Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
                            Dienstordnung  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Do BKSD)  Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und §  24  Abs.  1 des Gesetzes über die Organisation des Regie  -  rungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 28.  Septem  -  ber  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Dienstordnung regelt die Organisation und Steuerung der Verwaltungs  -  einheiten der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Handlungsfelder und Kernkompetenzen
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD, «die Direktion») übt ihre  Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildung auf allen Stufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kind und Jugend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behindertenangebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gliederung
                            1  Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach §  8 der Verord  -  nung   zum   Regierungs-   und   Verwaltungsorganisationsgesetz   Basel-Land  -  schaft  vom 19.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organigramm der Direktion ist im Anhang 1 abgebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  140.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion mit  regelmässig zu aktualisierenden Leistungsaufträgen und Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in  Verwaltungsbelangen obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die  Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter  überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden Führungssitzungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher pflegt den Austausch  mit den übergeordneten Anspruchsgruppen. Sie kann diese Aufgabe an eine  oder mehrere Dienststellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Direktion sind die von Gesetz und Verordnungen vorgegebenen Gremien  beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann für die Aufgaben  -  erfüllung der Dienststellen weitere unterstützende Gremien (z.  B. Kommissio  -  nen oder Fachgremien) einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Gremien gemäss Abs.  6 und 7 gelten die §§  6, 7, 8 und 12 der Ver  -  ordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen vom 22.  August  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  analog.   Die   Direktionsvorsteherin   oder   der   Direktionsvorsteher   erlässt   ein  Pflichtenheft, das die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen regelt. Sie  oder er kann dies an die Dienststellenleitungen delegieren. Die Regelungen in  anderen Erlassen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sowie die Dienststel  -  lenleitenden können Mitarbeitende und weitere Personen als staatliche Vertre  -  tungen in interkantonale oder internationale Gremien sowie in strategische  Führungsorgane privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen delegieren.  Bei strategischen Führungsorganen gelten §  17 der Verordnung zum Gesetz  über die Beteiligungen (PCGV) vom 12.  Dezember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    sowie die Bestim  -  mungen des Gesetzes über die Beteiligungen (PCGG) vom 15.  Juni  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   zur  Amtszeit analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Arbeitsgruppen  im Rahmen von Projekten sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen mit einer zeitlich  befristeten Aufgabe und externen Mitgliedern einsetzen. Sie oder er kann die  Einsetzung an die Dienststellenleiterin oder an den Dienststellenleiter delegie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im  Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  140.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  314  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anstellungsbehörden
                            1  Anstellungsbehörde der Hauptabteilungsleiterinnen und Hauptabteilungsleiter  ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Di  -  rektionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zusammen mit der Dienststel  -  lenleiterin oder dem Dienststellenleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen beziehen die Abteilung Personal des Generalsekretariats  der BKSD vor Vertragszusagen mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungs  -  befugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarun  -  gen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dienststellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Führung
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle ge  -  mäss Leistungsauftrag und Dienststellenreglement der Direktionsvorsteherin  oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständig  -  keitsbereich der Dienststelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der  operativen Durchführung von Geschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Weiterentwicklung der ihr zugeordneten Aufgabenbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Interne Organisation
                            1  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertrete  -  rin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direkti  -  onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der  Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur  Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung der BKSD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebli  -  che Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen. Sie oder er kann  dies an Hauptabteilungs- und Abteilungsleitende delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die interne Organisationsstruktur (inkl. Organigramm) wird in den Dienststel  -  lenreglementen geregelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Befugnis zum Erlass von Verfügungen
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis  zum Erlass von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Erlass von Verfügungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  üben eine hoheitliche Funktion aus. Sie erlassen und unterzeichnen die ent  -  sprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der jeweiligen  Funktionsbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbe  -  scheinigung  gemäss  Verwaltungsverfahrensgesetzgebung  des   Kantons   auf  Verlangen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Befugnis im Bereich Leistungsvereinbarungen und sonstige
                            Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur  Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Re  -  glement zur Dienstordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen und sonstigen  Verträgen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung sowie dem Re  -  glement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-,  Kultur- und Sportdirektion vom 14.  März  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Antragsbefugnis
