Verordnung über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden
                            * Änderungstabe  llen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Beitragsleistung aus dem Fonds zur Verhütung  und Bekämpfung von Feuerschäden  (Feuerfondsverordnung, FFV)  Vom 2. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 37 Abs. 3 und § 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (G  e-  bäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
                            1   Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  bestreitet  die  Aufwendungen  für  den  vo  r-  beugenden Brandschutz und das Feuerwehrwesen aus dem Fonds zur Verhütung und  Bekämpfung von Feuerschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Massgabe  der  vorhandenen  Mittel  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen  werden Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden, die vorgeschriebenen Betrieb  s-  feuerwehren  und  Löschgruppen  sowie  an  freiwillige  Vorkehrungen,  die  zu  einer  Verbesserung der Brandsicherheit von Gebäuden führen, ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge  können  auch  Genossenschaften,  Zweckverbänden  und  Privaten  für  Auf-  wendungen ausgerichtet werden, die sie an Stelle der Gemeinden für das Löschw  e-  sen   tätigen. Es kommen dabei die der betreffenden Gemeinde zustehenden ordentl  i-  chen Beiträge zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitrag der Fahrhabeversicherungen
                            1   Die  Versicherungssunternehmen,  die  im  Kanton  Aargau  Fahrhabe  gegen  Feuer  versichern, haben einen jährlichen B  eitrag von 0,05 ‰ des Versicherungskapitals in  den Feuerfonds zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge Feuerwehrwesen *
2.1 Beiträge an Gemeinden, Betriebsfeuerwehren und
                            Betriebslöschgruppen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge
                            1   Beiträge werden ausgerichtet an  a)  Feuerwehrlokale,  b)  Kantona  le Feuerwehralarmstelle KFA,  c)  Feuerwehrmaterial,  -geräte und -ausrüstungen,  d)  Feuerwehrmotorfahrzeuge,  e)  wesentliche Umbauten von Feuerwehrlokalen, Geräten und Fahrzeugen,  f)  Ausbildung und Versicherungen,  g)  Wasserversorgungs  -  und Hydrantenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beitragsarten und Anwendungsfälle
                            1   Beiträge werden entweder auf Gesuch hin im Einzelfall zugesichert oder als jährl  i-  che Pauschale ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragsgesuche sind einzureichen für die Erstellung, den Umbau und die Erweit  e-  rung  von  Feuerwehrlokalen  s  owie  von  Löschwasserbehältern,  ferner  für  die  A  n-  schaffung  von  Feuerwehrfahrzeugen,  Spezialanhängern,  Motorspritzen  und  Anhä  n-  geleitern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Investitionen  in  die  Feuerwehrausrüstung  sowie  in  die  Wasserversorgungs  -   und  Hydrantenanlagen,  für  die  nicht  das  Beit  ragsgesuch  vorgesehen  ist,  werden  mit  ei-  nem jährlichen pauschalen Beitrag unterstützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ebenfalls mit der jährlichen Pauschale (Anhang 2) abgegolten werden:  a)  50  %  der  anfallenden  Kosten  für  die  Versicherung  der  Feuerwehrdienstlei  s-  tenden gegen die Folg  en von Krankheit und Unfall,  b)  50 % der Prämien der Haftpflichtversicherung (Anteil Feuerwehr),  c)  Versicherungen  und  Fahrbewilligungen  der  Stützpunktfahrzeuge  sowie  deren  Unterhalt und Reparaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Berechnungsbasis für Beiträge an Feuerwehrlokale
                            1   Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung legt für Feuerwehrl  o-  kale den höchstens beitragsberechtigten m  3  -Preis fest. Dieser wird jährlich durch die  Geschäftsleitung  angepasst,  wenn  sich  der  Zürcher  Index  für  Wohnbaupreise,  aus-  gehend von der l  etzten Anpassung, um 2  % oder mehr verändert hat. Bruchteile von  Indexpunkten werden bis 0,4 ab-  und ab 0,5 aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechnung des ordentlichen Einzelbeitrags und des jährlichen pauschalen
