Richtlinie SK über die Information und die Kommunikation
                            Richtlinie SK über die Information und die Kommunikation  (InfoRL)  vom 30.03.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Die Staatskanzlei des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 9.  September 2009 über die Information und den  Zugang zu Dokumenten (InfoG);  gestützt auf die Verordnung  vom 14.  Dezember  2010 über die Information  über die Tätigkeit des Staatsrats und der Verwaltung (InfoV);  gestützt auf die Artikel 25 und 26 der Verordnung vom 8.  April 2014 über  die Staatsratssitzungen (SRSVV);  gestützt auf die Verordnung vom 6.  Dezember 2011 über das Corporate De  -  sign des Staates Freiburg (CDV);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Diese Richtlinie hat folgende Ziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   vervollständigt   die   Bestimmungen   der   kantonalen   Gesetzgebung  über die Information über die Angelegenheiten des Staatsrats und der  Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie legt innerhalb der Kantonsverwaltung die Rollen und die Zuständig  -  keit bei der Information fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich – Betroffene Organe
                            1  Diese Richtlinie gilt für die Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstal  -  ten   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit   und   weiteren,   den   Direktionen  administrativ zugewiesenen Einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  allgemein die unabhängige Stellung der kantonalen Behörde für Öffent  -  lichkeit, Datenschutz und Mediation (Art. 31 InfoV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Vorschriften über die Websites die Ausnahmen aufgrund der be  -  sonderen Situation der Einheiten, die ihre Sites nicht mit dem Content  Management des Staates (CMS) verwalten müssen (Art. 35 Abs. 2 In  -  foV)  und die  nicht die Anforderungen  des Corporate  Design  erfüllen  müssen (Art. 3 Abs. 1 CDV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich – Ausserordentliche Situationen
                            1  Bei Ereignissen, bei denen die Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz  gilt  (Katastrophen,   Notlagen,  Unfälle  und  grössere  Schadenfälle),  wird   die  Information in einer besonderen Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Krisensituationen wird die Information von den Krisenzellen in den Di  -  rektionen und in der Staatskanzlei sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse  zur ausserordentlichen Veröffentlichung bleiben ausserdem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachliche Aspekte
                            1  Die Sprache der Information wird in den Artikeln 2 und 3 InfoV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem gelten für Texte, die vor dem Hintergrund der Information und  der Kommunikation des Staates verfasst werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Empfehlungen   zur   sprachlichen   Gleichbehandlung   von   Frau   und  Mann, die vom Staatsrat genehmigt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Richtlinie der Staatskanzlei zur Übersetzung in der Kantonsverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  besonderen   Vorschriften   nach  Artikel  15 für  die  Mitteilungen  an  die  Medien bleiben aber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Corporate Design (Art. 4 Abs. 3 InfoV)
                            1  Für den Bereich  der Information der Öffentlichkeit  gelten sowohl für  die  Websites als auch für die in diesem Zusammenhang in gedruckter Form oder  elektronisch   verbreiteten   Dokumente   die   Anforderungen   der   Verordnung  über das Corporate Design des Staates Freiburg und der dazugehörigen Gra  -  fikcharta innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Dossiers   im   Zusammenhang   mit   den   Entscheiden   des   Staatsrats  bleibt ausserdem Artikel 25 Abs. 2 SRSVV vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungseinheiten, für welche die Regeln der Verordnung über das  Corporate Design des Staates Freiburg nicht gelten, müssen auf ihrer Website  und ihren Dokumenten ihre Zugehörigkeit zum Staat Freiburg erwähnen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 CDV); vom Staatsrat erteilte Dispense bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besondere Weisungen
                            1  Vorbehalten bleiben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Weisungen, welche die Direktionen und die Anstalten mit eigener  Rechtspersönlichkeit in Anwendung von Artikel 30 InfoV erlassen ha  -  ben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Weisungen, welche die Direktion für Bildung und kulturelle Ange  -  legenheiten zu den Websites der Schulen und zur Veröffentlichung per  -  sönlicher Daten auf diesen Websites erlassen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Weisungen und die besonderen Vorschriften nach den Artikeln 30  Abs. 2 und 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeine Umsetzung
