Verordnung über das Führen des Professorentitels an der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz
                            1  Verordnung  über das Führen des Professorentitels an der  Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz  Vom 29. Oktober 2003  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  3  Abs.  4  des  Dekret  s über die Errichtung und Organisation  der   Fachhochschule   Aargau   Nordwe  stschweiz   (Fachhochschuldekret,  AFHD) vom 18. Dezember 2001   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für  das  Führen  des  Professorentite  ls  wird  nebst  einem  unbefristeten  Anstellungsverhältnis vorausgesetzt:  a)    Hochschulabschluss mit Doktorat  oder mit mehrjähriger Berufserfah-  rung im entsprechenden Bereich;  b)    namhafte  Ergebnisse  in  Fors  chung  und  Entwicklung,  erfolgreiche  Lehrtätigkeit    auf    Hochschulstufe,      anerkannte    wissenschaftliche  Publikationen,   hohe   künstlerische  oder   gestalterische   Leistungen  oder erfolgreiche unternehmerische Leistungen.  c)    Anstellung mit einem  Mindestpensum von 50 %;  d)    Tätigkeit in Lehre und Forschung ode  r in einem der genannten Berei-  che sowie in einem weiteren Be  reich des Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  lbar  mit  der  Anstellung  oder  auf  Antrag  der  Schulleitung  bei  entsprech  endem  Nachweis  der  verlangten  Voraussetzungen die Berechtigung zu  r Führung des Professorentitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung  eines  Hochschulab-  schlusses  absehen,  wenn  der  nachgewiesene  Leistungsausweis  hervorra-  gend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.110  Voraussetzungen  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Entfallen   während   des   Anstellungs  verhältnisses   die   Voraussetzungen  gemäss  §  1  lit.  c  und  d,  bleibt  die  Berechtigung  zur  Führung  des  Profes-  sorentitels bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Bisher erteilte Titelberechtigungen be  halten bei Fortdauer der Anstellung  nach Massgabe des bisherigen Rechts ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. Januar 2004 in Kraft.  nderung der  Voraussetzungen  bergangs-  regelung  Publikation und  Inkrafttreten