                            1  Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direkti  -  onsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Dienststelle Generalsekretariat (GS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Organisation
                            1  Das Generalsekretariat untersteht der Generalsekretärin oder dem General  -  sekretär und umfasst folgende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Informatik/Informatik Schulen Baselland (IT.SBL);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kommunikation;  e  Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Rechnungswesen, Einkauf und Logistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Raum und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  146.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt durch  die Fachbereiche Assistenz und Geschäftskoordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben
                            1  Das Generalsekretariat (GS) hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  umfassende Führungsunterstützung der Direktionsvorsteherin oder des  Direktionsvorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beratung und Unterstützung der Dienststellen und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat Fachweisungskompetenz gegenüber den Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das GS ist in Zusammenarbeit mit den Dienststellen für eine Gesamtsicht in  den Geschäftsbereichen der BKSD und in direktionsübergreifenden Geschäf  -  ten besorgt, insbesondere ist es Planungs-, Koordinations-, Qualitätssiche  -  rungs- und Prozesscontrollingsstelle der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zudem ist das GS zuständig für alle der Direktion zugewiesenen oder in de  -  ren Vollzugsbereich fallenden Geschäfte, soweit diese nicht einer anderen  Dienststelle übertragen werden. Insbesondere verantwortet es bildungsstufen  -  übergreifend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Schulinformatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schulabkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bildungsprojekte und das Bildungsmonitoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Dienststelle Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organisation
                            1  Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Hauptabteilung Kind und Jugend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptabteilung Behindertenangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben
                            1  Das AKJB ist zuständig für die Planung, die Entwicklung, das Gewährleisten,  die Qualitätssicherung und die Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebots für  Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Es finanziert, fördert, ko  -  ordiniert und erbringt Leistungen für Kinder, Jugendliche und Menschen mit  Behinderung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist die Verbindungsstelle gemäss Art.  10 der Interkantonalen Vereinbarung  für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  , die Verbindungs  -  stelle zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug ge  -  mäss Art.  26 der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf-  und  Massnahmenvollzug  (LSMV)  vom 21.  November  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    sowie  die  An  -  sprechstelle für die Kinder- und Jugendpolitik gegenüber dem Bundesamt für  Sozialversicherungen gemäss Art.  23 der Verordnung über die Förderung der  ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV) vom 17.  Okto  -  ber  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 Hauptabteilung Kind und Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Hauptabteilung Kind und Jugend
                            1  Die Hauptabteilung Kind und Jugend verantwortet die von Bund und Kanton  der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen stationäre und ambu  -  lante Kinder- und Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Beratung, familien- und schul  -  ergänzende Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendförderung, frühe Förderung  sowie die Koordination und Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Hauptabteilung Kind und Jugend ergeben sich insbesonde  -  re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die  Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21.  Juni  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  und der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3.  Dezem  -  ber  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  , dem Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den  Straf- und Massnahmenvollzug vom 5.  Oktober  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    und der Verord  -  nung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmen  -  vollzug   (LSMV)   vom  21.  November  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )    sowie   der   Interkantonalen  Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Oktober  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die stationären Bildungsangebote und die Beratung aus dem Bil  -  dungsgesetz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  , der Verordnung über die Spezielle För  -  derung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (Vo  SoPä) vom 22.  Juni  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )   sowie der Interkantonalen Vereinbarung für  soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  855.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  446.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SGS  850.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SR  341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR  341.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SGS  855.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  SGS  640.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  SGS  855.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe aus dem Gesetz über die  Sozial- und die Jugendhilfe (SHG) vom 21.  Juni  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )   und der Verord  -  nung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3.  Dezember  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für die Frühe Förderung aus dem Bildungsgesetz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )   und  der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und  die heilpädagogische Früherziehung (Vo  SoPä) vom 22.  Juni  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen für Kinder und Ju  -  gendliche sowie von familien- und schulergänzender Kinderbetreuung so  -  wie die Aufsicht über die Dienstleistungsangebote in der Familienpflege  aus der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin  -  dern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19.  Oktober  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )    und der  Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heim  -  verordnung) vom 25.  September  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus dem Gesetz  über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 21.  