                            Beitrags im Feuerwehrbereich  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ordentlichen Einzelbeiträge und die jährlichen pauschalen Beiträge an die G  e-  meinden  werden  nach  Massgabe  des  Ertrags  des  Feuerwehrpflichtersatzes  gemäss  der  Skala  in  Anhang  1  berechnet.  Rechnerische  Basis  der  Pauschale  bilden  hierbei  die theoretischen jährlichen Investitionsk  osten gemäss der jeweiligen Grössenklasse  (Anhang 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordentliche Beiträge, Kürzung
                            1   Gemeinden,  für  deren  Feuerwehren  kein  Rationalisierungspotential  festgestellt  wird oder die das vorhandene Rationalisierungspotential wegen der Weigerung einer  and  eren  Gemeinde  nicht  nutzen  können,  erhalten  den  ordentlichen  Einzelbeitrag  beziehungsweise Pauschalbeitrag. Das Rationalisierungspotential wird von der Aa  r-  gauischen Gebäudeversicherung festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeinden  mit  zusammengeschlossenen  Feuerwehren,  die  das  zusätzliche  Rati  o-  nalisierungspotential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitragssatzes gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 um die Zahl 15 reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeinden mit eigenständiger Feuerwehr, die das bestehende Rationalisierungsp  o-  tential nicht nutzen, wird die Höhe des Beitra  gssatzes gemäss Anhang 1 um die Zahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  reduziert.  Ist  die  eigenständige  Feuerwehr  durch  Gemeindezusammenschluss  nach dem 1. Januar 2000 entstanden, erfolgt die Beitragskürzung gestützt auf Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            4   Betriebsfeuerwehren  und  Betriebslöschgruppen  erhalten  den  ordentlichen  Beitrag  aufgrund der in den Skalen in Anhang 1 aufgeführten Mindestbeitragssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  jährlichen  pauschalen  Beiträge  unterliegen  ebenfalls  den  Korrekturfaktoren  gemäss Absatz 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amortisation
                            1  (Anhang 3) ersetzt, muss der für den noch nicht amortisierten Anteil geleistete Bei-  trag der Aargauischen Gebäudeversicherung zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  ein  Feuerwehrlokal  bei  einem  Zusammenschluss  von  Feuer  wehren  nicht  mehr benötigt, entfällt eine allfällige Rückzahlung an die Aargauische Gebäudever-  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  Fahrzeuge  und  Geräte  bei  einem  Zusammenschluss  von  Feuerwehren  nicht  mehr  benötigt  und  verkauft,  beträgt  die  Rückzahlung  an  die  Aargauische  G  e-  bäudeversicherung noch 50  % des Betrags gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Spezielle, feste Beiträge
                            1   Für folgende Aufwendungen leistet die Aargauische Gebäudeversicherung spezie  l-  le, feste Beiträge  a)  KFA: zwei Drittel der Investitionen,  b)  Löschschaum  und  Löschpulver  :  50  %  der  Kosten  der  bei  einem  Einsatz  ve  r-  wendeten  Löschmittel  der  Ortsfeuerwehren,  100  %  der  Kosten  bei  Einsätzen  der Feuerwehren, die im originären Einsatz Stützpunktaufgaben wahrnehmen  (Stützpunktfeuerwehren A);  c)  private Handfeuerlöscher: 50 % der Ko  sten der Neufüllung nach dem Einsatz  des Löschers zur Verhinderung eines Gebäudebrands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den  Stützpunktfeuerwehren  A  wird  für  die  notwendigen  Fahrzeuge,  Atemschutz  -  Langzeitgeräte und Ausrüstungen für den Wassertransport die Höhe des Beitragssa  t-  zes gemäss § 7 um die Zahl 45 erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei ausgewiesenem Bedarf kann ausnahmsweise den Stützpunktfeuerwehren A für  weitere  Ausrüstungen  die  Höhe  des  Beitragssatzes  gemäss  §  7  um  höchstens  die  Zahl 45 erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An  die  Aufwendungen  für  Soldkosten  der  Stützpunkt  feuerwehren  A  bei  auswärt  i-  gen Einsätzen gelangt der Beitragssatz gemäss Absatz 2 zur Anwendung, wenn die  Soldkosten (wie z.B. bei Öl  -   und Chemiewehreinsätzen) nicht von dritter Seite ve  r-  gütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Beitrag der Aargauischen Gebäudeversicherung gemäs  s Absatz   2–4 beträgt im  Maximum 80   % der Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragsausrichtung an die Wasserversorgung
