Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
                            Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz  (KESV)  vom 18.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   15.  Juni   2012   über   den   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutz (KESG);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Recht auf Meldung (Art. 1 Abs. 3 KESG)
                            1  Jede Person kann der Schutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person  hilfsbedürftig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesundheitsfachpersonen können Fälle von Personen, die hilfsbedürftig er  -  scheinen, der Schutzbehörde melden, ohne dass sie sich dafür vom Berufsge  -  heimnis befreien lassen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldepflicht (Art. 1 Abs. 3 KESG)
                            1  Gemäss den Artikeln 314d und 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sind Personen, die in amtlicher Tätig  -  keit von einer Person erfahren, die hilfsbedürftig erscheint, dazu verpflichtet,  der Schutzbehörde darüber Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachgewiesene Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer
                            (Art. 2 Abs. 2 KESG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kompetenzen der Beisitzerinnen und Beisitzer müssen durch ein aner  -  kanntes Diplom, durch vertiefte Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse  im betreffenden Fachbereich nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen sich ausserdem  über genügende  praktische Kenntnisse zur Ausübung ihres Auftrags ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Weiterbildung der Mitglieder der Schutzbehörde (Art. 2 Abs. 3
                            KESG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat organisiert für die Mitglieder der Schutzbehörden Weiterbildun  -  gen oder gewährt ihnen die Möglichkeit, von anderen Einheiten organisierte  Weiterbildungen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Schutzbehörde sind dafür verantwortlich, dass sie ihre  beruflichen Kompetenzen regelmässig auf dem aktuellen Stand halten und  weiterentwickeln, sofern dies für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion nimmt Stellung zur Wahl einer  Weiterbildung, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schutzbe  -  hörde vorgeschlagen wird. Die Präsidentin oder der Präsident der Schutzbe  -  hörde nimmt Stellung zur Auswahl, die von einer Beisitzerin oder einem Bei  -  sitzer   oder   einer   Gerichtsschreiberin   oder   einem   Gerichtsschreiber   vorge  -  schlagen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Weiterbildun  -  gen der Staatsangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahrenskosten (Art. 6 Abs. 2 KESG)
                            1  Die von der Schutzbehörde erhobenen Gebühren werden im Justizreglement  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eignung der privaten Beiständinnen und Beistände (Art. 9 Abs. 1
                            Bst. a und 10 KESG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schutzbehörde ermutigt die privaten Beiständinnen und Beistände, die  zur Ausübung ihres Auftrags erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkannte soziale Institutionen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d KESG)
                            1  Der Staatsrat führt durch die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion eine  Liste der Institutionen, die regelmässig auf dem neuesten Stand gehalten und  den Schutzbehörden mitgeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
                            3 KESG) – Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Spesen gelten die tatsächlichen Ausgaben, die zur Erfüllung der Bei  -  standschaft notwendig sind, wie Porto-, Telefon- und unerlässliche Reisespe  -  sen. Entschädigungen für Reise- und Verpflegungskosten werden sinngemäss  nach dem im Reglement über das Staatspersonal vorgesehenen Tarif ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiständin oder der Beistand legt der Schutzbehörde  zusammen mit  dem Jahresbericht  eine detaillierte Aufstellung der Spesen vor. Liegen die  Spesen unter 100 Franken pro Jahr, so genügt eine kurze Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
                            3 KESG) – Angemessene Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung, auf welche die Beiständin oder der Beistand Anrecht  hat, wird von der Schutzbehörde jedes Jahr zeitgleich mit dem Einreichen des  Jahresberichts und der Jahresrechnung für die abgelaufene Rechnungsperiode  festgesetzt. Die Behörde legt im selben Entscheid ebenfalls fest, ob die Ent  -  schädigung der Beiständin oder des Beistands angesichts der finanziellen Si  -  tuation der geschützten Person aus dem Vermögen der betroffenen Person  entnommen werden kann oder ob sie in Anwendung von Artikel 11 Abs. 2  KESG ihrer Wohngemeinde auferlegt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen neuen Auftrag (Eröffnung des Dossiers, erstes Gespräch, Kor  -  respondenz, Inventaraufnahme): Fr.  100 bis 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  die  laufende  Verwaltung  (Administration, Buchhaltung,  Jahresbi  -  lanz, Steuererklärung, Jahresbericht, Betreuung): Fr.  300 bis 1600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Verwaltung eines Auftrags ohne Buchhaltung: Fr.  100 bis 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für   die   Verwaltung   von   Nettovermögen,   einschliesslich   Immobilien  zum Steuerwert, bei einem Vermögen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von 5000 bis 200'000 Franken: Fr.  100 bis 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von 200'001 bis 1'000'000 Franken: Fr.  600 bis 2500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von über 1'000'000 Franken: Fr.  2000 bis 15'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach dem Entscheid zur Aufhebung des Auftrags (Abschluss der Rech  -  nung, Korrespondenz): Fr.  100 bis 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bearbeitet die Beiständin oder der Beistand mehrere Beistandsfälle, so kann  die Schutzbehörde die Ausrichtung in monatlichen Akontozahlungen verein  -  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung für Aufträge, deren Dauer weniger als ein Jahr beträgt,  wird anteilsmässig festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Paaren wird bei der Berechnung der Entschädigung für die zweite Per  -  son ein um 30 bis 50  % reduzierter Betrag festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes (Art. 11 Abs.