Mai  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )    und  der   Verordnung   über   die   familienergänzende   Kinderbetreuung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Dezember  2016  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für die Schulsozialarbeit aus dem Bildungsgesetz vom 6.  Juni  2002  )  , der  Verordnung   über   den   Schulsozialdienst   auf   der   Primarstufe   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  März  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )   und der Verordnung über den Schulsozialdienst auf der  Sekundarstufe  I und II vom 16.  März  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für die Kinder- und Jugendförderung aus dem Bundesgesetz über die  Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen  (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG) vom 30.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )  und der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit  Kindern   und   Jugendlichen   (Kinder-  und  Jugendförderungsverordnung,  KJFV) vom 17.  Oktober  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  SGS  850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  SGS  850.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SGS  640.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  SR  211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  SGS  850.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  SGS  852
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  SGS  852.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  SGS  645.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  SGS  645.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  SR  446.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  SR  446.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Hauptabteilung Behindertenangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Behindertenangebote ist verantwortlich für  die Gewähr  -  leistung der sozialen Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen,  zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen. Sie vollzieht dabei  die Vorgaben des eidgenössischen Rechts, ergänzt dieses im Rahmen seiner  Zielsetzungen und gestützt auf das kantonale Recht, insbesondere durch die  Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen sowie für die Ermittlung  des behinderungsbedingten Bedarfs. Sie organisiert Fahrten von mobilitätsein  -  geschränkten Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbstständig  benutzen können, und vergünstigt diese mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Hauptabteilung Behindertenangebote ergeben sich insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Leistungen von Heimen, Werk- und Tagesstätten aus dem Bundesge  -  setz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden  Personen (IFEG) vom 6.  Oktober  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )  , der Interkantonalen Vereinba  -  rung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )  , dem  Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung (ELG) vom 6.  Oktober  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )  , dem Gesetz  über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) vom 29.  Sep  -  tember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )   und der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Ermittlung des individuellen Bedarfs, ambulante und weitere Leis  -  tungen aus dem Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfege  -  setz, BHG) vom 29.  September  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )   und der Verordnung über die Be  -  hindertenhilfe (BHV) vom 6.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen aus der Verein  -  barung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränk  -  ten Personen vom 25.  August  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  )   und der Verordnung über die Bei  -  tragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Juli  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  SR  831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  SGS  855.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  SGS  853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  SGS  853.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  SGS  853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  SGS  853.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  SGS  480.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  SGS  480.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Dienststelle Amt für Kultur (AfK)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Organisation
                            1  Das Amt für Kultur (AfK) gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Hauptabteilung Römerstadt Augusta Raurica;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Hauptabteilung Kulturförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Hauptabteilung Kantonsbibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben
                            1  Das Amt für Kultur setzt die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,  insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung  des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die Bereitstellung eines kul  -  turellen Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und  den Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit, um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Hauptabteilung Augusta Raurica
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben der Hauptabteilung Augusta Raurica ergeben sich aus dem  Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG  BL) vom 4. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )  ,   der   Verordnung   über   die   Kulturförderung   (Kulturförderverordnung,  KFV) vom 20. Dezember 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  )  , dem Gesetz über den Schutz und die Erfor  -  schung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz, ArchG)  vom 11. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )    und dem Vertrag über die Römerstadt Augusta  Raurica (Römervertrag) vom 24. März  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi  -  fischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen  des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  SGS  600.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  SGS  793
