Lehrwerkstätten  Kranken-  und Unfall-  versicherung  Einführungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Der Kanton fördert die Berufsbildung Behinderter.
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Betreuung  der  Lehrlinge  ist  erster  Linie  Aufgabe  der  Eltern  und  Lehrmeister.  Diese  werden  durch  die  Berufsschule  und  durch  das  zu-  ständige Amt mit Auskunft und Rat unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  kann  Massnahmen  zur  sinnvollen  Freizeitgestaltung  der  Lehrlinge, insbesondere berufsgeri  chtete Wettbewerbe, unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhä ltnis kann das zuständige Amt als
                            Vermittlungsstelle angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 1)
                            1   Der Kanton führt Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bestimmt  die  St  andorte  und  regelt  die  Organisation  der Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  mit  Dritten,  insbesondere  mit  Berufsverbänden  oder  Betrieben,  Vereinbarungen  über  die  Führung  von  Berufsschulen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 1)
                            1   Der Regierungsrat setzt Be  rufsschulkommissionen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufsschulkommissionen  besteh  en  aus  7  bis  13  Mitgliedern.  Sie  setzen  sich  in  der  Regel  aus  de  n  von  den  Berufsorganisationen  vorge-  schlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des  Amtes für Berufsbildung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berufsschulkommissionen  betreuen  und  beaufsichtigen  die  einzel-  nen  Berufsschulen.  Sie  geben  sich    eine  Geschäftsordnung  und  erlassen  Reglemente über den Schulbetrieb  und die Benützung der Schulhäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 8. Mai 2002, in Kr  aft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Berufsbildung  Behinderter  Betreuung  der Lehrlinge  Vermittlung bei  Streitigkeiten  Standorte,  Organisation  Berufsschul-  kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Zuteil  ung  der  Lehrberufe  und  Lehrorte  an  die Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Besuch von Freifächern und  Stützkursen kann der Regierungsrat  besondere Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  bestimmt,  welche  n  Berufsschulen  eine  Berufsmittel-  schule angegliedert wird; er regelt die Zuteilung der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Organi  sation  des  Beruf  sschulunterrichtes  für hauswirtschaftliche Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  Schulgemeinden  verpflic  hten,  die  notwendigen  Einrichtungen  für  den  Unterricht  und  die  Lehrab  schlussprüfungen  unentgeltlich  zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  kann  auf  Beschluss  des  Grossen  Rates  eine  Fachschule  für  hauswirtschaftliche Berufe führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Der Unterricht an Berufsschulen, Berufsmittelschulen, in Freifächern und
                            Stützkursen ist für den Lehrling unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Persönliche Lehrmittel und Schulmateri alien gehen zu Lasten des Lehr-
                            lings.  Der  Lehrmeister  kann  diese  Kost  en  im  Lehrvertrag  ganz  oder  teil-  weise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Der Kanton kann Lehrlingen, die für den Besuch der Berufsschule oder
                            von  interkantonalen  Fachkursen  erheb  liche  Distanzen  zurücklegen  müs-  sen, einen Beitrag an die Fahrtkosten ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schuljahr  umfasst  in  der  Rege  l  40,  ausnahmsweise  41  Unterrichts-  wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  Beginn  und  schulfreien Tage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er regelt die Ferien.  Schulort  Hauswirt-  schaftliche  Ausbildung  Unentgeltlichkeit  Kosten von  Lehrmitteln und  Schulmaterial  Beiträge an  Fahrtkosten  Schuljah  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Wähl  barkeit  sowie  die  Anstellungs-  und  Besoldungsbedingungen der Berufsschullehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  entscheidet  hauptamtlichen Lehrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Das Departement kann Lehrmittel obligatorisch erklären.