                            1   An Investitionskosten im Bereich Wasserversorgung, die dem Löschwesen dienen,  werden folgende Pauschalbeiträge ausgerichtet:  *  a)  *      Fr. 100.  – pro Hyd  rant und Jahr für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. generelle Planungsarbeiten und Hydrantenpläne,
2. Projektierungs -, Bauplanungs - und Bauleitungsarbeiten,
3. Wasserbeschaffungen,
4. Pumpwerke, Reservoirs und Fernsteuerungen,
5. Leitungsnetz, Rohr - und Grabarbeiten,
6. Trockensteigleit ungen.
                            b)  *      Fr. 1'000.  – pro Hydrant an Erneuerungen und Erweiterungen von Hydrante  n-  anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An  Investitionskosten  von  Löschwasserbehältern  ausserhalb  der  Bauzone  beträgt  der Beitragssatz 30   %, im Maximum Fr. 25'000.  –. Der Aargauischen Gebäudevers  i-  cherung   ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ... *
2.2 Weitere Beiträge *
§ 11 Ausbildungsbeiträge
                            1   Der Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden übernimmt  a)  bei den nach § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971  1)   ange-  ordneten Feuerwehrkursen, Inspektionen, Rapporten und Übungen die Kosten  für  Instruktion,  Verwaltung,  Sold,  Unterkunft,  Verpflegung  und  Reiseent-  schädigung. Die Höhe des Soldes wird vom Verwaltungsrat der Aargauischen  Gebäudeversicherung festgesetzt,  b)  die  Kosten  der  im  Auftrag  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  durchg  e-  führten Ausbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Versicherungsbeiträge
                            1   Zu  Lasten  des  Fonds  zur  Verhütung  und  Bekämpfung  von  Feuerschäden  schliesst  die Aargauische Gebäudeversicherung Verträge ab für  a)  die  Unfallversicherung  der  nicht  dienstpflichtigen  Personen,  die  bei  Feue  r-  wehreinsätzen und Feuerwehrübungen Hilfe leisten,  b)  die   Unfallversicherung   für   Figuranten   während   Feuerwehrübungen   und  -kursen,  c)  die Haftpflichtversicherung für Feuerwehrkurse,  d)  die Vollkaskoversicherung der Privatfahrzeuge von Feuerwehrinstruktoren bei  Dienstfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. ... *
2.3 Gesuchsverfahren *
§ 13 Feuerwehrfahrzeuge und -anhänger
                            1   Mit dem Beitragsgesuch für Fahrzeuge und Geräte ist eine detaillierte Offerte ei  n-  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach erfolgter Beitragszusicherung kann die Bestellung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  581.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Feuerwehrgerätelokale
                            1   Beitragsgesuche  für  die  Erstellung,  den  Umbau  und  die  Erweiterung  von  Feue  r-  wehrlokalen  sind  vor  der  definitiven  Auftragserteilung  der  Aargauischen  Gebäude-  versic  herung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Beitragsgesuchen sind in einfacher Ausführung beizugeben  a)  Baubeschrieb,  b)  kompletter Plansatz,  c)  detaillierte Kostenberechnung,  d)  kubische Kostenberechnungen nach den SIA  -Normen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 Projektänderung
                            1   Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  hiervon  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben  und,  falls  bei  den  Kosten  eine  Änderung  eintritt,  ein  ergänzendes  Beitragsgesuch  einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ... *
2.4 Verfall der Beiträge *
§ 18 Kürzung und Verfall des Beitragsanspruchs