                            1  Die Direktionen und die Staatskanzlei und ihre Verwaltungseinheiten ach  -  ten darauf, dass die Grundsätze, die in dieser Richtlinie festgehalten werden,  allgemein und für  alle Veröffentlichungen,  die ihnen  obliegen,  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei übernimmt diese Verantwortung auch für die Veröffentli  -  chungen und die Website des Staatsrats sowie für die Konten und Profile des  Staates auf den Social Media.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Büro für Information (Art. 6 InfoV)
                            1  Das Büro für Information (BfI) führt zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm in  der Verordnung über die Information über  die Tätigkeit des Staatsrats und  der Verwaltung übertragen werden, folgende Tätigkeiten aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es achtet auf die Qualität der Information, die vom Staatsrat und von  der Verwaltung kommt; ferner sorgt es für ein einheitliches Vorgehen  auf diesem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sorgt für die Koordination und die Einheitlichkeit der Information,  die von der Verwaltung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es   führt   die   Agenda   der   Medienkonferenzen,   die   jede   Woche   dem  Staatsrat  unterbreitet  wird (Art.  14 Abs. 2 InfoV  und Art. 25 Abs.  3  SRSVV), und ein Verzeichnis der wichtigen Dokumente, die an die ak  -  kreditierten Medien abgegeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es erstellt täglich einen Medienspiegel mit Themen, die für den Kanton  interessant sind, und stellt diesen den Mitgliedern des Staatsrats und der  Kantonsverwaltung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es wirkt an der Schaffung von Weiterbildungskursen für die Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter, die mit Informationsaufgaben  beauftragt sind,  mit (Art. 4 Abs. 2 InfoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es übernimmt neben der Verwaltung des Webportals des Staates und  der Website des Staatsrats die Verwaltung der Website der Staatskanz  -  lei und diejenige der Website zum Corporate Design des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es funktioniert als Kompetenzzentrum für die Social Media.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es gibt den Direktionen und ihren Verwaltungseinheiten Auskunft über  die Probleme im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildern  (Art. 32 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es verfolgt die Entwicklung der E-Government-Projekte und hält sich  über  den technologischen  Fortschritt im Informationsbereich  auf  dem  Laufenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ansprechpersonen für die Information in den Direktionen (Art. 7
                            InfoV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansprechpersonen in den Direktionen führen zusätzlich zu den Aufga  -  ben, die ihnen in der Verordnung über die Information über die Tätigkeit des  Staatsrats und der Verwaltung übertragen werden, folgende Tätigkeiten aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie beraten und unterstützen ihre Direktion und deren Verwaltungsein  -  heiten bei allem, was zum Informationsbereich gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie üben eine Medienaufsicht über alle Gegenstände, für die ihre Direk  -  tion  zuständig  ist, aus,  wobei  sie  sich  namentlich  auf  das  allgemeine  Aufsichtssystem, das vom BfI geschaffen wird, stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie stellen die Information ihrer Direktion und deren Verwaltungsein  -  heiten über die allgemeinen Dossiers über die Kommunikation, die in  der Konferenz der Informationsverantwortlichen diskutiert wurden, si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie sorgen zusammen mit den Generalsekretärinnen und Generalsekre  -  tären dafür, dass das Personal, das bei der Information eine Rolle über  -  nehmen muss, die nötigen Weisungen und wenn nötig eine angemesse  -  ne Ausbildung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übermittlung der Informationen an die Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Die Zuständigkeit, den Medien Informationen über die Tätigkeit der Ver  -  waltung abzugeben, wird in den Artikeln 26 und 27 InfoV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem gelten die Artikel 22 ff. InfoV für die Informationen über die  Absichten und die Entscheide des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Art der Informationen (Art. 27 InfoV)
