Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz
                            Gesetz  über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG)  Vom 9. April 1992 (Stand 1. Juli 2018)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Schonung, den Schutz und die Sicherung von  Ortsbildern und Kulturdenkmälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen  und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung  und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und  die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kulturdenkmäler   sind   nach   Möglichkeit   in   ihrem   gewachsenen   Zusam  -  menhang zu sichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kulturdenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und  Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berück  -  sichtigung ihres Wertes verändert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fachinventare wie auch Resultate aus der wissenschaftlichen Erforschung  von Kulturdenkmälern sind zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt für die Erhaltung der Schlösser Bottmingen und Wildenstein  (inklusive Hofgut) und sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Im Allgemeinen
                            1  Schutzobjekte sind Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kultu  -  rellen,   geschichtlichen,   künstlerischen,   kunsthistorischen,   städtebaulichen,  volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches  Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmen  -  te sowie deren Ausstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Ruinen und  die Bodendenkmalpflege (Archäologie) sowie Museen und Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kulturdenkmäler
                            1  Kulturdenkmäler können namentlich sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentliche und private Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Wohn- und Ge  -  schäftshäuser,   Gaststätten,   Fabriken,   Bauernhäuser,   technische   Anla  -  gen, Befestigungsanlagen und historische Stätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützens  -  wert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erin  -  nerungsmale, Wegkreuze, Beleuchtungseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epita  -  phien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke,  Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malerei  -  en, Skulpturen, Wappen, Waffen, Schilder und Verzierungen, Gold- und  Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Nach der Beschlussfassung in der landrätlichen Bau- und Planungskommission ist es bei der Redaktionskommission zu  einem offensichtlichen Missverständnis gekommen, indem aus dem eigentlich vorgesehenen §  2a ein §  2  Absatz  1 ohne  Titel wurde. Dieser offensichtliche redaktionelle Fehler wurde dadurch korrigiert, dass für die Gesetzessammlung wieder  die Bezeichnung als § 2a mit dem Titel «Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)» im Sinne des Ent  -  wurfs des Landratsbeschlusses in der Landratsvorlage  2014/037   eingefügt wurde.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sicherstellung von kantonal und kommunal schützenswerten
                            Kulturdenkmälern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht  werden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Ausscheidung und Bezeichnung von kommunal schützenswerten Kultur  -  denkmälern in Zonenplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Aufnahme von kantonal schützenswerten Kulturdenkmälern in das Inven  -  tar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erwerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Raumplanerische Massnahmen
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung  Schutz- und Schonzonen zur Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder und der  wertvollen Bausubstanz entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-  und Baurechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote
                            1  Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verun  -  staltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und  Landschaftsbild zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo  die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständi  -  ge Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefähr  -  den, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu be  -  seitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler *
                            1  Der Regierungsrat nimmt mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach  Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in  das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des  Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die  zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und In  -  standsetzungspflichten sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Än  -  derungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungspflichtig sind namentlich die Standortverlegung, die Beseitigung  oder der Abbruch eines Kulturdenkmals, Renovationen und Umbauten, Verän  -  derungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das An  -  bringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmal  -  schutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen. Die Bewilligung kann  unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einbezug der Umgebung
                            1  Kantonal geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische  Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Umgebung gelten in der Regel die angrenzende unbebaute Fläche sowie  die benachbarten resp. gegenüberliegenden Bauten und Anlagen eines kanto  -  nal geschützten Kulturdenkmals.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nutzung von Kulturdenkmälern
                            1  Die   Änderung   der   Nutzung   eines   geschützten   Kulturdenkmals   ist   bewilli  -  gungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Erhal  -  tung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädi  -  gung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet  werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zugang zu Kulturdenkmälern
                            1  Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen  sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantona  -  le Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge an Kulturdenkmäler
                            1  Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige  Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von ge  -  schützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Denkmal- und Heimatschutzkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und  Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die  Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen  aus den betreffenden Fachbereichen, wobei mindestens 3  Personen praktisch  tätige Berufsleute aus der Baubranche sein sollen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission mit bera  -  tender Stimme von Amtes wegen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der Kommission
                            1  Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des  Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berück  -  sichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten  und den Grundsatz der verdichteten Bauweise. Sie nimmt namentlich folgende  Aufgaben wahr:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen  Stellen sowie mit Gemeindebehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Hei  -  matschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie gewährt Beiträge bis CHF 50'000  im Rahmen des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten  und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern  würden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den  zugehörigen Schutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  die Einwohnergemeinden haben das Recht auf Anhörung zu einzelnen  Traktanden, die ihre Gemeinde betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes  einsprache- und beschwerdeberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonale Fachstelle
                            1  Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit  zuständig für die Belange des Denkmal- und des Heimatschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet mit den privaten Heimatschutzorganisationen zusammen, insbe  -  sondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfügungen, Zuständigkeit
