Dekret zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg
                            Dekret zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur  Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge  des Coronavirus im Kanton Freiburg  vom 13.10.2020 (Fassung in Kraft getreten am 24.11.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 45 und 46 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004 (KV);  gestützt auf das Gesetz vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung  (WFG);  gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung  (BBiG);  gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studi  -  endarlehen (StiG);  gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe);  gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG);  gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (VG);  gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StrG);  gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);  gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen  (BVG);  gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei  -  ten (KAG);  gestützt auf das Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des  Staates (FHG);  nach Einsicht in die Botschaft 2020-DEE-14 des Staatsrats vom 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wiederankurbelungsfonds und allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Ein Wiederankurbelungsfonds wird errichtet und mit 50'000'000 Franken  ausgestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds dient der Finanzierung der im Rahmen dieses Dekrets beschrie  -  benen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird geäufnet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Auflösung der Reserve für die Schwankungen in Verbindung mit  dem Ressourcenausgleich (NFA) in der Höhe von 40'000'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auflösung des 2009 errichteten Fonds zur Stützung der Wirtschaft  in der Höhe von 8'777'320 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Entnahme von 1'222'680 Franken aus dem nicht gebundenen Ver  -  mögen des Staats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgaben, welche die Verfügbarkeiten des Wiederankurbelungsfonds über  -  steigen, werden über den ordentlichen Staatsvoranschlag finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die nach dem vorliegenden Dekret eröffneten Kredite werden Ende 2022  respektive Ende des Schuljahres 2022/23 für die betreffenden Massnahmen  aufgelöst, soweit sie nicht ausgeschöpft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von  insgesamt 38'130'000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Wiederan  -  kurbelung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind gebundene Ausgaben  im Sinne des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu den vom Grossen Rat beschlos  -  senen Staatsvoranschlägen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kredite werden wie folgt gewährt:  Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3565/5620.022 3565/5670.022  5'000'000  Massnahme zur erweiter  -  ten Finanzierung des Ge  -  bäudeprogramms gemäss  Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3850/3144.000 3850/5040.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3850/5040.002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'850'000  Massnahme für Bau, Sa  -  nierung und Unterhalt von  Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3440/5040.000 3805/3010.118  2'220'000  Massnahme zur Vergabe  von Aufträgen (namentlich  BHU) für die Vorverle  -  gung von Investitionspro  -  jekten und die beschleu  -  nigte Bearbeitung der  Ortspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3808/5640.009  5'860'000  Finanzielle Unterstützung  für den Umbau verschiede  -  ner Busbahnhöfe gemäss  Verkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3815/5010.004 3808/3130.000  1'000'000  Beschleunigung des Baus  von Veloinfrastrukturen  gemäss Strassengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/3130.000 3440/3636.108  800'000  Massnahme für den Wett  -  bewerb Agri&Co Challen  -  ge II und digitale Techno  -  logien in der Milchwirt  -  schaft gemäss Gesetz über  die Wirtschaftsförderung  und Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/3636.017  500'000  Massnahme zum Coaching  mit Schwerpunkt auf Ge  -  schäftsinnovation gemäss  Gesetz über die  Wirtschaftsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3200/3637.202  1'600'000  Massnahme zur vorüber  -  gehenden Aufhebung der  Obergrenzen von Stipendi  -  en für die berufliche Um  -  schulung gemäss Gesetz  über die Stipendien und  Studiendarlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3225/3636.120  200'000  Massnahme zur Vergabe  zusätzlicher Mittel für die  Laufbahnberatung und  berufliche Neuorientierung  für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3225/3130.000  200'000  Massnahme zur verstärk  -  ten Unterstützung von Ju  -  gendlichen auf der Suche  nach einer Lehrstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3800/3130.000 3425/3130.000  450'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung von Projekten im Be  -  reich der Kreislaufwirt  -  schaft und der verantwor  -  tungsvollen und lokalen  Wirtschaft gemäss Land  -  wirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3425/5660.002  3'000'000  Massnahme zur finanziel  -  len Unterstützung des re  -  gionalen Förderprogramms  Seeland (RFS) gemäss  Landwirtschaftsgesetz und  Gesetz über die Bodenver  -  besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500/3636.004  6'000'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung der Wiederaufnahme  von touristischen Veran  -  staltungen nach dem Ge  -  setz