§ 24 Die Berufsschulen sind im Rahmen ih rer Möglichkeiten verpflichtet, Frei-
                            fächer und Stützkurse anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass der Lehrling pro Schultag in
                            der  Regel  nicht  mehr  als  neun  Lektionen,  Turnen,  Freifächer  und  Stütz-  kurse eingeschlossen, zu besuchen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  legt  den  Rahmen    für  die  Schülerzahlen  pro  Klasse  fest  und  stellt  die  Grundsätze  für  da  sowie für das Ausste  llen von Zeugnissen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  das  Rechnungswesen,  de  n  schulärztlichen  Dienst  und  das  Berufsschulinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Lehrabschlussprüfungen  we  rden  von  kantonalen  Prüfungskommis-  sionen  durchgeführt,  soweit  nicht  de  r  Bund  einen  Berufsverband  damit  beauftragt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Wa  hl  der  kantonalen  Prüfungskommis-  sionen  sowie  die  Vertretung  des  Kantons  in  den  Kommissionen  von  Verbänden, die vom Bund beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitgeber  und Arbeitnehmer  sowi  e Kanton und Berufsschulen müssen  in den Prüfungskommissionen a  ngemessen vertreten sein.  Berufsschullehre  r  Obligatorische  Lehrmittel  Freifächer,  Stützkurse  Stundenpläne  Organisation  Lehrabschluss-  prüfungs-  kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat regelt die Durchf  ührung der Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsschulen haben ihre  Räumlichkeiten und Einrichtungen unent-  geltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Lehrabschlussprüfung ist für die Prüflinge unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zwischenprüfungen sind in der Regel durchzuführen, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Betriebe erstmals Lehrlinge ausbilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die  betrieblichen  oder  personellen  Verhältnisse  eines  Lehrbetriebes  sich wesentlich geändert haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Mängel in der Ausbildung festgestellt werden.  Die Kosten trägt der Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stellt  eine  der  Vertragsparteien  aus  anderen  Gründen  das  Begehren  um  Durchführung einer Zwischenprüfung, trägt sie die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorschriften über die Lehr  abschlussprüfung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat regelt die Wahl der Prüfungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Berufsschullehrer  sind  verpf  lichtet,  bei  Vorbereitung  und  Abnahme  der Lehrabschlussprüfungen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht Mangel an Experten, können  Lehrmeister oder deren Mitarbeiter  zur Expertentätigkeit verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Prüfungsexperten sind verpflichtet , Aus- oder Weiterbildungskurse zu
                            besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anlehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Die Vorschriften dieses Gesetzes, insb esondere die §§ 6, 8, 11, 12, 16, 18,
                            19, 20, 23, 25 und 26, gelten sinnge  mäss auch für die Anlehre.  Lehrabschluss-  prüfungen  Zwischen-  prüfungen  Prüfungsexperten  Expertenkurse  Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Die Höchstzahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb in demselben Beruf
                            gleichzeitig  ausgebildet  werden  dürfe  n,  schliesst  Lehrlinge  und  Anlehr-  linge  ein.  Anlehrlinge  werden  demj  enigen  Lehrberuf  zugerechnet,  der  dem Anlehrberuf am nächsten kommt.  IV. Berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er unterstützt die Umschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Durchführung  von  Kursen  oder  Veranstaltungen  zur  beruflichen  Fort-  oder  Weiterbildung  sowie  zur  Umschulung  obliegt  den  Berufs-  schulen und Berufsverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann die Beruf  sschulen zur Durchführung von Kursen  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufsschulen  sind  verpflic  Berufsverbänden  oder  Orga  nisationen,  die  keinen  Erwerbszweck  verfol-  gen,  gegen  angemessene  Entschädi  gung  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  dadurch  der  berufliche  Unterricht  nicht  beeinträchtigt  wird  und  von  der  Berufsschule   nicht   ähnliche   Kurs  e   oder   Veranstaltungen   angeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Regelung  gilt  auch  für  Räume  oder  Einrichtungen  von  Berufs-  verbänden, sofern Kantonsbeitr  äge geleistet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  sich  an  Institu  tionen  der  Fort-  oder  Weiterbildung  sowie der Umschulung beteiligen  oder daran Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Beiträge an  das Schulgeld von Institutionen der  Fort- oder Weiterbildung sowie  der Umschulung beschliessen.  