Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Luzern betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Regierungsrat des Kantons Luzern  betreffend Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer  Vom 15. Juni 1994/5. Juli 1994  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  der Regierungsrat des Kantons Luzern  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Aargau und der Kanton Luzern halten auf dem Gebiet der
                            Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer Gegenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
                            a)    den Kanton und seine Anstalten;  b)    die   Einwohner-,   Bürger-   und   Kirchgemeinden   sowie   ihre  Anstalten;  c)     juristische  Personen,  soweit  sie  im  Sitzkanton  wegen  der  Ver-  folgung  von  öffentlichen,  gemei  nnützigen  oder  Kultuszwecken  von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Behörden der beiden Kantone ve rpflichten sich zu gegenseitiger
                            Benachrichtigung,  sofern  in  dem  einen  oder  andern  Kanton  eine  Änderung  des  Steuergesetzes  neue  s  Recht  schafft  oder  aus  anderen  Gründen   die   materiellen   oder   fo  rmellen   Voraussetzungen,   auf  welchen   die   gegenwärtige   Gegenrech  tsvereinbarung   aufbaut,   eine  wesentliche Veränderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi-
                            gungsfrist  von  sechs  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Gegenrechts-  vereinbarung zurückzutreten.  AGS Bd. 14 S. 645
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen
                            Unterzeichnung  in  Kraft  und  ersetzt  die  Gegenrechtsvereinbarung  vom 13. April/1. Mai 1931.  Aarau, den 15. Juni 1994  Regierungsrat Aargau  Landammann:  P  FISTERER  Staatsschreiber:  G  UT  Luzern, den 5. Juli 1994  Regierungsrat Luzern  Schultheiss:  E  GLI  Staatsschreiber:  B  AUMELER