                            1   Der Beitrag wird um mindestens 10  % gekürzt oder abgesprochen, wenn  a)  die Investition ohne die vorgeschriebene vorgängige Zusicherung der Aarga  u-  ischen Gebäudeversicherung ausge  löst wurde,  b)  die  unterstützte  Investition  den  Bedingungen  der  Beitragszusicherung  nicht  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die Abrechnung für die unterstützte Inves-  tition  nicht  innert  fünf  Jahren  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  e  ingereicht  wird. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist angemessen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ... *
2.5 Auszahlung der Beiträge *
§ 19 Voraussetzungen der Auszahlung
                            1   Die pauschalen Beiträge für das laufende Jahr werden Mitte des Jahrs ausbezahlt,  sofe  rn  die  periodischen  Inspektionen  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  keine  personellen und materiellen Mängel aufzeigen. Nach Behebung eines Mangels wer-  den die entgangenen Pauschalbeiträge für maximal die 5 letzten Jahre nachbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Auszahlung  der  zugesicherten  Beiträge  erfolgt  nach  Fertigstellung  bezi  e-  hungsweise Ablieferung und auf der Basis der eingereichten Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aargauische Gebäudeversicherung ist berechtigt, in besonderen Fällen vor der  Auszahlung des Beitrags eine Untersuchu  ng durch Experten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  grösseren  Beitragszusicherungen  kann  die  Aargauische  Gebäudeversicherung  auf Gesuch hin im Rahmen von Budget und vorhandenen Mitteln Teilzahlungen an  ausgewiesene Aufwendungen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  zusammengeschlossenen  Feuerwehren  werden  die  Anteile  der  beteiligten  G  e-  meinden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Teuerung
                            1   Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  passt  die  Pauschalen   gemäss  §  10  Abs.  1  sowie  die  theoretischen  Investitionskosten  gemäss  Anhang  2  auf  den  1.  Januar  des  nachfolgenden  Jahres  an,  sofern  der  Landesindex  der  Konsumentenpreise  sich  um  mehr als 5 % (Stand jeweils 31. Mai) verändert hat. Die Ansätze  gemäss § 10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 werden jeweils auf die nächsten Franken, gemäss Anhang 2 auf die nächsten hu  n-  dert Franken aufgerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7. ... *
2.6 Verpflichtungen der Beitragsempfänger *
§ 20 Unterhalt und Verwendung
                            1   Die  Inhaber  beweglichen  Materials  oder  fester  Anlagen,  für  die  Beiträge  geleistet  worden sind, haben die Pflicht, diese Einrichtungen in gutem und stets einsatzberei-  tem Zustand zu erhalten und der Aargauischen Gebäudeversicherung bei Bedarf für  Ausbildungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  Hilfe  von  Beiträgen  beschaffte  Einrichtungen  und  Materialien  dürfen  nur  zu  Feuerwehrzwecken  verw  endet  und  nur  mit  Zustimmung  der  Aargauischen  Gebä  u-  deversicherung veräussert oder ausser Betrieb gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Nichteinhaltung  dieser  Verpflichtungen  können  die  Fehlbaren  zur  gänzlichen  oder teilweisen Rückzahlung der empfangenen Beiträge verhalten   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  steht  das  Recht  zu,  jederzeit  Kontrollen  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  bis  . Beiträge vorbeugender Brandschutz   *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a * Gegenstand der Beiträge
                            1   Beiträge an freiwillige Vorkehrungen für den Brandschutz am Gebäude können auf  Gesuch hin ausgerichtet werden, insbesondere an:  a)  Brandschutzanlagen wie Sprinkler  -  oder Brandmeldeanlagen,  b)  Einrichtungen  und  bauliche  Massnahmen  zur  Verhinderung  der  Brand-  und  Rauchausbreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge werden nur an Vorkehrungen ausgerichtet, d  ie einen wesentlichen Beitrag  an  die  Verminderung  der  Schadenlast  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  lei  s-  ten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20b * Höhe der Beiträge