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  SGS  792.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Hauptabteilung Archäologie und Museum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Hauptabteilung Archäologie und Museum ergeben sich aus  dem Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG  BL) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )  , der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverord  -  nung, KFV) vom 20.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )   und dem Gesetz über den Schutz und  die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiege  -  setz, ArchG) vom 11.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi  -  fischen musealen und archäologischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen  des Bundes, der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3 Hauptabteilung Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Hauptabteilung Kulturförderung ergeben sich aus dem Ge  -  setz   über   die   Kulturförderung   (Kulturförderungsgesetz,   KFG  BL)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )   und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderver  -  ordnung, KFV) vom 20.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist Ansprechstelle für alle Fragen im zeitgenössische Kunst- und Kultur  -  förderbereich. Insbesondere nimmt sie die ihr im Gesetz über die Kulturförde  -  rung und der Verordnung über die Kulturförderung zugewiesenen Aufgaben  wahr. Zudem berät sie Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen hinsichtlich ihrer  Projekteingaben und setzt sich für Massnahmen der Strukturförderung zuguns  -  ten von Kunst- und Kulturschaffenden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.4 Hauptabteilung Kantonsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Hauptabteilung Kantonsbibliothek ergeben sich aus dem  Gesetz   über   die   Kulturförderung   (Kulturförderungsgesetz,   KFG  BL)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Juni  2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )   und der Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderver  -  ordnung, KFV) vom 20.  Dezember  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem nimmt sie die Koordination, Kooperation und Information in fachspezi  -  fischen bibliothekarischen Aufgaben mit den zuständigen Stellen des Bundes,  der Kantone sowie gegebenenfalls des Auslands wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  SGS  600.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  SGS  793
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  SGS  600.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  SGS  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  SGS  600.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dienststelle Amt für Volksschulen (AVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Organisation
                            1  Das Amt für Volksschulen gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Hauptabteilung Sonderpädagogik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Abteilung Support.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufgaben
                            1  Das AVS ist die kantonale Behörde für Volksschulen, die Ansprechstelle für  die Schulräte und Schulleitungen sowie die fachlich unabhängige kantonale  Fachstelle für schulpsychologische Fragestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegt insbesondere die Verantwortung für schulbetriebliche, pädagogi  -  sche und sonderpädagogische Belange sowie für die Steuerung von Aufsicht,  Qualität, Entwicklung, Betrieb und Weiterbildung der Volksschule im Hinblick  auf eine optimale Begleitung, Koordination und Weiterentwicklung der Volks  -  schule auf kantonaler Ebene sowie der schulpsychologischen Beratung für alle  Schulstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm sind die Sekundarschulen und die kantonalen Sonderschulen unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Hauptabteilung Aufsicht und Qualität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Aufsicht und Qualität ist zuständig für die kantonale Auf  -  sicht über die Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule), die  Musikschulen sowie die Privatschulen und die private Schulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  )  , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )  , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )  ,  der Verordnung für die Musikschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )  , der Verordnung über  die Privatschulen und die private Schulung vom 26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  )   und der Ver  -  ordnung   über   die   schulische   Laufbahn   (Laufbahnverordnung)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  SGS  641.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  SGS  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  SGS  640.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  SGS  640.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  SGS  640.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Betrieb und Weiterbildung ist zuständig für alle schulbe  -  trieblichen, pädagogischen und weiterbildnerischen Belange der Primarstufe  und der Sekundarstufe I, jedoch ohne Sonderschulen, sowie für alle schulbe  -  trieblichen und pädagogischen Angelegenheiten der Musikschulen, soweit die  -  se durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )  , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  )  , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  )  ,  der Verordnung für die Musikschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  )  , der Verordnung über  die Privatschulen und die private Schulung vom 26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  )  , der Verord  -  nung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  )  und   der   Verordnung   für   die   Schulleitung   und   die   Schulsekretariate   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.3 Hauptabteilung Sonderpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Sonderpädagogik ist zuständig für alle sonderpädago  -  gischen Belange der Volksschule soweit diese durch Gesetz und Verordnung  nicht anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )  , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )  , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )  ,  der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die  heilpädagogische   Früherziehung   (Verordnung   Sonderpädagogik,   Vo  SoPä)  vom 22.  Juni  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )  , der Verordnung über die Privatschulen und die private  Schulung vom 26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )  , der Verordnung über die schulische Laufbahn  (Laufbahnverordnung) vom 11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  )   und der Verordnung für die Schul  -  leitung und die Schulsekretariate vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  SGS  641.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  SGS  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  SGS  640.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  SGS  640.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  SGS  640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  SGS  647.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  SGS  641.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  SGS  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  SGS  640.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  SGS  640.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  SGS  640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)  SGS  647.