Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien
                            Verordnung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und  Tagesfamilien  (Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung, KTV)  Vom 24. August 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt   auf   die   Verordnung   über   die   Aufnahme   von   Pflegekindern   (Pflegekinderverordnung,  PAVO)  vom 19.  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , das Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreu  -  ungsgesetz, TBG) vom 8.  Mai  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für  Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  auf seine Erläuterungen Nr.  P211103  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilien regelt diese Verordnung die  Bewilligungspflicht, die Aufsicht, die Anforderungen für Plätze mit Betreuungsbeiträgen sowie die  Förderung von Angebot und Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden sind für den Vollzug der  Aufgaben dieser Verordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Tagesbetreuung ist die zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch  Vertrag Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann Aufgaben der Aufsicht über Tagesfamilien, insbesondere die Abklärung von Tagesfamilien  und die jährlichen Aufsichtsbesuche, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Tagesfamilienorga  -  nisationen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio  -  nen verwendet:  «Leitungsperson» ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter einer  Kindertagesstätte;  «Tagesmutter» oder «Tagesvater» ist die verantwortliche Betreuungsperson einer Tages  -  familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflicht zur Zusammenarbeit
                            1  arbeiten im Interesse des Kindeswohls zusammen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die  Schweigepflichten und den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  815.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  415.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen
                            1  Mitarbeitende in Kindertagesstätten sowie die Tagesmutter und der Tagesvater sind verpflichtet, der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung zu erstatten, wenn konkrete Hinweise da  -  für bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, und  sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldepflicht erfüllt auch, wer die Meldung an die vorgesetzte Person richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflicht zur Mitwirkung bei der Datenerhebung
                            1  Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen melden der Fachstelle Tagesbetreuung auf Auf  -  forderung die für die Planung und Berichterstattung notwendigen Daten, einschliesslich Personendaten  zu den betreuten Kindern und zum Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtshilfe und Einholung von Auskünften
                            1  Die Fachstelle Tagesbetreuung ist berechtigt, bei kantonalen Behörden, Ämtern und Diensten sowie  öffentlichen Spitälern die für die Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Auskünfte einzuholen über:  Leitungspersonen und Mitarbeitende von Kindertagesstätten;  Tagesmütter und Tagesväter sowie über weitere im gleichen Haushalt lebende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewilligung von Kindertagesstätten und Tagesfamilien
§ 8 Bewilligungspflicht und Bewilligungsinhaberin oder -inhaber
                            1  Eine Bewilligung benötigt, wer ein Kind oder mehrere Kinder unter zwölf Jahren:  während mehr als 16 Stunden pro Woche in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfa  -  milie betreut;  unabhängig von der Dauer der Betreuung, wenn hierfür Betreuungsbeiträge ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird der Leitungsperson der Einrichtung und bei Tagesfamilien der Tagesmutter  oder dem Tagesvater erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            1  Nicht bewilligungspflichtig sind:  die Grosseltern und die Geschwister der Kinder;  die Geschwister der Eltern;  im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner;  im gleichen Haushalt lebende oder im Haushalt der Eltern angestellte Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art.  15  PAVO:  die Kindertagesstätte über ein pädagogisches Konzept und ein Betriebskonzept verfügt;  die Mitarbeitenden für ihre Aufgabe geeignet sind;  der Betreuungsschlüssel eingehalten wird;  die Kindertagesstätte über eine Finanzplanung und falls erforderlich einen Finanzierungs  -  nachweis sowie über die notwendigen Registereinträge und Versicherungen für Personal  und Betrieb verfügt und  -  eignet sind sowie die Bewilligung der zuständigen Behörden für die Nutzung der Räum  -  lichkeiten als Kindertagesstätte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bewilligungsvoraussetzungen für Tagesfamilien
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn ergänzend zu den Voraussetzungen von Art.  5  PAVO:  die Tagesmutter oder der Tagesvater sowie die weiteren im Haushalt der Tagesfamilie  lebenden Personen für ihre Aufgabe geeignet sind und  die Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bewilligungsgesuch
                            1  Das Bewilligungsgesuch für Kindertagesstätten und Tagesfamilien hat alle Angaben, die zur Prüfung  der Bewilligungsvoraussetzungen notwendig sind, zu enthalten. Die Fachstelle Tagesbetreuung stellt  entsprechende Formulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch ist mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung der Kindertages  -  stätte bzw. der Aufnahme eines Kindes in einer Tagesfamilie einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewilligungserteilung für Kindertagesstätten
                            1  Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann befristet erteilt werden:  im ersten Jahr nach Betriebsgründung;  bei einem Wechsel der Leitungsperson;  wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die maximale Anzahl Betreuungsplätze und die Altersspanne der Kinder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bewilligungserteilung für Tagesfamilien
                            1  Die Bewilligung wird in der Regel auf drei Jahre befristet erteilt. Sie kann auf eine kürzere Zeit be  -  fristet erteilt werden:  bei einer für eine Tagesmutter oder einen Tagesvater erstmaligen Bewilligung;  wenn sie mit Auflagen und Bedingungen verbunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die maximale Anzahl der betreuten Kinder und die Altersspanne der Kinder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Meldung bei Änderung der Verhältnisse
                            1  Die Leitungsperson der Kindertagesstätte und die Tagesfamilienorganisation melden der Fachstelle  Tagesbetreuung Änderungen der Verhältnisse, welche die Bewilligungsvoraussetzungen berühren, un  -  verzüglich. Die Tagesmutter oder der Tagesvater meldet die Änderungen der Tagesfamilienorganisati  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wechselt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder bei sonstigen wesentlichen  Änderungen, ist eine neue Bewilligung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen
                            1  Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen sind verpflichtet, Kinder, die von der zuständigen Bera  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mindestöffnungszeiten
                            1  Kindertagesstätten   mit   Betreuungsbeiträgen   bieten   eine   Betreuung   an   mindestens   fünf   Tagen   pro  Woche und während mindestens zwölf Stunden pro Tag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Maximal- und Minimalpreis
                            1  Der Maximalpreis pro Vollzeitplatz und Monat liegt maximal Fr.  100 über, der Minimalpreis maxi  -  mal Fr.  300 unter den Modellkosten für Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen nach §  8  Abs.  1  der Verordnung über die Betreuungsbeiträge in Kindertagesstätten und Tagesfamilien und die Leistun  -  gen an Eltern (Tagesbetreuungsbeitragsverordnung, TBV) vom 24. August 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kinder unter 18 Monaten kann ein Zuschlag erhoben werden. Der Zuschlag entspricht maximal  dem Zuschlag nach §  14  Abs.  1  lit.  a  TBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Geschwister kann ein Rabatt gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Praktika vor der Berufslehre
                            1  Für Praktika vor der Berufslehre gelten folgende Voraussetzungen:  das Praktikum dauert maximal 12 Monate;  es dürfen nur so viele Praktikumsstellen besetzt werden, wie Lehrstellen in der Einrich  -  tung oder Trägerschaft vorhanden sind und  das Praktikum weist einen Ausbildungscharakter auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   diese   Voraussetzungen   erfüllt,   wird   die   Stelle   im   Betreuungsschlüssel   als   Praktikumsstelle  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Betreuung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf
                            1  Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen definieren die Grundsätze und Vorgaben zur Förderung  und Integration im pädagogischen Konzept und sorgen für eine entsprechende Schulung und Weiter  -  bildung des Betreuungspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung
                            1  Die Betreuung von Kindern mit Bedarf an früher Deutschförderung findet vorrangig in deutschspra  -  chigen Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweisprachige Kindertagesstätten können Kinder mit Bedarf an früher Deutschförderung betreuen,  sofern die Einrichtung über ein Konzept für die frühe Deutschförderung verfügt und Personal mit ge  -  nügenden Deutschkenntnissen beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Betreuung von Kindern mit obligatorischer Deutschförderung gelten folgende Voraussetzun  -  gen:  die   Betreuung   findet   in   deutschsprachigen   Kindertagesstätten   mit   Betreuungsbeiträgen  statt;  die   Kindertagesstätte   verfügt   über   ein   Konzept   zur   Umsetzung   der   obligatorischen  Deutschförderung und  mindestens eine Betreuungsperson hat eine qualifizierte Weiterbildung absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Übermittlung von Angaben für das Informationssystem
                            1  Kindertagesstätten  mit   Betreuungsbeiträgen  melden  die   Angaben   für   das   vom   Erziehungsdeparte  -  ment betriebene Informationssystem. Diese umfassen insbesondere:  Preis für die Betreuung;  freie Plätze;  Öffnungszeiten;  Altersspanne der Kinder;  Kontaktangaben;  Sprachen (bei zweisprachigen Einrichtungen);  weitere Qualifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden der Fachstelle Tagesbetreuung Änderungen dieser Angaben sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übermittlung von finanziellen Angaben
                            1  Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen stellen der Fachstelle Tagesbetreuung auf Aufforderung  die für die Überprüfung der langfristigen Finanzierung und der Modellkosten notwendigen finanziel  -  len Angaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Investitionsbeiträge, Beiträge an die Liegenschaftskosten und Anschubfinanzierung
                            1  Kindertagesstätten mit Betreuungsbeiträgen können Beiträge gewährt werden:  für Investitionen, im Rahmen des Budgets, insbesondere wenn eine anhaltende Nachfrage  im entsprechenden Quartier besteht;  an die Liegenschaftskosten, sofern diese nachgewiesen und begründet überdurchschnitt  -  lich hoch sind;  zur Anschubfinanzierung, im Rahmen des Budgets, sofern der Bund keine Finanzhilfen  mehr leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden ausschliesslich auf Gesuch hin gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erziehungsdepartement erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der  Beitragsgewährung und -bemessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen und Tagesfamilienorganisationen mit
                            Leistungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen
                            1  Die Anforderungen an Tagesfamilien mit Betreuungsbeiträgen werden in einer Leistungsvereinba  -  rung zwischen dem Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ta  -  gesfamilienorganisation geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anforderungen an Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung
                            1  Tagesfamilienorganisationen mit Leistungsvereinbarung erbringen folgende Leistungen:  Auswahl und Begleitung von geeigneten Tagesfamilien;  Information und Beratung von Eltern sowie die Vermittlung von Betreuungsverhältnis  -  sen;  Administration und Finanzen für Tagesfamilien;  Durchführung oder Organisation von Aus- und Weiterbildungen für Tagesfamilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit den zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstellen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufsicht
§ 27 Verzeichnis der Minderjährigen
                            1  Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen führen das nach Art.  PAVO verlangte Ver  -  zeichnis der Minderjährigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufsichtsbesuche
                            1  Die Fachstelle Tagesbetreuung führt in Kindertagesstätten mindestens alle zwei Jahre, in Tagesfami  -  lien mindestens einmal jährlich, einen Aufsichtsbesuch durch oder stellt sicher, dass in Tagesfamilien  mindestens einmal jährlich ein Aufsichtsbesuch durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachstelle Tagesbetreuung sind auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Überprüfung der Bewilligung
                            1  Eine unbefristete Bewilligung für Kindertagesstätten wird von der Fachstelle Tagesbetreuung nach  spätestens vier Jahren überprüft. Eine auf drei  Jahre befristete Bewilligung für  Tagesfamilien wird  nach spätestens drei Jahren überprüft und erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Behebung von Mängeln und Entzug der Bewilligung
                            1  Werden Mängel festgestellt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung und allfällige Auflagen  und Bedingungen berühren, fordert die Fachstelle Tagesbetreuung die Bewilligungsinhaberin oder den  Bewilligungsinhaber auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle   Tagesbetreuung   kann   gegenüber   einer   Bewilligungsinhaberin   oder   einem   Bewilli  -  gungsinhaber ausserordentliche Kontroll- oder sonstige Aufsichtsmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vor  -  aussetzungen nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Pflichten schwer verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Förderung des Angebots und der Qualität