                            1   Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  kann  an  beitragsberechtigte  Brandschut  z-  massnahmen maximal 40 % der Inves  titionskosten ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen kann die Aargauische Gebäudeversicherung höhe-  re Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20c * Beitragsgesuche
                            1   Die  Beitragsleistung  setzt  die  Zusicherung  der  Beiträge  durch  die  Aargauische  Gebäudeversicherung vor Beginn der Projektrealisierung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Beitragsgesuch muss enthalten:  a)  Name  der  Gebäudeeigentümerin  beziehungsweise  des  Gebäudeeigentümers  und Bezeichnung des Gebäudes,  b)  Beschrieb der Brandschutzvorkehrung mit Planunterlagen,  c)  Kostenvoranschlag  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20d * Projektänderung
                            1   Wird ein beitragsberechtigtes Vorhaben nach der Beitragszusicherung geändert, ist  die Aargauische Gebäudeversicherung darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20e * Kürzung des Beitragsanspruchs
                            1   Der  Beitrag  kann  um  mind  estens  10  %  gekürzt  oder  vollständig  verweigert  wer-  den, wenn  a)  die  Projektänderung  ohne  die  vorgängige  Zusicherung  der  Aargauischen  G  e-  bäudeversicherung ausgelöst wurde,  b)  die  unterstützte  Investition  den  Bedingungen  der  Beitragszusicherung  nicht  entspric  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20f * Verfall des Beitragsanspruchs
                            1   Die  Beitragszusicherung  verfällt,  sofern  die  Abrechnung  nicht  innert  drei  Jahren  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  eingereicht  wird.  Auf  begründetes  Gesuch  hin kann die Frist angemessen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20g * Voraussetzungen der Auszahlung
                            1   Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt aufgrund der Prüfung der eing  e-  reichten Schlussabrechnung, nachdem die Brandschutzeinrichtung fertig erstellt und  funktionstüchtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aargauische Gebäudeversich  erung ist berechtigt, vor der Auszahlung des Be  i-  trags eine Untersuchung einer Expertin beziehungsweise eines Experten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Gesuch hin können Teilzahlungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20h * Unterhalt und Verwendung
                            1   Anlagen und Einrichtungen, für die   Beiträge geleistet worden sind, müssen in g  u-  tem und einsatzbereitem Zustand erhalten werden. Bei Handänderung des betreffen-  den  Gebäudes  informiert  die  Verkäuferschaft  die  neue  Eigentümerschaft  entspr  e-  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Nichteinhaltung  dieser  Verpflichtungen  kan  n  die  Aargauische  Gebäudevers  i-  cherung die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der empfangenen Beiträge verf  ü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Unterhalts  -   und  Rückerstattungspflicht  sind  durch  die   Aargauische  Gebäud  e-  versicherung  oder  die  Grundeigentümerin  beziehungsweise  den  Grundeigentümer  im Grundbuch anmerken zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  steht  das  Recht  zu,  jederzeit  Kontrollen  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsrecht
                            1   Anschaffungen,  für  die  bereits  verbindlich  Beiträge  zugesichert  sind  oder  die  vor  dem 1. Januar 2008 getätigt wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2012
                            1   Investitionen,  für  die  bereits  verbindlich  Beiträge  zugesichert  sind  oder  die  zw  i-  schen  dem  1.  J  anuar  2008  und  dem  31.  Dezember  2012  getätigt  wurden,  werden  nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b * Übergangsrecht zur Änderung vom 1. Juli 2015
                            1   An Feuerwehrlokale, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht 35   Jahre alt  sind, richtet die AGV wä  hrend längstens fünf Jahren Subventionen nach bisherigem  Recht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2008 in Kraft.