                            1  Informationen sind politischer Art im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 InfoV,  wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Themen, für die es mehrere Lösungsvarianten gibt oder zu denen ver  -  schiedene Meinungen geäussert werden, zum Inhalt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kontroverse Themen oder heikle Fragen des Kantonslebens betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  angesichts des besonderen Hintergrunds, vor dem sie angesiedelt sind,  voraussetzen, dass man die Empfindlichkeiten und allfällige Reaktionen  von Privaten oder der Öffentlichkeit so gut wie möglich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rein tatsachenbezogene Informationen und solche über Einzelheiten der be  -  schlossenen Massnahme, die keine Beurteilung des Hintergrunds des Themas  verlangen, sind technischer oder administrativer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Informationsmittel (Art. 13 ff. InfoV)
                            1  Die   Direktionen   und   allenfalls   ihre   Verwaltungseinheiten   beschliessen   je  nach der Bedeutung, die sie ihren Informationen geben wollen, welche Mittel  angemessen sind, um die Informationen zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Organisation einer Medienkonferenz braucht eine Verwaltungsein  -  heit das vorgängige Einverständnis der betreffenden Direktion. Diese Pflicht  gilt weder für die Oberämter noch für die Einheiten, die von ihrer Direktion  in Anwendung von Artikel 30 Abs. 1 InfoV ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktionen  und ihre  Verwaltungseinheiten  beachten  die  allgemeinen  Grundsätze,   welche   für   die   Ausarbeitung   eines   Kommunikationsplans,   die  Verfassung einer Medienmitteilung und die Organisation einer Medienkonfe  -  renz oder einer Medienorientierung gelten; diese Grundsätze werden im An  -  hang weiter ausgeführt (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verbreitung der Informationen (Art. 29 InfoV) – Im Allgemei -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das BfI sorgt in Beachtung des Beschleunigungsgebots für eine regelmässi  -  ge Verbreitung der Informationen, wobei es gleichzeitig den Erscheinungs  -  rhythmus  der  Freiburger  Medien   und  die  Notwendigkeit,  die   bestmögliche  Sichtbarkeit sicherzustellen, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilungen werden auf alle Schlüsselmomente der Woche, hauptsäch  -  lich Montag-, Mittwoch- und Freitagmorgen, verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Antworten des Staatsrats auf Vernehmlassungen des Bundes werden im  Internet veröffentlicht und den Medien grundsätzlich ohne zusätzliche Erläu  -  terungen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verbreitung der Informationen (Art. 29 InfoV) – Durch die Ver -
                            waltungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktionen   teilen  dem  BfI  die   Liste   ihrer  Verwaltungseinheiten,   die  ihre Informationen selber bei den Medien verbreiten, mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einheiten, die ihre Informationen selber verbreiten, sorgen dafür, dass  ihre Versände mit denjenigen des BfI koordiniert werden. Sie lassen ihm und  der   Ansprechperson   ihrer  Direktion   von  Amtes   wegen   eine  Kopie   zukom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sprachen und Übersetzungen – Besondere Vorschriften
                            1  Wenn erläuternde Berichte zu den Verordnungen des Staatsrats als Mittei  -  lung an die Medien dienen, müssen sie in beiden Amtssprachen ausgearbeitet  und verbreitet werden (Art. 26 Abs. 2 SRSVV). Wenn sie ihnen als einfache  Beilagen zu einer Mitteilung zur Verfügung gestellt werden, müssen sie nur  in der Originalsprache verbreitet werden (Art. 3 Abs. 1 InfoV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Übersetzung der Mitteilungen an die Medien ist die Direktion, die  mit der Angelegenheit beauftragt ist, zuständig, selbst wenn die Mitteilung  letztlich im Namen des Staatsrats verbreitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Websites des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Domänen-Namen
                            1  Für die Verwaltung der Domänen-Namen für die Websites des Staates sind  die Staatskanzlei   und das  Amt für  Informatik  und  Telekommunikation zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Content-Management-System (Art. 35 Abs. 1 InfoV)
