Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen
                            Richtlinien SJD über die Verwertung von Fundsachen  vom 02.12.2015 (Fassung in Kraft getreten am 02.12.2015)  Die Sicherheits- und Justizdirektion  1  )  gestützt auf Artikel 721 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember 1907 (ZGB);  gestützt auf Artikel 69 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 10.  Februar 2012  zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;  gestützt auf Artikel 8 Abs. 6 der Ausführungsverordnung vom 11.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck der Richtlinien
                            1  Diese Richtlinien bestimmen die Art der Fundsachen, die in öffentlichen  Versteigerungen verwertet werden dürfen, die Modalitäten ihrer Abgabe  durch die Gemeinde, in der sie gefunden wurden, (die Gemeinde) an das  Kantonale Konkursamt (das KKA) und die Bedingungen ihrer Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fundsachen mit Handelswert
                            1  Als Fundsachen mit Handelswert gelten Sachen, für die sich ein Abnehmer  finden lässt zu einem Preis, der mindestens die Verkaufskosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei handelt es sich insbesondere um Markenuhren, Eheringe, Glieder  -  armbänder sowie Schmuck aus Gold, Platin oder Edelsteinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abgabe von Fundsachen
                            1  Bewahrt die Gemeinde Fundsachen mit Handelswert auf, die gemäss Arti  -  kel 721 ZGB verwertet werden dürfen, so nimmt sie für eine Übergabe Kon  -  takt mit dem KKA auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KKA kann die Annahme einer Fundsache verweigern, wenn es der An  -  sicht ist, dass sie keinen Handelswert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde und das KKA vereinbaren die Modalitäten der Übergabe  (Postsendung, persönliche Übergabe usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versteigerung
                            1  Die Fundsachen werden bei anderen Versteigerungen des KKA verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden grundsätzlich bar und ohne Garantie an den Meistbietenden ver  -  kauft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Verkauf erstellt das KKA ein Protokoll über die Verwertung der  Fundsache und eine Verwertungsabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Veröffentlichung
                            1  Da sie von allgemeinem Interesse sind, werden diese Richtlinien in der  Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2015  Erlass  Grunderlass  02.12.2015  2015_125  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.12.2015  02.12.2015  2015_125