                            Aarau, 2. Mai 2007  Regierungsrat Aargau  Landamman  n  H  ASLER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2. geändert AGS 2010/5 - 35
17.11.201 0 01.01.2011 Titel 2.1 eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 3. aufgehoben AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.2 eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 4. aufgehoben AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.3 einge fügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 5. aufgehoben AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.4 eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 6. aufgehoben AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.5 eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.20 10 01.01.2011 Titel 7. aufgehoben AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 2.6 eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 Titel 7
                            bis  .  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                17.11.2010 01.01.2011 § 20a eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20b eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20c eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20d eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20e eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20f eingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20g e ingefügt AGS 2010/5 - 35
17.11.2010 01.01.2011 § 20h eingefügt AGS 2010/5 - 35
26.10.2011 01.01.2012 § 20h Abs. 3 geändert AGS 2011/6 - 16
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert AGS 2012/6 - 10
27.06. 2012 01.01.2013 § 6 Titel geändert AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, lit. a) eingefügt AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1, lit. b) eingefügt AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 15 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben A GS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 19a eingefügt AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 § 21a eingefügt AGS 2012/6 - 10
27.06.2012 01.01.2013 Anhang 1 Name und Inhalt
                            geändert  AGS 2012/6  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06 .2012 01.01.2013 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2012/6 - 10
01.07.2015 01.01.2016 § 19a Abs. 1 geändert AGS 2015/5 - 2
01.07.2015 01.01.2016 § 21b eingefügt AGS 2015/5 - 2
01.07.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2
01.07.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert AGS 2015/5 - 2
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 17.11.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 35
                            Titel 2.  17.11.2010  01.01.2011  geändert  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.1  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10
§ 4 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10
§ 6 27.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/6 - 10
§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 201 2/6 - 10
§ 10 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 10
§ 10 Abs. 1, lit. a) 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10
§ 10 Abs. 1, lit. b) 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10
§ 10 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/ 6 - 10
§ 10 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10
                            Titel 3.  17.11.2010  01.01.2011  aufgehoben  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.2  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35  Titel 4.  17.11.2010  01.01.2011  aufgehoben  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.3  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
§ 16 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
                            Titel 5.  17.11.2010  01.01.2011  aufgehoben  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.4  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/6 - 10
                            Titel 6.  17.11.2010  01.01.2011  aufgehoben  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.5  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10
§ 19a Abs. 1 01.07.2015 01.0 1.2016 geändert AGS 2015/5 - 2
