Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Bern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Regierungsrat des Kantons Bern  betreffend Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  Vom 15. Juni 1994/7. September 1994  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  der Regierungsrat des Kantons Bern  vereinbaren:  Art. 1  Der  Kanton  Aargau  und  der  Kanton  Be  rn  halten  auf  dem  Gebiet  der  Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer Gegenrecht.  Art. 2  Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf  a)  den Kanton und seine Anstalten;  b)     die  Gemeinden,  die  Kirchgemei  nden  und  die  andern  Gebietskörper-  schaften der Kantone sowie ihre Anstalten;  c)     juristische  Personen,  soweit  sie  im  Sitzkanton  wegen  der  Verfolgung  von   öffentlichen,   gemeinnützige  n   oder   Kultuszwecken   von   der  Steuerpflicht befreit sind.  Art. 3  Die  Behörden  der  beiden  Kantone  verp  flichten  sich  zu  gegenseitiger  Benachrichtigung, sofern in dem eine  n  oder andern Kanton eine Änderung  des  Steuergesetzes  neues  Recht  sc  hafft  oder  aus  anderen  Gründen  die  materiellen  oder  formellen  Vorau  ssetzungen,  auf  welchen  die  gegen-  wärtige  Gegenrechtsvereinbarung  aufb  aut,  eine  wesentliche  Veränderung  erfahren.  AGS 1995 S. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  beiden  Kantone  sind  jederzeit  unter  Beachtung  einer  Kündigungsfrist  von   sechs   Monaten   berechtigt,   von  dieser   Gegenrechtsvereinbarung  zurückzutreten.  Art. 5  Diese  Gegenrechtsvereinbarung  tritt  am    Tage  der  beidseitigen  Unter-  zeichnung  in  Kraft  und  ersetzt  die  Ge  genrechtsvereinbarung  vom  15./25.  Juni 1939   1)  .  Aarau, den 15. Juni 1994  Im   Namen des Regierungsrates  des Kantons Aargau  Landammann:  P  FISTERER  Staatsschreiber:  G  UT  Bern, den 7. September 1994  Im   Namen des Regierungsrates  des Kantons Bern  Präsident:  A  NNONI  Staatsschreiber:  N  USPLIGER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.