Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat  über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  vom 15. November 2007 (Stand 2. Februar 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Kantone   treffen   in   Zusammenarbeit   mit   dem   Bund   zur   Verhinderung  gewalttätigen   Verhaltens   vorbeugende   polizeiliche   Massnahmen   nach   diesem  Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  zu erken  -  nen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1  Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine  Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im  Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:  a)  Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art.  111 bis 113, 117,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122, 123, 125  Abs.  2, Art.  126  Abs.  1, [Art.  129, 133, 134 des Strafgesetzbuches  (StGB);  2  b)  Sachbeschädigungen nach Art.  144 StGB;  c)  Nötigung nach Art.  181 StGB;  d)  Brandstiftung nach Art.  221 StGB;  e)  Verursachung einer Explosion nach Art.  223 StGB;  f)  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht  nach Art.  224 StGB;  g)  Öffentliche   Aufforderung   zu   Verbrechen   oder   zur   Gewalttätigkeit   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 StGB;
                            h)  Landfriedensbruch nach Art.  260 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS   44–115.   Von   der   Konferenz   der   kantonalen   Justiz-   und   Polizeidirektorinnen   und   -  direktoren verabschiedet am 15./16.  November 2007;  Beitritt des Kantons St.Gallen durch  RRB vom 4. Dezember 2007 (sGS  451.50  ) und KRB vom 29. Juli 2008 (sGS  451.5  ); in Vollzug  ab 1.Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art.  285 StGB;  j)  Hinderung einer Amtshandlung nach Art.  286 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit  durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver  oder  pyrotechnischen  Gegenständen  an Sportstätten, in deren  Umgebung sowie  auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art.  2 gelten:  a)  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;  b)  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung,  des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;  c)  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;  d)  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Abs.  1  Bst.  b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.  II. Bewilligungspflicht und Auflagen  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Bewilligungspflicht
                            1  Fussball-   und   Eishockeyspiele   mit   Beteiligung   der   Klubs   der   jeweils   obersten  Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen  oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im  Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art.  2 kann die zustän  -  dige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbeson  -  dere  bauliche  und  technische Massnahmen,  den  Einsatz  bestimmter  personeller  oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Ein  -  trittskarten,   den   Verkauf   alkoholischer   Getränke   oder   die   Abwicklung   der   Zu  -  trittskontrollen   umfassen.   Die   Behörde   kann   insbesondere   bestimmen,   wie   die  Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und un  -  ter welchen  Voraussetzungen  ihnen Zutritt  zu den Sportstätten gewährt werden  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen  von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorwei  -  sen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN si  -  chergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen  Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Un  -  ter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verwei  -  gert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen verse  -  hen   werden.  Vom   Bewilligungsnehmer   kann   Kostenersatz   für  Schäden   verlangt  werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.  Polizeiliche Massnahmen  *  (III.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Durchsuchungen
                            1  Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrol  -  len zu Sportveranstaltungen  oder  beim Besteigen  von Fantransporten  bei einem  konkreten  Verdacht  durch  Personen  gleichen  Geschlechts auch  unter  den  Klei  -  dern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durch  -  suchungen  müssen in nicht einsehbaren  Räumen erfolgen.  Eigentliche Untersu  -  chungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit  den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt  sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den  Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbote  -  nen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveran  -  staltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Rayonverbot
                            1  Einer   Person,   die   sich   anlässlich   von   Sportveranstaltungen   nachweislich   an  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt  in   einem   genau   umschriebenen   Gebiet   im   Umfeld   von   Sportveranstaltungen  (Rayon)   zu   bestimmten   Zeiten   verboten   werden.   Die   zuständige   kantonale   Be  -  hörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird für eine Dauer  3  in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  a)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;  b)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert   durch   Urteil   des   Bundesgerichtes   vom   7.   Januar   2014   (1C_176/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_684/2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu  dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge  der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundes  -  amt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumli  -  che Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung sind Angaben  beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom  Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art.  4  Abs.  3 und 4  erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren  zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amts  -  stelle zu melden, wenn:  a)  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei  -  ten gegen Personen im Sinn von Art.  2  Abs.  1  Bst.  a und c bis j beteiligt hat.  Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.  126  Abs.  1 StGB;  b)  sie  Sachbeschädigungen  im   Sinn  von   Art.  144  Abs.  2 und  3  StGB  begangen  hat;  c)  sie   Waffen,   Sprengstoff,   Schiesspulver   oder   pyrotechnische   Gegenstände   in  der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn  sie dies in Kauf genommen hat;  d)  gegen   sie   in   den   letzten   zwei   Jahren   bereits   eine   Massnahme   nach   diesem  Konkordat   oder   eine   Ausreisebeschränkung   nach   Art.  24c   BWIS  4    verfügt  wurde und sie erneut gegen Art.  2 dieses Konkordats verstossen hat;  e)  aufgrund   konkreter   und   aktueller   Tatsachen   anzunehmen   ist,   dass   sie   sich  durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport  -  veranstaltungen abhalten lässt; oder  f)  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als mil  -  der erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR  120  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu  den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am  Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der  Bestimmung   von   Meldeort   und   Meldezeiten   die   persönlichen   Umstände   der  betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   den   Wohnort   der   betroffenen   Person   zuständige   Behörde   verfügt   die  Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Handhabung der Meldeauflage
