Verordnung über das Schlichtungs- und Schiedsorgan bei kollektiven Streitigkeiten mit dem Staatspersonal
                            Verordnung über das Schlichtungs- und Schiedsorgan bei  kollektiven Streitigkeiten mit dem Staatspersonal (SSOV)  vom 12.06.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 68a des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staats  -  personal (StPG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Schlichtungs- und Schiedsorgan (das Organ) befasst sich mit kollekti  -  ven Streitigkeiten, die zwischen dem Staat Freiburg einerseits und den nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 128 StPG anerkannten Sozialpartnern andererseits entstehen.
                            2  Seine Zusammensetzung wird in Artikel 68a StPG geregelt. Die Entschädi  -  gungen seiner Mitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung  über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Organ tagt grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts in  Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat wird von der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Schlichtungs- und Schiedsverfahren sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Parteien dürfen keine Zwangsmassnahmen wie Massenentlassungen  oder Streik ergreifen, bevor sie das Organ angerufen haben und dieses das  Scheitern der Schlichtung festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Schlichtungsversuch gescheitert und beschliessen die Parteien, die  kollektive Streitigkeit gemäss Artikel 68a Abs. 5 StPG der Schiedsgerichts  -  barkeit des Organs vorzulegen, so müssen die Parteien von jeglichen Kampf  -  massnahmen absehen und sich an die Bedingungen des Schiedsverfahrens  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Schlichtungsbegehren eingelei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Das Organ prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfall räumt es den Parteien eine kurze Frist zur Stellungnahme  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ entscheidet endgültig über seine Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Das Organ stellt der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und beruft  die Parteien zu einer Schlichtungssitzung ein. Die Schlichtungssitzung findet  spätestens zehn Tage nach der Einreichung des Schlichtungsbegehrens oder  gegebenenfalls nach dem Entscheid des Organs über seine Zuständigkeit  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können ihre Vertreterinnen und Vertreter frei bestimmen. Die  Präsidentin oder der Präsident des Organs kann jedoch die Zahl der zu den  Sitzungen zugelassenen Personen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Das Organ hört die Parteien an und versucht, zwischen ihnen zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Das Verfahren kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien sistiert werden,  insbesondere wenn sie versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei wieder aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Bei Säumnis einer Partei beruft das Organ innerhalb von zehn Tagen eine  neue Schlichtungssitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Säumnis einer Partei an dieser Sitzung geht das Organ wie folgt vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zu  -  rückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Säumnis der  anderen  Partei wird eine Bescheinigung über das  Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Kommt eine Einigung zustande, so wird dies in einem Protokoll festgehal  -  ten, das von den Parteien sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten unter  -  zeichnet wird. Jede Partei erhält eine Kopie des Protokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien nicht vollumfänglich be  -  fugt, der Einigung zuzustimmen, so setzt ihnen die Präsidentin oder der Prä  -  sident eine kurze Frist, um die Vereinbarung von der zuständigen Person oder  den zuständigen Personen genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Mit der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist das Verfahren  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Organ eine Bescheinigung  über das Scheitern des Schlichtungsversuchs aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schiedsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Das summarische Verfahren nach den Artikeln 252–256 der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt sinngemäss,  unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung, der Bestimmungen  über die Schiedsgerichtsbarkeit nach den Artikeln 353 ff. ZPO und von Arti  -  kel 134 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Nachdem das Organ von den Parteien angerufen worden ist, setzt es jeder  Partei eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Rechtsschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsschrift muss eine Darstellung des Sachverhalts, die Angabe von  Beweismitteln und die Klagebegehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Organ kann jeder Partei eine Frist von dreissig Tagen einräumen, damit  sie schriftlich zur Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2019  Erlass  Grunderlass  01.07.2019  2019_050  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.06.2019  01.07.2019  2019_050