Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz (149.41)
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz (149.41)
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2012) Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar - gau und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab: *
§ 1 *
1 Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aar - gau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
§ 2
1 Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:
a. die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;
b. eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer In - teressen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c. die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anlie - gen und Positionen in den Medien;
d. eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
e. * die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
f. die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Ge - schäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g. die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Be - auftragter;
h. die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschwei - zerischen Regierungen.
§ 3 *
1 Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone In - teresse zeigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 4
1 Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil. *
2 Die Plenarkonferenz
a. behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b. lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren;
c. nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach de - ren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Aus - schuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d. initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüber - schreitender Probleme;
e. ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmit - gliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3 Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsaus - schusses.
§ 5
1 Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsit - zenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nach - folgenden Vorsitzkanton wahrgenommen. *
2 ... *
3 Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4 Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantons - regierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
§ 6
1 Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re - gierungskonferenz.
2 Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 7
1 Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufenden Geschäfte behandelt, den beteiligten Kantonsregierungen Anträge unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
2 Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
3 Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige inter - kantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Ver - waltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin der Nordwest - schweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekretariat zur Verfü - gung.
4 Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeitsgrup - pen oder Beauftragte einsetzen.
5 Der Vorsitzende wird in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegiert. *
§ 8
1 Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zu - handen der Plenarkonferenz;
b. Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c. Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsre - gierungen;
d. Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Feder - führung;
e. Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berich - ten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f. Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parla - mentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g. Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h. Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i. Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausseror - dentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparla - mentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 7. Dezember 1978
1 )
.
1) GS 26.881, SGS 131.9 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
§ 9 *
1 Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache geführt. Französischsprachige Mitglieder der Konferenz bedienen sich der französi - schen Sprache. Die Konferenzdokumentation wird in den entscheidrelevanten Bereichen von Ausschuss und Plenarversammlung und im Aussenauftritt ge - nerell zweisprachig und in den weiteren Konferenzgeschäften im Bedarfsfall zweisprachig geführt.
§ 10
1 Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972
2 ) über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone und das Regle - ment vom 9. Juni 1972
3 ) über die gegenseitige Information der Kantonsregie - rungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2) GS 25.685, SGS 149.41
3) GS 24.757, SGS 149.411 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0305
08.06.2007 01.07.2007 § 3 totalrevidiert GS 36.302
08.06.2007 01.07.2007 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 36.302
08.06.2012 01.07.2012 Ingress geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 1 totalrevidiert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 7 Abs. 5 geändert GS 37.966
08.06.2012 01.07.2012 § 9 totalrevidiert GS 37.966 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.06.2004 01.07.2004 Erstfassung GS 35.0305 Ingress 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 1 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
§ 2 Abs. 1, lit. e. 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 3 08.06.2007 01.07.2007 totalrevidiert GS 36.302
§ 4 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 5 Abs. 1 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 5 Abs. 2 08.06.2007 01.07.2007 aufgehoben GS 36.302
§ 7 Abs. 5 08.06.2012 01.07.2012 geändert GS 37.966
§ 9 08.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.966
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0305