                            1  Das zentrale Informatiksystem zum Content-Management (CMS) bietet die  nötigen   Modelle   für   die   Präsentation   der   Informationen   und   enthält   eine  spezielle Anwendung für die Verwaltung von News.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig können weitere Webanwendungen in das CMS eingefügt wer  -  den; dabei   müssen  die  Anforderungen  der   Verordnung  über   das Corporate  Design   des   Staates   Freiburg   und   der   dazugehörigen   Grafikcharta   beachtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Standardbrowser für das CMS wird von diesem festgelegt. Soweit mög  -  lich sorgt das Organ, das mit der Verwaltung der Website beauftragt ist, da  -  für, dass die veröffentlichten Seiten auch mit anderen Browsern dargestellt  werden können und auf verschiedenen Geräten zugänglich sind (Tablets, Mo  -  biltelefone, ...).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verwaltung der Websites – Im Allgemeinen
                            1  Die   Direktionen   und   Verwaltungseinheiten   beachten   die   Vorschriften   der  Verordnung  über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats  und der  Verwaltung, der Verordnung über das Corporate Design des Staates Freiburg  und   der   dazugehörigen   Grafikcharta   sowie   dieser   Richtlinie,   wenn   sie   die  Websites, die sie verwalten, entwerfen und organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten den materiellen Inhalt aus und stellen die regelmässige Nach  -  führung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Informationen und Dokumente, die nicht mehr aktuell, aber trotzdem für die  Öffentlichkeit   von   Interesse   sind,   müssen   in   einer   Spezialrubrik   «Archiv»  aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verwaltung der Websites – Ausbildung des Personals
                            1  Das  Personal,  das  mit der   Verwaltung  einer   Website  beauftragt   ist,  muss  eine technische Grundbildung absolviert haben, bevor es CMS benützen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung wird von der Staatskanzlei angeboten; diese arbeitet ausser  -  dem ein Benützerhandbuch für CMS aus und führt es nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Organisation und Präsentation der Websites – Im Allgemeinen
                            1  Die allgemeine Organisation und die Präsentation der Websites werden in  einer Redaktionscharta  (Anhang 2) und in der Grafikcharta  nach  Artikel 5  festgehalten. Die Websites werden nach den vom CMS angebotenen Modell  -  strukturen zusammengestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Multimedia-Inhalte müssen vor dem Einfügen der Staatskanzlei  zur Validierung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Organisation und Präsentation der Websites – Zugänglichkeit für
                            behinderte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Information und die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistun  -  gen,   die   auf   den   Websites   angeboten   werden,   müssen   Sprach-,  Hör-,   Seh-  und motorisch Behinderten zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu müssen die Websites gemäss den internationalen Informatikstandards  für die Zugänglichkeit der Websites, die vom Bund für seine eigenen Websi  -  tes   anerkannt   werden,   eingerichtet   werden.   Sie   müssen   das   Übereinstim  -  mungsniveau «AA», das von diesen Standards verlangt wird, erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass alle Websites einen Übereinstimmungs  -  nachweis,   der   von   einem   anerkannten   Organ   verliehen   wird,   erhalten.   Sie  gibt den Direktionen und deren Verwaltungseinheiten die nötigen Weisungen  und legt die Fristen zu deren Ausführung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Präsentation der Websites – Einfügen von
                            Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es ist verboten, auf Websites des Staates Werbung, Links zu kommerziellen  Websites und Links zu persönlichen Websites einzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedoch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Logos der Bürosoftware und der verschiedenen Browser mit dem  Link zu dieser Software sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Erwähnung einer externen Leistungserbringerin oder eines externen  Leistungserbringers mit einem Copyright und einem Link zu ihrer oder  seiner Website ist ebenfalls gestattet, aber nur auf der Seite «Kontakt»  der Website und ohne Logo.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gewählte Personen können einen Link zu ihrer persönlichen Homepage  einführen, unter der Voraussetzung, dass dieser Link klar als solcher er  -  kennbar ist und nicht in der Inhaltszone oder in der Hauptnavigations  -  zone erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Weitere Ausnahmen für besondere Bedürfnisse können von der Konfe  -  renz der Informationsverantwortlichen nach Stellungnahme des BfI be  -  willigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren zur Eröffnung einer neuen Website – Schaffung der
                            Website