über den Tourismus,  wovon bis zum 31. De  -  zember 2020 ein Betrag  von 2'000'000 Franken zur  Finanzierung eines Bei  -  trags von 10  % an den  Kauf von Konsumgut  -  scheinen auf der Plattform  zur Unterstützung von  Freiburger Geschäften  «kariyon.ch» und ein Be  -  trag von 3'000'000 Fran  -  ken für Bars, Diskotheken  und Restaurants eingesetzt  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500/3636.004  450'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung des Baus eines offizi  -  ellen kantonalen Moun  -  tainbike-Netzes gemäss  Gesetz über den Touris  -  mus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3265/3636.118  4'400'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung der Wiederbelebung  von Aktivitäten im Kultur  -  bereich gemäss Gesetz  über die kulturellen Ange  -  legenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3292/3632.009  4'400'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung des Sportbereichs ge  -  mäss Sportgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3800/3130.000  200'000  Massnahme zur Unterstüt  -  zung von Projekten zur  Steigerung der Energieef  -  fizienz in der Landwirt  -  schaft gemäss Landwirt  -  schaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neue Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Sanierung und Unterhalt von historischen Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Staat gewährt eine Finanzhilfe für die Sanierungs- und Unterhaltsarbei  -  ten an den historischen Gebäuden am Standort des Klosters Altenryf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Finanzhilfe beschränkt sich auf Projekte mit planmässigem Baubeginn  vor dem 31. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die Finanzhilfe für die Sanierung und den Unterhalt dieser historischen Ge  -  bäude beläuft  sich insgesamt  auf  höchstens  6'000'000 Franken,  die dem  Fonds entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe  auf dem Verordnungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Gutscheine für Forschung und Entwicklung (F&E)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun  -  gen  der   Arbeitslosenversicherung  in  Form  von  Kurzarbeitsentschädigung  (KAE)  erhalten  haben,   können  einen   Forschungs-  und  Entwicklungsgut  -  schein beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Dieser Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Industrie tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über Personal verfügen, das in der Forschung und Entwicklung tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  deren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Kanton Freiburg ange  -  siedelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Der Forschungs- und Entwicklungs-Gutschein deckt für eine bestimmte Zeit  höchstens 80  % des Lohns von bis zu 5 Angestellten, die in der Forschungs-  und Entwicklungsabteilung des Unternehmens tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gutschein beträgt höchstens 200'000 Franken pro Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be  -  trag von höchstens 4'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun  -  gen  der   Arbeitslosenversicherung  in  Form  von  Kurzarbeitsentschädigung  (KAE) erhalten haben, können einen Gutschein für Digitalisierung und Auto  -  matisierung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Dieser Gutschein kann Unternehmen gewährt werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Industrie, im Handel oder im Handwerksbereich tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren   Digitalisierungs-   oder   Automatisierungsvorhaben   im   Kanton  Freiburg angesiedelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Der Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung deckt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  % der Projektkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gutschein beträgt höchstens 150'000 Franken pro Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be  -  trag von höchstens 2'400'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 «Covid Service Pack»  /  Innovationsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1  Unternehmen, die im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Leistun  -  gen  der   Arbeitslosenversicherung  in  Form  von  Kurzarbeitsentschädigung  (KAE) erhalten haben, können einen «Covid Service Pack»-Gutschein bean  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1  Der   Gutschein   kann   Unternehmen   gewährt   werden,   die   ihren   Sitz   im  Kanton Freiburg haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1  Der «Covid Service Pack»-Gutschein ermöglicht es einem Unternehmen,  bei der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR) For  -  schungs-   und   Entwicklungsdienstleistungen   für   einen   Betrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000  Franken pro Unternehmen zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen beteiligt sich am Projekt mit 20  % in Form von Eigen  -  leistungen und mit dem folgenden Prozentsatz in Form von finanziellen Mit  -  teln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  5  % bei Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  10  % bei Unternehmen mit 20 bis 50 Angestellten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  15  % bei Unternehmen mit 50 bis 100 Angestellten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  20  % bei Unternehmen mit mehr als 100 Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be  -  trag von höchstens 300'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            1  Unternehmen,   die   auf   den   Schuljahresbeginn   2020/21,   2021/22   