                            Titel 7.  17.11.2010  01.01.2011  aufgehoben  AGS 2010/5  -  35  Titel 2.6  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35  Titel 7  bis  .  17.11.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS 2010/5  -  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20b 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20c 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20d 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20e 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20f 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 20 10/5 - 35
§ 20g 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20h 17.11.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5 - 35
§ 20h Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 16
§ 21a 27.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 10
§ 21b 01.07.2015 01.01.2016 e ingefügt AGS 2015/5 - 2
                            Anhang 1  27.06.2012  01.01.2013  Name und Inhalt  geändert  AGS 2012/6  -  10  Anhang 2  27.06.2012  01.01.2013  Inhalt geändert  AGS 2012/6  -  10  Anhang 2  01.07.2015  01.01.2016  Inhalt geändert  AGS 2015/5  -  2  Anhang 3  01.07.2015  01.01.2016  Inhalt g  eändert  AGS 2015/5  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  (Stand 1. Januar 2013)  Skala der Beiträge aus dem Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer-  schäden an Feuerwehrlokale, -material  , -geräte, -ausrüstungen und Motorfahr-  zeuge  Pflichtersatzertrag pro  Einwohner in % des kant.  Ø  Feuerwehrlokale  Feuerwehrmaterial, -geräte,  -ausrüstungen,  Motorfahrzeuge  bis 40 %  55 %  65 %  bis 50 %  50 %  60 %  bis 60 %  45 %  55 %  bis 70 %  40 %  50 %  bis 80 %  35 %  45 %  bis 90 %  30 %  40 %  bis 100 %  25 %  35 %  bis 110 %  20 %  30 %  bis 120 %  15 %  25 %  über 120 %  10 %  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  1  zur  Verordnung  über  die  Beitragsl  eistung  aus  dem  Fonds  zur  Verhütung  und  Bekämpfung   von   Feuerschäden   (Feuerfondsverordnung,   FFV)   vom   2.   Mai   2007  (SAR  581.513  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  (Stand 1. Januar 2016)  Theoretische  Investitionskosten pro Jahr  Für   das   allgemeine   Feuerwehrmaterial   (zum   Beispiel   persönliche   Aus  rüstung,  Atemschutz-,  Rettungs  -   und  Löschgeräte,  Elektro  -,  Verkehrs  -   und  Sanitätsmaterial,  Führungs  -   und  Verbindungsmittel,  Pionier  -,  Öl  -   und  Wasserwehrmaterial),  Hilfs  -  kassen  -  und   Haftpflichtprämien   sowie   Versi  cherungen,   Fahrbewilligungen   der  Stützpunktfahrzeuge  und  deren  Unter  halt  und  Reparatur  werden  jährlich  folgende  Investitionskosten  nach  Grössenklasse  festgelegt.  (Berechnet  auf  der  Basis  der  Richtlinien  der  Aargauischen  Gebäudeversicherung  gestützt  auf  §  3  Abs.  1  der  Verord  nung zum Feuerwehrgesetz  [Feuerwehrverordnung, FwV]   vom 4. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  6   2)  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  8  '  .  –  Grössenklasse II  Fr.  26  '  7  00.  –  Grössenklasse III  Fr.  3  3'2  00.  –  Grössenklasse IV  A  Fr.  37  '  5  00.  –  Grössenklasse IV  B  Fr.  43  '  5  00.  –  Grössenklasse IV  C  Fr.  50  '100  .  –  Stützpunktfeuerwehr  A  Anteil Ortsfeue  r  wehr  Anteil Stützpunkt  Fr.  50  '100  .  –  Fr.  44'900.  –  Betriebslöschgruppe  Fr.  8  '  0  00.  –  Kleine Betriebsfeuer  wehr  Fr.  11'6  00.  –  Mittlere Betriebsfeuer  wehr  Fr.  18'0  00.  –  Grosse Betriebsfeuer  wehr  Fr.  2  7  '  2  00.  –  Chemiewehr  -  Stützpunkt  Fr.  31'5  00.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  2  zur  Verordnung  über  die  Beitragsleistung  aus  dem  Fonds  zur  Verhütung  und  Bekämp  fung   von   Feuerschäden   (Feuerfondsverordnung,   FFV)   vom   2.   Mai   2007  (SAR   581.513  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SAR   581.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  (Stand 1. Januar 2016)  Amortisationszeit von Feuerwehrfahrzeugen, -  material und –  lokalen  Fahrzeuge  Jahre  -  Kleintanklöschfahrzeug, Kommandofahrzeug,  Strassenrettungsfahrzeug  15  -  Schweres und überschweres Pikettfahrzeug, sch  weres Schlauchverlegefahrzeug,  Wechselladefahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -  Andere Fahrzeuge  20  Anhänger  25  Motorspritzen  25  Container  30  Feuerwehrgerätelokal  -  Gebäude  35  -  Autowaschanlage  20  -  Atemschutzabfüllanlage  20  -  Toranlagen  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang  3  zur  Verordnung  über  die  Beitragsleistung  aus  d  em  Fonds  zur  Verhütung  und  Bekämp  fung   von   Feuerschäden   (Feuerfondsverordnung,   FFV)   vom   2.   Mai   2007  (SAR   581.513  )