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um die Schaffung einer Website wird an die Staatskanzlei ge  -  richtet; es enthält namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste des Personals, das mit der Verwaltung der Website beauftragt  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es von einer unterstellten Verwaltungseinheit kommt, die Bewilli  -  gung für die Schaffung einer Website, die von der zuständigen Direkti  -  on ausgestellt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn mehrere Direktionen oder Verwaltungseinheiten gemeinsam eine  Website verwalten, die Bezeichnung der Einheit, welche die Hauptver  -  antwortung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei schafft die Website im CMS. Sie stellt eine betriebsbereite  Standardwebsite mit einer Standardstruktur, einem geeigneten Namen für die  Website und den nötigen Zugriffsbewilligungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verfahren zur Eröffnung einer neuen Website – Ausarbeitung
                            der Website
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Ausarbeitung   der   Website   ist   die   betreffende   Direktion   oder   die  betreffende   Verwaltungseinheit   zuständig.   Diese   Website   wird   in   beiden  Sprachen vorbereitet, und die Anforderungen an die Verwaltung und die Or  -  ganisation der Websites müssen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig berät und unterstützt die Staatskanzlei das Personal, das mit der  Verwaltung der Website beauftragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verfahren zur Eröffnung einer neuen Website – Kontrollen
                            1  Für die Websites, die von den unterstellten Verwaltungseinheiten geschaf  -  fen werden, gibt es eine doppelte Kontrolle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die zuständige Direktion führt eine materielle Kontrolle des Inhalts der  Website durch und erteilt auf dieser Grundlage eine vorgängige Veröf  -  fentlichungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das BfI führt die formale Kontrolle, die in Artikel 35 Abs. 3 InfoV vor  -  geschrieben wird, durch und erteilt auf dieser Grundlage die definitive  Veröffentlichungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Websites, die von den Direktionen und den administrativ zugewie  -  senen Verwaltungseinheiten geschaffen werden, braucht es nur die formale  Kontrolle und die dazugehörige definitive Veröffentlichungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren zur Eröffnung einer neuen Website – Veröffentli -
                            chung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald die definitive Veröffentlichungsbewilligung erteilt worden ist, veröf  -  fentlicht die Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik  und Telekommunikation die Website erstmals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 News – Im Allgemeinen
                            1  Folgende Inhalte werden in den dazu vorgesehenen Rubriken als News ver  -  breitet und in der  automatischen  Information  (RSS-Fluss) der  betreffenden  Websites übernommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitteilungen an die Medien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  je nach Bedarf weitere News.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die News enthalten einen Titel, einen Lead und einen Inhalt. Stammen sie  aus einer Medienmitteilung, so übernehmen sie den vollständigen Text mit  Ausnahme des Datums und der Angaben zu den Kontaktpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitteilungen an die Medien werden am Tag, an dem sie bei den Medien  verbreitet werden, oder, wenn die Mitteilung mit Sperrfrist verbreitet wurde,  an deren Ende in den News veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 News – Aufteilung der Verantwortung
                            1  Die  Direktionen  und die  Verwaltungseinheiten  stellen  auf  ihren  Websites  die   Veröffentlichung   der   eigenen   News   und   die   Übernahme   von   weiteren  News, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BfI stellt die Veröffentlichung der News des Staatsrats und der Staats  -  kanzlei sicher. Es sortiert ausserdem die weiteren News und koordiniert de  -  ren Verbreitung auf den verschiedenen Websites, die es verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme der News, die vom Sekretariat des Grossen Rates, vom Jus  -  tizrat oder vom Kantonsgericht übermittelt werden, auf dem Webportal wird  in Artikel 32 Abs. 3 InfoV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Webportal
