Verordnung über das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis in der Gemeinde Plaffeien
                            Verordnung über das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis  in der Gemeinde Plaffeien  vom 18.01.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2021)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz (NHG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG);  gestützt auf die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 26. November 2021 über  das Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis;  in Erwägung:  Der Wald zwischen der Muscherensense, dem Ättenberg und dem Spitzhu  -  bel, auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien, ist aufgrund seiner besonderen  Fauna, der alten Bäume und der aussergewöhnlichen Struktur besonders  wertvoll und hat örtlich ein hohes Potential für eine ökologische Aufwertung  durch waldbauliche Massnahmen. Der Wald ist zudem nur zu Fuss zugäng  -  lich und gewährt der Fauna so weitgehend ungestörte Bedingungen.  Das Ziel ist es, längerfristig eine natürliche Entwicklung dieses Waldes mit  einem höheren Anteil an Altholz und Totholz zuzulassen und örtlich durch  eine ökologische Aufwertung verschiedene Tier- und Pflanzenarten zu för  -  dern.  Es handelt sich um Staatswald, der vom Amt für Wald und Natur bewirt  -  schaftet wird.  Zwischen dem Eigentümer des Waldes und der Direktion der Institutionen  und der Land- und Forstwirtschaft wurde eine Dienstbarkeitsvereinbarung  über 50 Jahre abgeschlossen.  An seiner Sitzung vom 10. März 2020 hat der Staatsrat eine grundsätzlich po  -  sitive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Wald, der sich im Perimeter des am 26. Juli 2021 vom Amt für Wald  und Natur erstellten Plans im Massstab 1:25 000 befindet, wird zum Sonder  -  waldreservat erklärt (siehe Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Waldreservat bleibt ab dem 1. Dezember 2021 für die Dauer von 50  Jahren bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 26. November 2021 zwischen dem  Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forst  -  wirtschaft wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Innerhalb des Reservats sind nur waldbaulichen Eingriffe erlaubt, die im  Technischen Bericht des Bureau Nouvelle Forêt, Freiburg, vom 24. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 erwähnt sind und der Förderung der Biodiversität dienen. Die Erstel  -  lung von Bauten und Anlagen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind auch weiterhin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Fällen von Bäumen oder Entfernen von Ästen entlang des Wander  -  wegs zum Oberen Murenstöck, falls es die Sicherheit er-fordert; das ge  -  fällte Holz wird im Waldreservat am Boden belassen; für den Unterhalt  und die Sicherung dieses Wanderwegs ist die Gemeinde Plaffeien zu  -  ständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Unterhalt des Wegs, der vom Unter St. Ursenvorschis über den  Ober St. Ursenvorschis zum Chli Ättenberg führt; es handelt sich nicht  um einen offiziellen Wanderweg; für den Unterhalt des Wegs und die  Sicherstellung einer minimalen Sicherheit ist der Staatsforstbetrieb Sen  -  se verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Entfernen von Bäumen oder Ästen, die auf das benachbarte Land-  wirtschaftsgebiet gefallen sind oder bald fallen könnten; dieses Holz  wird, sofern mit vertretbarem Aufwand möglich, in das Waldreservat  geschafft und dort auf dem Boden belassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, so-  fern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe  müssen vom Amt für Wald und Natur genehmigt werden; gefälltes  Holz wird am Boden im Wald liegengelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der dies-  bezüglichen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Jagd unter Vorbehalt der diesbezüglichen Gesetzgebung, ausser im  Wildschutzgebiet Weisse Fluh-Hohberg.  A1 ANHANG 1 – Sonderwaldreservat St. Ursenvorschis Gemeinde  Plaffeien  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Perimeterplan:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.01.2022  Erlass  Grunderlass  01.12.2021  2022_004  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.01.2022  01.12.2021  2022_004