                            3 KESG) – Entschädigungen für besondere Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiständin oder der Beistand hat, zusätzlich zu den Entschädigungen  nach   Artikel   9,  Anrecht   auf   eine   Entschädigung   für   bestimmte   besondere  Handlungen. Diese beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für eine Schuldensanierung: Fr.  100 bis 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Eröffnung eines Privatkonkurses: Fr.  100 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für ein Gesuch um Rente(n) oder Zulage(n) oder deren Neufestsetzung:  Fr.  20 bis 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für das Erstellen einer komplexen Steuererklärung: Fr.  100 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für den Eintritt in eine Einrichtung: Fr.  100 bis 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für einen Todesfall (Organisation, Inventar): Fr.  100 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für den Verkauf von (beweglichen oder unbeweglichen) Gütern: Stun  -  dentarif von Fr.  40 bis 100 bis zu 2 % des Bruttoverkaufspreises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Auflösung einer Erbschaft: Stundentarif von Fr.  40 bis 100 bis  zu 3 % des Bruttovermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  für weitere Handlungen: Fr.  100 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die Beiständin oder der Beistand berufsspezifische Dienste zu leisten,  so hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend dem berufs  -  üblichen Tarif. Hat sie oder er auch Dienste zu leisten, die nicht mit ihrem  oder seinem Beruf in Zusammenhang stehen, so werden diese gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und Absatz 1 dieses Artikels entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände bei einer öf -
                            fentlichen Berufsbeistandschaft (Art. 12 Abs. 3 KESG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Beiständinnen   und   Beistände   bei   einer   öffentlichen   Berufsbeistand  -  schaft müssen Kompetenzen in den Bereichen Erwachsenen- oder Kindes  -  schutz nachweisen können, namentlich im juristischen Bereich, in den Berei  -  chen Sozialarbeit, Psychologie/Pädagogik, Gesundheit oder in der Buchhal  -  tung oder Vermögensverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kompetenzen werden durch ein anerkanntes Diplom, durch vertiefte  Berufserfahrung   oder   besondere   Kenntnisse   im   betreffenden   Fachbereich  nachgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiständinnen   und   Beistände   bei   einer   öffentlichen   Berufsbeistand  -  schaft   müssen   sich   ausserdem   über   genügende   praktische   Kenntnisse   zur  Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inventar (Art. 13 und 15 KESG)
                            1  Im Inventar werden das Vermögen und die Schulden der geschützten Person  am Tag der Übernahme des Auftrags aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder
                            Vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen ei  -  ner Beistandschaft  oder einer Vormundschaft  verwaltet  werden, werden in  der Verordnung des Bundes über die Vermögensverwaltung im Rahmen ei  -  ner Beistandschaft oder Vormundschaft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechnung (Art. 14 und 15 KESG)
                            1  Im Rechnungsbericht werden alle Einnahmen und Ausgaben genau aufge  -  führt, die während der Rechnungsperiode getätigt worden sind; die Belege  müssen beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde ein Geschäft  aufgrund eines Entscheids der Schutzbehörde ausge  -  führt, so muss das Datum des Entscheids angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechnungsbericht enthält ausserdem den aktuellen Vermögensstand der  betroffenen Person; die Richtigkeit des Berichts wird durch Unterschrift der  Beiständin oder des Beistandes bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Periodische Berichte (Art. 14 und 15 KESG)
                            1  Zusätzlich zum Rechnungsbericht oder getrennt davon, wenn der Auftrag  keine finanziellen Fragen betrifft, liefert die Beiständin oder der Beistand der  Schutzbehörde einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit ab.  Der Bericht umfasst eine Einschätzung des abgelaufenen Berichtsjahrs und  setzt die Ziele für die folgende Periode fest; er weist insbesondere alle wichti  -  gen Sachverhalte, welche die geschützte Person betreffen, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Formulare für die fürsorgerische Unterbringung (Art. 18 KESG)
                            1  Beschliesst eine Ärztin oder ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung, so  benutzt sie oder er das dazu vorgesehene amtliche Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Formular entspricht den Anforderungen nach Artikel 430 Abs. 2 ZGB  und erwähnt die Möglichkeit, gemäss Artikel 439 ZGB das Gericht anzuru  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
