Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau  über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von  Fahrzeugen  Vom 20. Mai 1997 (Stand 1. Juli 1997)  Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird,  gestützt auf Art. 7 der Bundesverfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die  technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995  1  )  folgende Vereinbarung getroffen:  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Aargau überträgt dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug in Stein  -  hausen (im Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt) zum Abbau seiner Prü  -  fungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge  der Prüfregion Muri und Kelleramt.  Art.  2  Prüfregion Muri und Kelleramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirkes Muri,  ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen,  Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt  AG genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt ZG  die Prüfregion erweitern oder einschränken.  Art.  3  Umfang der Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Prüfkapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Strassenverkehrsamt   ZG   stellt   eine   jährliche   Mindestprüfkapazität   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000  Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Strassenverkehrsämter können diese Kapa  -  zität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.  Art.  5  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Strassenverkehrsamt AG stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungs  -  pflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion Muri und Kelleramt eine Voranzeige für die  periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für das Strassenverkehrsamt  ZG zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt ZG erlässt die Aufgebote auf Grund der Anmeldungen  durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von  beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugaus  -  weise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem Strassenverkehrsamt AG und  bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughal  -  terin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er  bzw. sie dem Aufgebot des Strassenverkehrsamtes ZG keine Folge, so erlässt das  Strassenverkehrsamt AG das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafis  -  heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulas  -  sung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  1  )  ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.  Art.  6  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durch  -  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Da  -  tenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvor  -  schriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind  die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.  Art.  7  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamtes ZG ist durch den Bezug von  kostendeckenden Gebühren abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der administrative Mehraufwand der beiden Strassenverkehrsämter beträgt pro  nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch das Strassenverkehrsamt ZG zusam  -  men mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin  eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die re  -  servierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ansatz gemäss  Abs. 2 basiert auf dem Indexstand  von  Ende April 1997  (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Die Strassenverkehrsämter kön  -  nen ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu glei  -  chen Teilen. Das Strassenverkehrsamt ZG erstellt jährlich eine Abrechnung. Die  Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.  Art.  8  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Strassenverkehrsamt ZG haftet auch bei Prüfungen von Fahrzeugen aus der  -  Prüfregion Muri und Kelleramt nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsge  -  setzes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979  1  )  .  Art.  9  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und regeln die  Einzelheiten.  Art.  10  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden  einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Diese  bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung  über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch  den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  2  )  .  Art.  11  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung still  -  schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einhaltung einer einjährigen  Kündigungsfrist,  erstmals  auf den 30.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002, können die Parteien ohne Angabe  des Grundes von  dieser Vereinbarung  zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  154.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  279  ; SAR  220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraus  -  setzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung  der Vereinbarung unzumutbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstel  -  len   die   Strassenverkehrsämter   eine   Abrechnung   über   die   Gebühren   für   den  administrativen Mehraufwand.  Art.  12  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Juli 1997 in Kraft.  Aarau, 18. Juni 1997 / Zug, 20. Mai 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann:  i.V.  P  FISTERER  Staatsschreiber:  P  FIRTER  Regierungsrat Zug  Landammann:  B  ISIG  Landschreiber:  i.V.  H  ENGGELER