                            1  Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligun  -  gen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an  eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verfahren
                            1  Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröf  -  fentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnerge  -  meinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die  Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs  -  recht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde  hat keine aufschiebende Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anmerkung im Grundbuch
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist  gemäss Art.  962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    im Grundbuch die  öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Kulturdenkmal» an  -  zumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher An  -  merkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol  -  che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen
                            1  Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmä  -  ler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Verände  -  rungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Provisorische   Rettungs-   und   Schutzmassnahmen   sind   innert   2  Monaten  durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen 1  Jahr nach ihrer Genehmi  -  gung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1  Jahr verlän  -  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmass  -  nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Bundesrat genehmigt am 9. November 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler
                            1  Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und  den veränderten Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Kommission oder auf Antrag der  Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer ein geschütztes Kulturdenkmal  aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inven  -  tar führten, nicht mehr gegeben sind oder wenn überwiegende Gründe des öf  -  fentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amts  -  blatt zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können solche Anträge  frühestens 10  Jahre nach Aufnahme ihres Gebäudes respektive ab der letzten  Prüfung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht den Grundeigentümerinnen  bzw. Grundeigentümern die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung  Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner  Beurteilung frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufsicht
                            1  Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die geschützten  Kulturdenkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wiederherstellungspflicht
                            1  Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wieder  -  herstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen  Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vor  -  nehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ersatzvornahme
                            1  Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder  eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, In  -  standhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann  der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Drit  -  te anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Enteignung, Entschädigungspflicht
                            1  Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das  Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach  den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat  erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig ge  -  bliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestim  -  mungen des Gesetzes vom 19.  Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einsprachen und Beschwerden der Heimatschutzorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Legitimation
                            1  Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal-  und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit  mindestens 5  Jahren als juristische Person bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Übertretungen
                            1  Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen  Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen kann die Busse auf CHF  100'000 erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  §  97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Einführung des Zivilgesetzbu  -  ches wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 In-Kraft-Treten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 20.169, SGS  410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Vom Regierungsrat am 13.  Oktober 1992 auf den 1.  Januar 1993 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.04.1992  01.01.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 17 Abs. 2  geändert  GS 34.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  01.01.2007  § 26  totalrevidiert  GS 35.1089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.01.2015  § 2a  eingefügt  GS 2014.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 2 Abs. 4  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 2 Abs. 5  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 5  Titel geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 5 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 5 Abs. 1, lit. b.  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 8  Titel geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 9 Abs. 2  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 13 Abs. 2  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 13 Abs. 3  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 14 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 14 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 20 Abs. 2  geändert  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 20 Abs. 3  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  § 20 Abs. 4  eingefügt  GS 2018.038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2018  01.07.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2018.038  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.04.1992  01.01.1993  Erstfassung  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 2 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2 Abs. 5 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 2a 18.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.117
§ 5 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, lit. a. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 5 Abs. 1, lit. b. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 08.02.2018 01.07.2018 Titel geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 8 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 9 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 13 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 13 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 14 Abs. 1 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, lit. f. 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 14 Abs. 1, lit. g. 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 17 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212
§ 20 Abs. 2 08.02.2018 01.07.2018 geändert GS 2018.038
§ 20 Abs. 3 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 20 Abs. 4 08.02.2018 01.07.2018 eingefügt GS 2018.038
§ 26 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089
                            Anhang 1  18.09.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.117  Anhang 1  08.02.2018  01.07.2018  Inhalt geändert  GS 2018.038  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  791  GS-  Nr  .  31.  132  Er  l  assdat  um  9.   Apr  i  l   199  2 (  Landr  at  spr  ot  okol  l   ni  cht   el  ekt  r  oni  sch)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   199  3  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.  02.  2018  20  18  .  03  8  01  .  07  .  20  18  LR  V  2015-  070A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  09.  2014  20  14  .  11  7  01  .  01  .  20  15  LR  V  2014-  037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  04.  2005  35  .  10  89  01  .  01  .  20  07  LR  V  2004-  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  02.  2001  34.  212  01.  04.  2002  Tr  ak  t  an  du  m 3  ;   LRV 2000  -  090