Kantonsratsbeschluss über die Erweiterung und Anpassung der Zentralen Notfallaufnahme des Kantonsspitals St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über die Erweiterung und Anpassung der Zentralen  Notfallaufnahme des Kantonsspitals St.Gallen  vom 28. Juni 2011 (Stand 28. Juni 2011)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 19.  Oktober 2010  1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  11  000  000.– für die Erweiterung und  Anpassung der Zentralen Notfallaufnahme des Kantonsspitals St.Gallen werden  genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Deckung   der   Kosten   wird   ein   Kredit   von   Fr.  11  000  000.–,   davon  Fr.  4  211  000.– für wertvermehrende Aufwendungen, gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung bedürfen keines Nachtragskredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 3477 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 27. April 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 28. Juni 2011; in Vollzug ab 28. Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–94  28.06.2011  28.06.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2011  28.06.2011  Erlass  Grunderlass  46–94