                            1  Das Webportal des Staates hat die Adresse www.fr.ch. Es dient als Zugang  zu   den   verschiedenen   Websites   der   Einheiten,   die   mit   dem   Staat   Freiburg  verbunden sind, einschliesslich der Websites des Grossen Rates, des Justizra  -  tes und der Gerichtsbehörden, sowie zu den Themen, die dort behandelt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Webportal enthält namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die News, die so wichtig sind, dass sie dort aufgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen gesamten RSS-Fluss, der alle News des Staates zusammenfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  rechtliche   Informationen   über   die   allgemeinen   Nutzungsbedingungen  der Websites des Staates und über die Achtung der Privatsphäre der Be  -  nützerinnen und Benützer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das E-Government-Portal, das namentlich die Online-Dienste enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das BfI überprüft regelmässig den Inhalt, die Struktur und die Präsentation  des Webportals und bringt die nötigen Anpassungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Websites der Direktionen und der Verwaltungseinheiten
                            1  Als Ergänzung zum Mindestinhalt nach Artikel 33 Abs. 2 InfoV müssen die  Direktionen, die Staatskanzlei und die Verwaltungseinheiten auf ihrer Websi  -  te auch Folgendes veröffentlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Identitätskarte  der  Direktion oder  der  Einheit, die  verschiedenen  Mittel, um sie zu kontaktieren, und ein Kontaktformular mit den nöti  -  gen Sicherheitsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Rubrik «News» mit einem Link zu den News des Webportals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nötigen Metadaten zur Suchmaschinen-Optimierung der Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Veröffentlichungen müssen ausserdem gemäss besonderen Regeln  und Richtlinien vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die grafische Darstellung der Organigramme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Auszüge aus dem Leistungskatalog (Aufträge, Dienstleistungen, ge  -  setzliche Grundlagen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das öffentlich zugängliche Telefonbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Social Media
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten können die Social Media je  nach Bedarf und ihnen eigenen Themen für ihre Kommunikation verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verwendung wird im Praktischen Führer für die Nutzung der Social  Media, der von der Staatskanzlei geschaffen wurde, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verwendung von Bildern in der Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsätze
                            1  Die Verwendung von Bildern, namentlich von Fotografien, in der Kommu  -  nikation des Staates wird von folgenden Rechten eingeschränkt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Urheberrechten für diese Bilder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Persönlichkeitsrechten der Personen, die sich auf den Bildern befin  -  den, namentlich deren Recht auf das eigene Bild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   öffentliche   Organ,   das   in   seiner   Kommunikation   Bilder   verwendet,  sorgt   dafür,   dass   die   Gesetzgebung   über   das   Urheberrecht   beachtet   wird.  Wenn nötig verständigt es sich vorgängig mit der Urheberin oder dem Urhe  -  ber darüber, wie das Bild verwendet wird und in welchem Ausmass Rechte  abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen identifizierte oder identifizier  -  bare Personen abgebildet sind, bildet ein Bekanntgeben von Personendaten  an die Öffentlichkeit, das in den Artikeln 11 und 12 InfoG und in den folgen  -  den Bestimmungen geregelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zustimmung der abgebildeten Personen – Vorheriges Einver -
                            ständnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Veröffentlichung von Bildern, auf denen identifizierte oder identifi  -  zierbare   Personen   abgebildet   sind,   braucht   es   die   vorherige,   grundsätzlich  schriftliche Zustimmung der betroffenen  Personen. Wenn nötig werden die  Nutzungsdauer und der Umfang dieser Nutzung genau festgelegt, namentlich  wenn das Bild in die Fotothek nach Artikel 36 aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung wird vorausgesetzt, wenn das Bild weder ein verletzendes  noch ein erniedrigendes Element für die betroffenen Personen oder ein Ele  -  ment, das ihre Ehre verletzt, enthält und mindestens eine der folgenden Vor  -  aussetzungen erfüllt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das   Bild   stellt  eine   Massenszene   oder   eine   Personengruppe   dar,   und  keine   der   abgebildeten   Personen   ist   individuell   dargestellt   oder   das  Hauptsujet des Bilds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es