Höchstzahl von  Lehrlingen und  Anlehrlingen  Grundsatz  Kurse,  Veranstaltungen  Benützung von  Räumen oder  Einrichtungen  Beteiligung  und Beiträge  des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  V. Landwirtschaftliche Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Regierungsrat   kann   vom   Bund   anerkannte   landwirtschaftliche  Hauptvereine  oder  andere  Körperscha  ften  mit  der  landwirtschaftlichen  Berufsbildung beauftragen oder al  s deren Träger anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   landwirtschaftlichen   Berufssc  hulen   vermitteln   den   Lehrlingen  berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulgemeinden  sind  verpflicht  et,  den  landwirtschaftlichen  Berufs-  schulen  die  für  den  Unterricht  not  wendigen  Schulräume,  soweit  vor-  handen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Schulor  ganisation und den Unterricht sowie  die  Aufnahme  von  in  der  Landwirtschaf  t  tätigen  Jugendlichen,  die  keine  Berufslehre absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  führt  die  landwirtschaf  tliche  Fach-  und  bäuerliche  Haus-  haltungsschule  Arenenberg  sowie  ihr  unterstellte  landwirtschaftliche  Be-  ratungsdienste und Zentralstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  Organisation  und  Unterricht.  Er  bestimmt  eine  Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufgaben der Schule sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Erteilung des Fachunterrichte  s im Beruf des Landwirtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Führung der bäuerlic  hen Haushaltungskurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Durchführung     von     Vorbereitungskur  sen für die Bäuerinnenprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Durchführung von Kursen zur beru  flichen Fort- oder Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Aufgaben  der  landwirtschaf  tlichen  Beratungsdienste  und  Zentral-  stellen richten sich nach den Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  kann  der  Schule  sowie  den  Beratungsdiensten  und  Zentralstellen weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Träge  r  Landwirt-  schaftliche  Berufsschulen  Landwirtschafts-  und Haus-  haltungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Besteht Mangel an Ausbildungsplätzen , kann der Regierungsrat beschlies-
                            sen,  Filialklassen  im  Kanton  zu  führ  en  oder  bei  Besuch  ausserkantonaler  Fachschulen  das  Schulgeld  ganz  ode  r  teilweise  durch  den  Kanton  zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  der  Landwirtschafts-  und  Hausha  ltungsschule  Arenenberg  wird  ein  Konvikt geführt. Der Regierungsra  t regelt die Aufnahmebedingungen und  legt die Taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schüler können verpflichtet werden, im Konvikt zu wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Der Kanton kann sich an Berufs- oder Fachschulen für landwirtschaftliche
                            Spezialberufe beteiligen oder daran Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  §§  2  Absatz  2,  7,  9,  13  bis  17,  21,  27,  29,  32,  33  und  49  dieses  Gesetzes gelten für die landwirts  chaftliche Berufsbildung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Bestimmungen  sind  sinngemäss  anwendbar,  soweit  nicht  Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.  VI. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Kanton trägt die nach Abzug alle  r Beiträge verbleibenden Kosten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die kantonale Berufsberatung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die Integration in die berufliche Grundbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die  Landwirtschafts-  und  Hausha  ltungsschule  Arenenberg  sowie  die  landwirtschaftlichen Beratungs  dienste und Zentralstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     den  Unterricht  an  Berufs-  und  F  achschulen  der  landwirtschaftlichen  Spezialberufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    die  Lehrabschluss-,  Fähigkeits  -,  Bäuerinnen-  und  Haushaltleiterin-  nenprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     die Aus- und Weiterbildung der Prüfungsexperten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 17. November 2004,  in Kraft gesetzt auf den 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.  