Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
                            Interkantonale Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die  fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern  vom 10. Februar 1981 (Stand 12. März 1981)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen  erlassen  in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei  1  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:  a)  der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;  b)  der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;  c)  der   Wissenbach   oberhalb   der   Einmündung   in   die   Glatt   einschliesslich   der  Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, mit Ausnahme des Weihers südlich von  Egg;  d)  die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;  e)  der Wattbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen unterstehen:  a)  der Necker oberhalb Ruezenecker;  b)  die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Ur  -  näsch;  c)  die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des  Bernhardsbachs, mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bernhardsbachs in  Unterwilen;  d)  der Landgraben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981, in Vollzug ab 12. März 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuflüsse   gehören   zu   den   Grenzgewässern,   soweit   diese   Vereinbarung   nichts  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grenzgewässer unterstehen  der Gesetzgebung des zuständigen  Kantons  3    in  bezug auf:  a)  die Fischereiberechtigung;  b)  den Fischfang und die Fanggeräte;  c)  die fischereiliche Bewirtschaftung;  d)  die Aufsicht;  e)  die Strafen und die Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf  Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt  werden, erstmals auf den 31. De  -  zember 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betref  -  fend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   wird   nach   Unterzeichnung   durch   die   beiden   Kantone   und  nach Genehmigung des Bundesrates angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS  854.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bGS 4, 427; nGS 10–50 (sGS  854.374  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  16–33  10.02.1981  12.03.1981  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.1981  12.03.1981  Erlass  Grunderlass  16–33