wurde an einem öffentlichen Ort aufgenommen und steht in direk  -  tem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis, das mit dem Privat  -  leben der Personen nichts zu tun hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es wurde an einem öffentlichen Ort aufgenommen und betrifft eine öf  -  fentliche Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es kommt von einer Berufsfotografin oder einem Berufsfotografen oder  einer Bilderbank,  welche die Beachtung der Persönlichkeitsrechte ga  -  rantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die abgebildeten Personen nicht identifiziert werden können, braucht  es keine Zustimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zustimmung der abgebildeten Personen – Recht auf Rückzug
                            1  Jede Person, die identifizierbar auf einem Bild auf einer Website des Staates  abgebildet ist und die sich in ihrem Recht auf das eigene Bild verletzt fühlt,  kann ein einfaches Gesuch an das Organ, das mit der Verwaltung der Websi  -  te beauftragt ist, stellen, um das Bild von der Website entfernen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausüben der Rechte bei Beeinträchtigung, die von der Gesetzgebung  über   den   Datenschutz   verliehen   werden,   durch   die   betroffenen   Personen  bleibt ausserdem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zustimmung der abgebildeten Personen – Besondere Fälle
                            1  Wenn nötig geben die betreffenden Direktionen besondere Richtlinien über  die Verwendung von Bildern, auf denen Personen in heiklen Situationen dar  -  gestellt werden, namentlich in den Bildungsanstalten und in den Pflegehei  -  men, heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bilderbanken
                            1  Das BfI stellt im Internet eine staatseigene Fotothek mit Bildern, bei denen  sowohl die Urheberrechte als auch allenfalls die Persönlichkeitsrechte der ab  -  gebildeten Personen beachtet werden, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übergangsrecht
                            1  Die Staatskanzlei verfügt über eine Frist von drei Jahren, um die erste Zerti  -  fizierung der Zugänglichkeit für behinderte Personen nach Artikel 21 zu er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion und die Verwaltungseinheiten verfügen  über eine Frist von  einem Jahr, um zu kontrollieren, ob ihre Websites den übrigen Anforderun  -  gen dieser Richtlinie entsprechen. Sie achten namentlich darauf, dass die ver  -  öffentlichten Bilder mit den Grundsätzen dieser Richtlinie vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   BfI   macht   dasselbe   bei   den   Websites,   bei   denen   es   die   Verwaltung  übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Regeln über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und  der Kantonsverwaltung Freiburg, die vom Staatsrat am 5.  Juni 2007 ge  -  nehmigt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Richtlinie vom 15.  Oktober 2008 der Kommission Fri-Info über die  Websites des Staates Freiburg, die mit CMS Contens verwaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Genehmigung, Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Diese Richtlinie tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Genehmigung braucht es für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anhänge gemäss den Artikeln 12 Abs. 3 und 20 Abs. 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  spätere   Änderungen   dieser   Richtlinie,   wenn   diese   geringfügiger   Art  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weil diese Richtlinie von allgemeinem Interesse ist, wird sie mit Ausnahme  der Anhänge in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffent  -  licht; diese können auf der Website der Staatskanzlei oder beim Büro für In  -  formation eingesehen werden.  A1 ANHANG 1 – Kommunikationsplan, Medienmitteilung und  Medienkonferenz– Allgemeine Grundsätze (Art. 12 Abs. 3)  1  )  A2 ANHANG 2 – Websites – Redaktionscharta (Art. 20 Abs. 1)  2  )  Genehmigung  Diese Richtlinie ist am 28.4.2015 vom Staatsrat genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser  Anhang   kann   gemäss   Artikel   39   Abs.   3   InfoRL   auf  der   Website   der  Staatskanzlei  (www.fr.ch/sk) oder beim Büro für Information eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser  Anhang   kann   gemäss   Artikel   39   Abs.   3   InfoRL   auf  der   Website   der  Staatskanzlei  (www.fr.ch/sk) oder beim Büro für Information eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2015  Erlass  Grunderlass  28.04.2015  2015_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2022  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  01.01.2022  2022_010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.03.2015  28.04.2015  2015_041