Mangel an  Ausbildungs-  plätzen  Konvikt  Schulen für land-  wirtschaftliche  Spezialberufe  Anwendbarkeit  der übrigen Teile  des Gesetzes  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     die Fahrtentschädigungen an Lehrlinge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     die  vom  Kanton  oder  in  seinem    Auftrag  durchgeführten  obligato-  rischen Lehrmeisterkurse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   die  unmittelbaren  Kosten  des  ärztlichen Dienstes; vorbehalten bleibt § 46;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Schulgeld und Kosten des schulärz  tlichen Dienstes für Lehrlinge, die  ausserhalb   des   Kantons   Berufssc  hulen,   Berufsmittelschulen   oder  interkantonale Fachkurse besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Berufsschulen  führen  insbesonde  re  Veranstaltungen  der  beruflichen  Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung der Teilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  vom  Kanton  anerkannte  Verans  Weiterbildung,  welche  von  Dritten  organi  siert  werden,  leistet  der  Kanton  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  andere  Massnahmen,  die  der  Förderung  der  Berufsbildung  dienen,  können Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton leistet Beiträge an Ei  nführungskurse und Lehrwerkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Regierungsrat   regelt   die  Voraussetzungen   zur   Gewährung   von  Beiträgen,  die  anrechenbaren  Aufwendungen  und  die  Höhe  des  Beitrags-  satzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Beiträge   können   gekürzt   oder   verweigert   werden,   sofern   der  Empfänger Vorschriften über die Berufsbildung verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  an  die  Kosten  der  Volksschule  und  (411.61),  in  Kraft  gesetzt  auf  den  Weiterbildung  Einführungs-  kurse, Lehrwerk-  stätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lehrmeister  tragen  die  Kosten  von  Einführungskursen  oder  Kursen  gemäss  §  9  Absatz  2,  soweit  di  ese  nicht  von  Bund  oder  Kanton  über-  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  leisten  einen  angemessenen  Beitr  ag  an  die  Kosten  der  Lehrmeister-  kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Berufen,  bei  denen  die  Lehrab  schlussprüfungen  einen  grossen  Auf-  wand  verursachen,  können  die  Lehrmeister  zu  Beiträgen  an  die  Kosten  herangezogen werden.  VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 1)
                            1   Die bisher im Eigentum der Schul  die  dem  Berufsschulunterricht  dienen  ,  gehen  mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ins  Eigentum  des  Kantons  über.  Das  Departement  sorgt  für  die  fristgerechte Überführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Kanton   entschädigt   den   bisherigen   Eigentümern   die   seit   dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1975  getätigten  Investiti  onen  unter  Abzug  der  Bundes-  und  Kantonsbeiträge  sowie  der  seit  der  Genehmigung  der  Bauabrechnung  durch  das  BBT/BIGA  gemäss  der  Ve  rordnung  des  Regierungsrates  über  das Rechnungswesen der  nden Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wird  eine  auf  Grund  von  §  52  in  das  Eigentum  des  Kantons  über-  gegangene  Liegenschaft  definitiv  nicht  mehr  für  Zwecke  des  Bildungs-  wesens benötigt, kann die  Schulgemeinde sie innert   25 Jahren ab Eintrag  im  Grundbuch  vom  Kanton  zurückkauf  en.  Das  Departement  regelt  die  Details mit den betrof  fenen Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  des  zuständige  n  Amtes,  der  Pr  üfungskommissionen,  der Kurskommissionen für die Durc  hführung von Einführungskursen, der  landwirtschaftlichen   Berufsbildungs  kommissionen   sowie   der   obersten  Schulorgane kann beim Depart  ement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 8. Mai 2002, in Kr  aft gesetzt auf den 1. Januar 2003.  Lehrmeiste  r  Ü  bergang der  Liegenschaften  an den Kanton  Rückkaufsrecht  der Schul-  gemeinden  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Rekurs ist auch zulässig gege  n Noten von Berufs- oder Fachschulen,  soweit sie für eine Schlussnote der  Lehrabschluss- oder Fähigkeitsprüfung  berücksichtigt werden. In diesen Fällen entscheidet das Departement end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle weiteren Entscheide des Depa  rtementes unterliegen der Beschwerde  an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie-
                            rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten