Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nessla... (151.308)
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nessla... (151.308)
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krummenau und Stein
Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krummenau und Stein vom 7. August 2012 (Stand 7. August 2012) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 10. Januar 2012 1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Nesslau-Krum - menau und Stein Förderbeiträge im Gesamtbetrag von höchstens Fr. 4 040 000.–. Ziff. 2
1 Zulasten der Verwaltungsrechnung 2012 wird folgender Nachtragskredit gewährt:
2 3150.360 Amt für Gemeinden / Staatsbeiträge Fr. 4 040 000.–.
3 Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von höchstens Fr. 4 040 000.– aus dem besonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Auf - wendungen und Erträge / Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
1 ABl 2012, 257 ff.
2 sGS 151.3 .
3 Vom Kantonsrat erlassen am 5. Juni 2012; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. August 2012; in Vollzug ab 7. August 2012.
Ziff. 3
1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt: a) mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags von Fr. 2 842 200.– nach Annahme des vorliegenden Beschlusses an die Gemeinde Nesslau- Krummenau; b) mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Gründung der vereinigten Gemeinde Nesslau (Fr. 929 300.– an die vereinigte Gemeinde Nesslau); c) mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden mit der Schlussrechnung der je - weiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbedingten Mehraufwand (höchstens Fr. 268 500.– an die vereinigte Gemeinde Nesslau). Ziff. 4
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 4
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–84 07.08.2012 07.08.2012 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.08.2012 07.08.2012 Erlass Grunderlass 47–84