Verordnung über die Verwendung des Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
                            Verordnung über die Verwendung des Fonds für die  Bekämpfung der Drogenabhängigkeit  vom 22.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Februar 1996 über den Fonds für die Be  -  kämpfung der Drogenabhängigkeit;  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand des Fonds
                            1  Die Gelder des Fonds werden ergänzend und subsidiär zu anderen privaten  oder öffentlichen Finanzierungsmitteln gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck des Fonds ist die Unterstützung von neuen Projekten. Er dient in kei  -  nem Fall der Finanzierung von bereits getätigten Ausgaben. Grundsätzlich  werden die Beiträge nicht länger als drei Jahre gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fortbestand des Fonds
                            1  Die jährlichen  Beiträge für die verschiedenen  vom  Fonds unterstützten  Projekte müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen, damit der Fortbestand  des Fonds gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterstützte Projekte
                            1  Mit Ausnahme der Hilfe an Entwicklungsländer, die sich auf illegale Dro  -  gen konzentriert, kann der Fonds Projekte zu allen Formen der Abhängigkeit  von Substanzen wie Drogen, Alkohol, Tabak und Medikamenten finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen und Finanzierung
                            1  Im Bereich Information und Prävention kann der Fonds Projekte unterstüt  -  zen, welche die Wirkung der kantonalen Suchtpräventionspolitik verstärken.  Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht in diesen Be  -  reich fallen, sofern sie die Umsetzung der kantonalen Politik in diesem Be  -  reich nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der polizeilichen und gerichtlichen Mittel kann der Fonds die Fi  -  nanzierung der Repression von illegalen Drogen und die Unterstützung von  Präventionsprojekten verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der Betreuung von Drogenabhängigen kann der Fonds die Fi  -  nanzierung   von   Einrichtungen,   Programmen   sowie   Betreuungs-   und  Therapiemitteln im Rahmen der kantonalen Betreuungskonzepte verstärken.  Ausnahmsweise kann der Fonds Projekte unterstützen, die nicht diesen Kon  -  zepten entsprechen, sofern sie deren Umsetzung nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich der Hilfe an Entwicklungsländer kann der Fonds Projekte zur  Förderung von Ersatzkulturen in denjenigen Ländern unterstützen, die beson  -  ders von Problemen in Zusammenhang mit verschiedenen illegalen Drogen  betroffen sind. Er kann auch Entwicklungsprojekte im sozialen, wirtschaftli  -  chen und pädagogischen Bereich unterstützen, welche die Auswirkungen von  illegalen Drogen auf die Zivilgesellschaft und insbesondere die Jugend ver  -  mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit
                            1  Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) entscheidet über  die Verwendung der vorhandenen Mittel für Gesuche um Beiträge bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000 Franken, nachdem sie die Meinung der Direktionen eingeholt hat, die  vom Antrag an den Fonds betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt dem Staatsrat Gesuche um Subventionsbeiträge in der  Höhe von mehr als 50'000 Franken zum Entscheid vor. Wenn die Finanzhilfe  weitere Hilfen des Staates für dasselbe Projekt ergänzt, ist für die Zuständig  -  keit für die Gewährung die Summe aller verlangten und gewährten Mittel  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Hilfsprojekten im Ausland kann die Direktion bei der Fachkommission  von Solidarisches Freiburg vorgängig eine Beurteilung einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierungsanträge
                            1  Alle Anträge um Finanzierung eines Projekts sind per E-Mail und per Post  an die Direktion zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterlagen zu den Finanzierungsanträgen müssen den von der Direkti  -  on festgelegten Anforderungen entsprechen und insbesondere folgende Ele  -  mente enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Zusammenfassung des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Kontext und die Argumente für das Projekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Projektziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Zielgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Planung der Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Informationen zur Organisation und Leitung des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Informationen zur Auswertung und Nachhaltigkeit des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das detaillierte Projektbudget und insbesondere die anderen Quellen  von erhaltenen oder beantragten Finanzierungsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den beim Fonds beantragten Unterstützungsbetrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  bei privaten Organisationen die Statuten, eine Liste der Projektaus  -  schuss- oder Vorstandsmitglieder sowie die Betriebsrechnung und die  Bilanz des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausrichtung von Finanzierungsbeiträgen
                            1  Wird ein Antrag um Unterstützung durch den Fonds angenommen, so infor  -  miert die Direktion die Projektträgerschaft und schliesst mit ihr gegebenen  -  falls eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Unterstützung durch  den Fonds und legt insbesondere die Bedingungen zur Finanzierung, Durch  -  führung und Auswertung des Projekts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ablehnung einer Finanzierung
                            1  Wird ein Finanzierungsantrag abgelehnt, so teilt die Direktion dies der  Projektträgerschaft in einem Entscheid gemäss den Bestimmungen des Geset  -  zes über die Verwaltungsrechtspflege mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information
                            1  Einmal jährlich informiert die Direktion den Staatsrat, die Kommission für  Gesundheitsförderung und Prävention sowie die kantonale Kommission für  Suchtfragen über die Verwendung der Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Erlass  Grunderlass  01.07.2015  2015_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.06.2015  01.07.2015  2015_058