                            1  Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von  Gewalttätigkeiten     anlässlich     von     Sportveranstaltungen     abhalten     lässt  (Art.  6  Abs.  1  Bst.  e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  a)  aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person  behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder  b)  die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohn  -  lage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mil  -  dere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   sich   die   meldepflichtige   Person   aus   wichtigen   und   belegbaren   Gründen  nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie  die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsorts zu infor  -  mieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die An  -  gaben der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unver  -  züglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a)  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer  nationalen   oder   internationalen   Sportveranstaltung   an   schwerwiegenden  Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und  b)  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen  sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgehoben   durch   Urteil   des   Bundesgerichtes   vom   7.   Januar   2014   (1C_176/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1C_684/2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle  ihres Wohnorts oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle  einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann  sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs ist auf Antrag der betroffenen Person  richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in  dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die  Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig  -  keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale   Sportveranstaltungen   nach   Art.  8  Abs.  1  Bst.  a   sind   Veranstaltungen,  die   von   den   nationalen   Sportverbänden   oder   den   nationalen   Ligen   organisiert  werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinn von Art.  8  Abs.  1  Bst.  a sind nament  -  lich strafbare Handlungen nach Art. 111 bis 113, 122, 123  Ziff.  2, 129, 144  Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221, 223 oder nach Art.  224 StGB.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Po  -  lizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den  Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kantone  bezeichnen   die  richterliche   Instanz,   die  für   die  Überprüfung  der  Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug  richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art.  8  Abs.  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die  verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der  betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            1  Die   zuständige   Behörde   für   die   Massnahmen   nach   den   Art.  4   bis   9   und   die  Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, ge  -  gen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche im Zusammenhang mit einer  Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung  erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten nach Art.  24a  Abs.  3 BWIS.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            1  Massnahmen nach den Art.  4 bis 7 können nur gegen Personen verfügt werden,  die das 12.  Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art.  8 bis 9  kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15.  Altersjahr vollendet haben.  IV. Verfahrensbestimmungen  *  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Art.  3a  ergehen,   haben   keine   aufschiebende   Wirkung.   Die  Beschwerdeinstanz   kann   die  aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Art.  4 bis 9  kommt   aufschiebende   Wirkung   zu,   wenn   dadurch   der   Zweck   der   Massnahme  nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in  einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Kantone bezeichnen die zuständigen  Behörden für die Bewilligungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2 bis 4, Art. 3b und 4
                            bis 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde  weist zum  Zweck  der  Vollstreckung der  Massnahmen  nach Abschnitt III auf die Strafdrohung von Art.  292 StGB  8   hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt  auf Art.  24a  Abs.  4 BWIS:  9  a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art.  4 bis 9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12;  b)  Verstösse gegen Massnahmen nach den Art.  4 bis 9 sowie die entsprechenden  Strafentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21.  März 1997, SR  120  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR  120  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die von ihnen festgelegten Rayons.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto  -  rinnen  und  -direktoren  (KKJPD)   informiert   die  Bundeskanzlei  über  das  vorlie  -  gende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art.  27o RVOV.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten  sind, frühestens jedoch auf 1.  Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 2.  Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen,  an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf  Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat  in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            1  Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die  zuständigen Behörden nach Art.  13  Abs.1 und ihre Kündigung. Das Generalsekre  -  tariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  eidg   Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsverordnung   vom   25.   November   1998,   SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.010.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–115  15.11.2007  01.01.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.  eingefügt  47–101  02.02.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel III.  geändert  47–101  02.02.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b eingefügt 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
                            Gliederungstitel 4.  geändert  47–101  02.02.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 13 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–101 02.02.2012 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2007  01.01.2010  Erlass  Grunderlass  44–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 2  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 2.  eingefügt  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 3a  eingefügt  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Gliederungstitel III.  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 3b  eingefügt  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 4  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 5  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 6  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Gliederungstitel 4.  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 12  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 13  geändert  47–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  keine Angabe  Art. 15  geändert  47–101