§ 31 Förderung der Qualität
                            1  Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen überprüfen und dokumentieren laufend die Qua  -  lität ihrer Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   stellen   die   regelmässige   Fort-   oder   Weiterbildung   der   Betreuungspersonen   in   angemessenem  Umfang sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Erziehungsdepartement   oder   die   zuständigen   Stellen   der   Gemeinden   können   Beiträge   an  Projekte der Qualitätsentwicklung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden können Fachveranstaltun  -  gen sowie Fort- und Weiterbildungen organisieren oder Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Förderung Berufsnachwuchs
                            1  Das Erziehungsdepartement kann Beiträge zur Gewinnung von Berufsnachwuchs und zum erfolgrei  -  chen Berufsbildungsabschluss gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Beiträge an Projekte zum Erhalt des Berufsnachwuchses gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt Richtlinien über die weiteren Kriterien und die Modalitäten der Beitragsgewährung und  -  bemessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Gebühren und Sanktionen
§ 33 Gebührenerhebung
                            1  Gibt eine Kindertagesstätte zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wieder  -  holt ausserordentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstande  -  nen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr.  1'000 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. All  -  fällige Mahngebühren richten sich nach §  14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsge  -  bühren vom 20.  Juni  1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Sanktionen
                            1  Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen  ergeben, verletzt, wird vom Erziehungsdepartement mit einer Busse bis Fr.  1'000 belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Rechtsmittel
§ 35 Rechtsmittel
                            1  Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes  betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga  -  nisationsgesetz, OG) vom 22.  April  1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zu  -  ständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden nach den Bestimmungen der  Gemeindeordnungen bei den zuständigen Stellen der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Bestehende Bewilligungen und hängige Gesuche
                            1  Nach altem Recht befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten gelten ab Inkrafttreten dieser Ver  -  ordnung als unbefristete Bewilligungen. Sie werden innerhalb von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser  Verordnung überprüft und nach neuem Recht beurteilt. Bestehende Bewilligungen, die wegen eines in  §  1  lit.  a  bis  c genannten Grundes befristet erteilt wurden, bleiben befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Tagesfamilien werden innerhalb  von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht beurteilt und neu ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Verwendung von Rücklagen
                            1  Rücklagen sind Gewinne, die aus Betriebsbeiträgen auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen  im Rahmen der familienergänzenden Tagesbetreuung bis 31.  Dezember  2021 entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden legen die Höhe der anre  -  chenbaren Rücklagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anrechenbaren Rücklagen sind zweckgebunden und können während einer Übergangszeit, die im  Regelfall fünf, in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Erziehungsdepartement oder den zustän  -  digen Stellen der Gemeinden bis maximal zehn Jahre beträgt, für Leistungen der familienergänzenden  Tagesbetreuung nach dem Tagesbetreuungsgesetz verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ablauf der Übergangszeit gemäss Abs.  3 noch vorhandene anrechenbare Rücklagen sind aufzulö  -  sen und an den Kanton oder die Gemeinden zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden  Rücklagen ihrem  Zweck entfremdet  oder  stellt  die  Trägerschaft  den  familienergänzenden  Tagesbetreuungsbetrieb in der Übergangszeit gemäss Abs.  3 ein, können die Rücklagen ganz oder teil  -  weise zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Erziehungsdepartement oder die zuständigen Stellen der Gemeinden regeln die Rückzahlungs  -  modalitäten.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1.  Januar  wird die Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsver  -  ordnung, TBV) vom 25.  November  2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7