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022/23 eine lernende Person im ersten Lehrjahr einstellen, können eine Fi  -  nanzhilfe in Form eines 1000-Franken-Gutscheins als Beitrag an den Lohn  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1  Der   Gutschein   kann   Unternehmen   gewährt   werden,   die   ihren   Sitz   im  Kanton Freiburg haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1  Der Gutschein ist für jede lernende Person bestimmt, die das Unternehmen  im ersten Lehrjahr anstellt, und kann nur für eines der erwähnten Schuljahre  beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis Ende Schuljahr 2022/23 ein Be  -  trag von höchstens 5'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Konsumgutscheine für Begünstigte von Verbilligungen der  Krankenkassenprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1  Familienhaushalte mit mindestens einem Erwachsenen und einem Kind, die  eine Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten und im Kanton Frei  -  burg wohnen, können einen Konsumgutschein in der folgenden Höhe erhal  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  150 Franken pro erwachsene Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  100 Franken pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1  Diese Gutscheine können bis am 31. März 2021 auf der Plattform zur Un  -  terstützung von Freiburger Geschäften «kariyon.ch» eingelöst werden, die im  Rahmen der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Abfederung der Coronavi  -  rus-Krise entwickelt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Finanzierung der Gutscheine wird bis am 31. Dezember 2021 ein Be  -  trag von höchstens 6'000'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1  Unternehmen, die bei ihren Bauvorhaben Freiburger Holz als Baumaterial  verwenden, können eine Finanzhilfe von höchstens 10  % der Kosten dieses  Holzes beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Diese Finanzhilfe beschränkt sich auf Bauvorhaben, die in den Jahren 2020  bis 2022 geplant und durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Im Rahmen ihres Beitragsgesuchs erbringen die betreffenden Unternehmen  folgende Nachweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Freiburger Herkunft des verwendeten Bauholzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Menge dieses Holzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Preis, der mit dem Holzlieferanten vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1  Zur Finanzierung der Finanzhilfe wird bis am 31. Dezember 2022 ein Be  -  trag von höchstens 500'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds entnom  -  men wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1  Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung  dieser Finanzhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8 Unterstützung von Ausstellungszentren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1  Die kantonalen Ausstellungszentren, das heisst Forum Fribourg und Espace  Gruyère,   können   im   Rahmen   des   Plans   zur   Wiederankurbelung   der  Wirtschaft eine einmalige Finanzhilfe beantragen. Diese Finanzhilfe beläuft  sich auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  500'000 Franken für Forum Fribourg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  500'000 Franken für Espace Gruyère.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1  Im Rahmen ihres Beitragsgesuchs bestätigen die Gesuchsteller, dass sie die  Finanzhilfe für Massnahmen zur Wiederbelebung von Veranstaltungen und  Events verwenden, soweit die gesundheitliche Lage deren Durchführung er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9 Allgemeine Bestimmungen zu den neuen Ausgaben (Art. 4–35)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1  Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von  insgesamt 25'200'000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Wiederan  -  kurbelung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind neue Ausgaben im Sin  -  ne des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu den vom Grossen Rat beschlos  -  senen Staatsvoranschlägen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kredite werden wie folgt gewährt:  Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3850/3144.004  6'000'000  Massnahme für die Sanierung und den Unter  -  halt von historischen Gebäuden am Standort  des Klosters Altenryf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/noch offen  4'000'000  Massnahme zur Vergabe von Gutscheinen für  Forschung und Entwicklung (F&E)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/noch offen  2'400'000  Massnahme zur Vergabe von Gutscheinen für  Digitalisierung und Automatisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3505/noch offen  300'000  Massnahme «Covid Service Pack»  /  Innovati  -  onsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3542/3637.100  5'000'000  Massnahme für einen Beitrag an den Lohn von  Lernenden im 1. Lehrjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenstelle  Kredit in Franken  Zweck  noch offen  6'000'000  Massnahme für Konsumgutscheine für Be  -  günstigte von Verbilligungen der Krankenkas  -  senprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3445/3637.100  500'000  Massnahme für eine Prämie für die Verwen  -  dung von Holz aus dem Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3500/3636.000  1'000'000  Massnahme zur Unterstützung von Aus  -  stellungszentren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Dieses Dekret gilt bis 31. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  Erlass  Grunderlass  24.11.2020  2020_130  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.10.2020  24.11.2020  2020_130