Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Aargau und St. Gallen  über die Befreiung von Zuwendungen  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  Vom 11. November 1975 und 12. Januar 1976  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  der Regierungsrat des Kantons St. Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder
                            Schenkungen zu Gunsten nachstehende  r Empfänger im andern Kanton  werden   gegenseitig   von   jeglicher   kantonalen   und   kommunalen  Erbschafts-    und    Schenkungssteuer    oder    diesen    entsprechenden  Abgaben befreit:  a)    Empfänger im Kanton Aargau:  aa)   der Staat und seine Anstalten,  bb)    die    Einwohner-    und    Ortsbürgergemeinden    sowie    ihre  cc)     die     staatlich     anerkannten     Landeskirchen     und     ihre  Kirchgemeinden,  dd)    juristische    Personen,    die    sich,    ohne    Erwerbs-    oder  Selbsthilfezwecke    zu    verfolgen,    gemeinnützigen    oder  wohltätigen  Zwecken  widmen    und  sie  im  Kanton  oder  im  allgemein schweizerischen Interesse erfüllen;  b)    Empfänger im Kanton St. Gallen:  aa)    der    Staat    und    seine    Anstalten,    der    katholische    und  evangelische  Konfessionsteil  und  die  Gemeinden  und  ihre  Anstalten,  bb)  juristische  Personen  mit  öffentlichen  oder  ausschliesslich  gemeinnützigen  Zwecken,  wenn  diese  im  Kanton  oder  im  allgemein schweizerischen Interesse erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Vereinbarung betreffend Be freiung von der Erbschaftssteuer
                            zwischen den Kantonen St. Gallen und  Aargau vom 30. März/ 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1935 wird aufgehoben.  AGS Bd. 9 S. 261
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und
                            wird rückwirkend ab dem  1. Januar 1975 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Jede Regierung kann diese Verei nbarung unter Einhaltung einer Frist
                            von sechs Monaten auf Ende ei  nes Kalenderjahres kündigen.  Aarau, den 12. Januar 1976  Im   Namen des Regierungsrates  des Kantons Aargau  Der Landammann:  H  UNZIKER  Der Staatsschreiber:  S  UTER  St. Gallen, den 11. November  1975  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St. Gallen  Der Landammann:  S  CHLEGEL  Der Staatsschreiber:  S  TADLER