Verordnung über die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren
                            Verordnung über die Bieneninspektorinnen und  Bieneninspektoren  vom 20.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt auf Artikel 5 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 (TSG);  gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 9.  Februar 1971 zur Bundesge  -  setzgebung über die Tierseuchen (ABTSG);  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Februar 2003 über die Nutztierversicherung  (NTVG);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            1  Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren und ihre Stellvertreterin  -  nen und Stellvertreter (die Inspektorinnen und Inspektoren) haben den Auf  -  trag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Massnahmen zur Bekämpfung  von Tierseuchen sowie bei anderen Aufgaben im Bereich Bienenzucht mitzu  -  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  ihrer  Tätigkeit  üben  sie ein   öffentliches   Nebenamt   im  Dienste  der  Gemeinwesen oder der Einheiten aus, die sie beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als seuchenpolizeiliche Organe haben sie die Eigenschaft von Beamten der  Gerichtspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behandlung von Personalfragen
                            1  Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für  sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Inspektorinnen und In  -  spektoren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen seiner Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterstellungsverhältnis
                            1  Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und  Forstwirtschaft (die Direktion) geben den Inspektorinnen und Inspektoren die  nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemei  -  nen und besonderen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstellungsverfahren – Ausschreibung
                            1  Freie Stellen von Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Ersuchen des  Amtes besetzt; das Amt legt die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem es den Verband Freiburgischer Bienenzüchter angehört hat, über  -  mittelt das Amt alle eingegangenen Bewerbungen mit seiner Stellungnahme  der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstellungsverfahren – Anstellung
                            1  Die Direktion stellt die Inspektorinnen und Inspektoren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um   angestellt   zu   werden,   müssen   die  Inspektorinnen   und   Inspektoren  grundsätzlich über mehrjährige Erfahrung in der Bienenzucht und über Infor  -  matikkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beendigung des Dienstverhältnisses – Rücktritt
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren richten ihre Kündigung an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender  -  jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krank  -  heit oder Wohnsitzwechsel, kann das Amt Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beendigung des Dienstverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern
                            oder Unterlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn eine Inspektorin oder ein Inspektor wiederholt Fehler macht, sich  wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lässt oder aus einem anderen  Grund nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, kann  das Amt das Dienstverhältnis auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auflösung des Dienstverhältnisses muss, ausser in schwerwiegenden  Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beendigung des Dienstverhältnisses – Von Rechts wegen
                            1  Erreicht die Inspektorin oder der Inspektor das 65. Altersjahr, so endet das  Anstellungsverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen. Auf schriftliches Ge  -  such der Person und nach positiver Stellungnahme des Amts kann die Direk  -  tion eine Verlängerung bis zum 70. Altersjahr bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entlöhnung und Entschädigung
                            1  Die Entlöhnung der Inspektorinnen und Inspektoren inkl. Ferienentschädi  -  gung, 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  brutto 35 Franken pro Stunde für allgemeine ordentliche Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  brutto 60 Franken pro Stunde für spezifische und technische Tätigkeiten  wie Primärproduktionskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das  Staatspersonal ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den  Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt  Anspruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag  oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entlöhnung und die Entschädigungen werden zentralisiert vom Amt für  Personal und Organisation ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die entsprechenden Ausgaben gehen zulasten des Budgets der Verwal  -  tungseinheit, die die Leistung verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2021_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2021  Art. 10 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2020  2021_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.07.2021  Art. 10 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2020  2021_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.12.2012  01.01.2013  2012_134