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.4 Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Schulpsychologischer Dienst (SPD) berät als fachlich un  -  abhängige, kantonale Fachstelle Schülerinnen und Schüler und deren Eltern,  Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulbehörden in Schul- und Entwicklungsfra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )  , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  )  , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  )  ,  der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule)  vom   13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )  ,   der   Verordnung   für   die   Berufsbildung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  )  , der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonder  -  schulung und die heilpädagogische Früherziehung (Verordnung Sonderpäda  -  gogik, Vo SoPä) vom 22.  Juni  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  )  , der Verordnung über die schulische  Laufbahn   (Laufbahnverordnung)   vom   11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  )    und   der   Verordnung  über den Schulpsychologischen Dienst vom 22.  April  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.5 Abteilung Support
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufgaben
                            1  Die Abteilung Support ist zuständig für die Bereiche Finanzen, Steuerung und  Prozessoptimierung,   fachspezifische   Sachbearbeitung,   Information   und  Administration des AVS. Zudem unterstützt sie die Dienststellenleitung im  Projektmanagement und in der Beratung von politischen Geschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74)  SGS  641.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)  SGS  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76)  SGS  643.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77)  SGS  681.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78)  SGS  640.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  SGS  640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)  SGS  645.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Bildungsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  )  , der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  )  , der Verordnung für die Sekundarschule vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  )  ,  der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die  heilpädagogische   Früherziehung   (Verordnung   Sonderpädagogik,   Vo  SoPä)  vom 22.  Juni  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  )  , der Verordnung über die Privatschulen und die private  Schulung vom 26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  )  , der Verordnung über die schulische Laufbahn  (Laufbahnverordnung) vom 11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  )   und der Verordnung für die Schul  -  leitung und die Schulsekretariate vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Organisation
                            1  Die Dienststelle BMH gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Hauptabteilung Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Hauptabteilung Mittelschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Hauptabteilung Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgaben
                            1  Die Dienststelle BMH ist zuständig für die Planung der Bildungspolitik in den  Bereichen Berufsbildung, inklusive Berufsfachschulen, betriebliche Ausbildung,  Laufbahn und Integration sowie Ausbildungsbeiträge, Mittelschulen und Hoch  -  schulen und verfolgt dazu die Entwicklungen auf kantonaler, eidgenössischer  und internationaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt die Berufsbildung, Mittelschulen sowie Hochschulen in der Öffent  -  lichkeit und gegenüber den Behörden, setzt die Entscheide der vorgesetzten  Behörde um und koordiniert die schulübergreifenden Geschäfte der Berufsbil  -  dung, Mittel- und Hochschulen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig für die Koordination, Planung und Weiterentwicklung der  Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen inklusive der Allgemeinen Wei  -  terbildung   in   pädagogischen,   organisatorischen,   personellen,   qualitativen,  administrativen und finanziellen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82)  SGS  641.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83)  SGS  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84)  SGS  640.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85)  SGS  640.43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86)  SGS  640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87)  SGS  647.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.1 Hauptabteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Berufsbildung verantwortet die von Bund und Kanton der  Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Stu  -  dien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbil  -  dungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  betreffend die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung aus  dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)  vom 13.  Dezember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  )   mit sämtlichen Ausführungserlassen und Rah  -  menlehrplänen, dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juni  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  )  , dem Bildungsgesetz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  )  , der Verordnung  für die Berufsbildung vom 17.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  )   und weiteren, die berufliche  Grundbildung betreffenden, kantonalen Erlassen sowie interkantonalen  Vereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  betreffend die Brückenangebote und die Berufsintegration aus dem Bil  -  dungsgesetz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  )    und der Verordnung für die Berufsbil  -  dung vom 17.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  betreffend die Ausbildungsbeiträge aus dem Gesetz über Ausbildungsbei  -  träge vom 5.  Dezember  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  )  , der Verordnung zum Gesetz über Ausbil  -  dungsbeiträge vom 23.  Mai  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  )    sowie interkantonalen Vereinbarun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  betreffend die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung aus dem Bundes  -  gesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13.  De  -  zember  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  )   mit sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsgesetz  vom   6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  )  ,   der   Verordnung   für   die   Berufsbildung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  )   und weiteren kantonalen Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hauptabteilung Berufsbildung sind die kantonalen Berufsfachschulen un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei den Berufsfachschulen in privatrechtlicher Trägerschaft übt sie die Auf  -  sicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89)  SR  419.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91)  SGS  681.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93)  SGS  681.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94)  SGS  365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95)  SGS  365.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98)  SGS  681.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.2 Hauptabteilung Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Mittelschulen ist zuständig für die Planung der Bildungs  -  politik im Bereich der Gymnasien (Maturitätsschulen und Fachmittelschulen) im  kantonalen, eidgenössischen, und internationalen Kontext sowie für die Koordi  -  nation, Planung und Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen, or  -  ganisatorischen, personellen, administrativen und finanziellen Belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr sind die kantonalen Gymnasien unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus der Verordnung über die Aner  -  kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsver  -  ordnung,   MAV)   vom   15.  Februar  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  )  ,   dem   Bildungsgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  )  , der Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und  Fachmittelschule) vom 13.  Mai  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  )   und weiteren, die Mittelschulen betref  -  fenden, kantonalen Erlassen, interkantonalen Vereinbarungen und Reglemen  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.3 Hauptabteilung Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufgaben
                            1  Die Hauptabteilung Hochschulen ist zuständig für die Trägerschaftsverant  -  wortung für die Universität Basel, für die Fachhochschule Nordwestschweiz  und für das Swiss Tropical and Public Health Institute sowie für die finanzielle  Unterstützung der Stiftung Volkshochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptabteilung Hochschulen ist im Weiteren zuständig für die Allgemeine  Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99)  SR  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101)  SGS  643.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordi  -  nation im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und  -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  )   mit sämtlichen  Ausführungserlassen, dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Land  -  schaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität  Basel vom 27.  Juni  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  )  , dem Vertrag zwischen den Kantonen Aar  -  gau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhoch  -  schule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9.  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  )  , dem Ver  -  trag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die  gemeinsame   Trägerschaft   des   Schweizerischen   Tropen-   und   Public  Health-Instituts vom 5.  April  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  )   sowie weiteren interkantonalen Ver  -  einbarungen den Hochschulbereich betreffend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20.  Juni  2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  )  und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über  die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16.  Dezem  -  ber  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  )   mit ihren sämtlichen Ausführungserlassen, dem Bildungsge  -  setz vom 6.  Juni  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  )  , der Verordnung über die Allgemeine Weiterbil  -  dung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) vom 28.  November  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  )  , dem  Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundes  -  gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz)  vom 19.  April  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  )  , der Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrati  -  onsverordnung) vom 18.  Dezember  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  )   und dem Stiftungsstatut der  Stiftung   Volkshochschule   und   Senioren-Universität   beider   Basel  (VHS  BB) vom 28.  August  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  )    die Allgemeine Weiterbildung betref  -  fend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Dienststelle Sportamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Organisation
                            1  Das Sportamt gliedert sich in die folgenden Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstleistungen und Anlässe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sportförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102)  SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103)  SGS  664.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104)  SGS  649.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105)  SGS  665.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106)  SR  419.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107)  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108)  SGS  640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109)  SGS  691.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110)  SGS  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111)  SGS  114.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112)  SGS  664.155  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufgaben
                            1  Das Sportamt besorgt alle Aufgaben und Geschäfte, die der Direktion auf  dem Gebiet der Sportförderung im Allgemeinen, der Sportpolitik und der Sport  -  entwicklung, insbesondere im Bereich des Kinder-, Jugend- und Erwachsenen  -  sports, und des Swisslos Sportfonds übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz über die Sportförderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  )  ,   der   Verordnung   über   die   Sportförderung   vom   9.  Febru  -  ar  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  )  ,   der   Verordnung   über   den   Swisslos   Sportfonds   vom   21.  Janu  -  ar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  )   und dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewe  -  gung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) vom 17.  Juni  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113)  SGS  630
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114)  SGS  630.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115)  SGS  369.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116)  SR  415.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.118  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  2  Stand: 01/2022  Stab Personal  Bildungs  -, Kultur  -  und Sportdirektion des Kantons Basel  -Landschaft  Sportamt  Amt für Kultur  Amt für Kind,  Jugend und  angebote  Berufsbildung,  Mittelschulen  und Hoch-  schulen  Amt für  Volksschulen  General  -  Direktionsvorsteherin