Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Wildhaus und Alt St.Johann  vom 29. Juli 2008 (Stand 11. Februar 2009)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 15.  Januar 2008 Kenntnis genommen  und  erlässt  gestützt auf Art.  17  ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17.  April 2007  1  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Wildhaus und  Alt St.Johann Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr.  10  300  000.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulasten   der   Verwaltungsrechnung   2008   wird   folgender   Nachtragskredit  gewährt: 3150.360 Amt für Gemeinden/Staatsbeiträge Fr.  10  300  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr.  10  300  000.–  aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf  -  wendungen und Erträge/Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung der Entschuldungsbeiträge nach Annahme des  vorliegenden Beschlusses (Fr.  2  628  500.– an die Gemeinde Wildhaus und  Fr.  3  663  300.– an die Gemeinde Alt St.Johann);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 3.  Juni 2008; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 29.  Juli 2008; in Vollzug ab 11.  Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung  der   vereinigten   Gemeinde   (Fr.  3  352  200.–   an   die   Gemeinde   Wildhaus-  Alt  St.Johann);  c)  mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und  nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je  -  weiligen   Vorhaben   für   die   Beiträge   an   fusionsbedingten   Mehraufwand  (höchstens Fr.  656  000.– an die Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann).  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass steht unter dem Vorbehalt, dass:  a)  die Gemeinden Wildhaus und Alt St.Johann ihre Vereinigung zur Gemeinde  Wildhaus-Alt St.Johann beschliessen;  b)  der Vertrag zur Zusammenlegung der Oberstufe Wildhaus-Alt St.Johann mit  der Oberstufe Nesslau-Krummenau zustande kommt.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7   Abs. 1 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–38  29.07.2008  11.02.2009  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.07.2008  11.02.2009  Erlass  Grunderlass  44–38