Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                            1  )  vom 21. Dezember 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Bundesrat genehmigt am 11. Juli 1941.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben durch § 253 StPO vom 30. Juni 1970.  I. Kantonales  Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anwendung des  allgemeinen Teils  des Strafgesetz-  buches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verweisung auf  die Strafen des  Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1998  §  30  Auf Übertretungen des kantonalen Strafrechtes finden die Bestimmungen  der  Artikel  101-109  StGB  1  )    Anwendung,  soweit  im  folgenden  nichts  davon Abweichendes vorgeschrieben ist.  §  31  Die  nach  kantonalem  Recht  unter  Strafe  gestellten  Übertretungen  sind  strafbar,  auch  wenn  sie  fahrlässig  begangen  werden,  sofern  nicht  nach  dem  Sinne  der  Vorschrift  nur  die  vorsätzliche  Begehung  mit  Strafe  bedroht ist.  §  32  Wo  in  kantonalen  Gesetzen  Gefängnisstrafen  von  nicht  mehr  als  drei  Monaten angedroht werden, ist statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen.  Die betreffenden Tatbestände gelten als Übertretungen.  §  33  Bei  Verurteilung  wegen  Übertretungen  des  kantonalen  Rechts  findet  keine Begnadigung statt.  B. Einzelne Übertretungen  §  34  Wer eine hilflose Person findet und nicht durch Anzeige oder auf andere  Weise  für  die  Rettung  derselben  sorgt,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse  bestraft.  §  35  Wer  ein  wildes  oder  bösartiges  Tier  nicht  gehörig  verwahrt,  wer  durch  Reizen  oder  Scheumachen  von  Tieren  eine  Gefahr  für  Menschen  oder  Sachen herbeiführt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.  §  36  Wer  stehendes  oder  durch  Naturgewalt  gefälltes  Holz  oder  nicht  einge-  sammelte Feld- oder Gartenfrüchte von geringerem Wert wegnimmt, um  sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wird mit Haft oder  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 311.0  II. Übertretungen  im besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verweisung auf  Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fahrlässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Haft statt  Gefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausschluss der  Begnadigung  Unterlassung  der Nothilfe  Gefährdung  durch Tiere  Wald- und  Feldfrevel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Läut-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    zu  erlassen.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bundesrechtswidrig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Siehe auch Art. 179  septies   StGB; SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            514.5  Entwendung eines  Fahrrades zum  Gebrauch  Ausbeutung der  Leichtgläubigkeit  Unzucht an Tieren  Ruhestörung  Unbefugtes  Schiessen  Missbrauch von  Telephon- und  Läutanlagen  Waffenhandel und  Waffentragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1998  §  44  Wer Diebswerkzeug (Dietriche, Passepartouts und ähnliches) in Gewahr-  sam  hat  oder  von  einem  andern  für  sich  verwahren  lässt,  wird,  sofern  sich  nicht  aus  den  Umständen  eine  zulässige  Verwendung  derselben  ergibt, mit Haft oder mit Busse bestraft.  §  45  Wer die Bevölkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken  versetzt   oder   ohne   Grund,   so   namentlich   durch   falschen   Feuerruf,  erschreckt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.  §  46  §  47  Wer  eine  öffentliche  Berechtigung  ausübt,  ohne  dazu  befugt  zu  sein,  wird mit Haft oder mit Busse bestraft.  §  48  Wer  mit  Umgehung  amtlicher  Hilfe  eigenmächtige  Handlungen  vor-  nimmt, um ein bestrittenes wirkliches oder vermeintliches Recht geltend  zu machen, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.  §  49  Wer  öffentlich  angeschlagene  amtliche  Bekanntmachungen  böswillig  wegnimmt,  abreisst,  entstellt  oder  besudelt,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse bestraft.  §  50  Wer einer Behörde oder einem Beamten, der als solcher bekannt ist und  sich  gehörig  ausweist,  auf  begründete  Aufforderung  hin  seinen  Namen  oder  seine  Wohnung  nicht  oder  unrichtig  angibt,  wird  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen oder mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben  durch  G  zum  Schutz  und  zur  Pflege  der  Natur  und  der  Heimat  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   April 1992 (450.1), in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994.  Besitz von  Diebswerkzeug  Beunruhigung der  Bevölkerung  Unbefugte  Ausübung einer  öffentlichen  Berechtigung  Unerlaubte  Selbsthilfe  Beschädigung  amtlicher  Bekannt-  machungen  Verweigerung der  Namensangabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben durch § 253 StPO vom 30. Juni 1970.  Amtspflicht-  verletzung  Annahme von  Geschenken