                            1  Die Massnahme nach Artikel  427 ZGB  kann von der  ärztlichen  Leitung  angeordnet werden oder, im Falle der Delegation durch die ärztliche Leitung,  von einem verantwortlichen Arzt, der die notwendigen Fachkenntnisse zur  Anordnung der Massnahme besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nachbetreuung und ambulante Massnahmen (Art. 26 KESG)
                            1  Die ambulante Behandlung stützt sich auf eine medizinische Beurteilung  und kann darin bestehen, dass eine bestimmte Lebensweise oder die Einnah  -  me bestimmter Medikamente verordnet wird, mit der Verpflichtung, regel  -  mässig bei einer bestimmten Gesundheitsbehörde  vorzusprechen  oder eine  Therapie zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung über die Suchtbekämpfung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Geeignete Einrichtungen (Art. 28 KESG)
                            1  Geeignet  sind Gesundheitseinrichtungen  und soziotherapeutische  Einrich  -  tungen oder ausnahmsweise Strafanstalten, die die Anwesenheit von Pflege  -  personal mit Ausbildung in den Bereichen der Psychiatrie und der Psycholo  -  gie gewährleisten können und die eine enge Zusammenarbeit mit einer exter  -  nen psychiatrischen Klinik sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einrichtung   muss   einen   Hausarzt   beiziehen,   der   im   Bereich   der  Psychiatrie spezialisiert oder ausgebildet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bewilligungsverfahren wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übergangsbestimmung über die öffentliche Berufsbeistandschaft
                            (Art. 12 KESG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinden   müssen   ihre   öffentliche   Berufsbeistandschaft   bis   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2013 einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sonderfällen und auf begründetes Gesuch hin kann die Frist von der  Si  -  cherheits-, Justiz- und Sportdirektion bis spätestens am 31.  Dezember 2014  verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 14.  Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei  der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts – Freiburgisches Bürgerrecht
                            1  Das   Reglement   vom   19.  Mai   2009   über   das   freiburgische   Bürgerrecht  (SGF114.1.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts – Einwohnerregisterdaten
                            1  Die Verordnung  vom  14.  Juni  2010 über  die Informatikplattform  für die  Einwohnerregisterdaten (SGF114.21.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts – Minderjährige Asylsuchende
                            1  Die Verordnung vom 11.  November 2003 über die Bezeichnung des Organs  für die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (Vertrauens  -  person) (SGF114.23.13) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderungen bisherigen Rechts – Justiz
                            1  Das Justizreglement vom 30.  November 2010 (SGF 130.11) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts – Entschädigung der Mitglieder
                            der Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 5.  Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Ent  -  schädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 130.61) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über
                            die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausführungsreglement vom 28.  Dezember 1981 zum Gesetz über die  Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Verfahrenskosten und Entschä -
                            digungen in der Verwaltungsjustiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Tarif vom 17.  Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigun  -  gen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderungen bisherigen Rechts – Eintreibung von Unterhaltsfor -
                            derungen und Ausrichtung von Vorschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 14.  Dezember 1993 über die Eintreibung von Unter  -  haltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der  Kinder, Ehegatten oder Ex-Ehegatten (SGF 212.0.22) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderungen bisherigen Rechts – Aufnahme von Pflegekindern
                            1  Der Beschluss vom 16.  August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern  (SGF 212.3.85) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderungen bisherigen Rechts – Amt für Bewährungshilfe
                            1  Die Verordnung vom 6.  Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshilfe  (SGF 340.42) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Gefangene der Anstalten von
                            Bellechasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 9.  Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstalten  von Bellechasse (SGF 341.1.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Gefängnisse
                            1  Das Gefängnisreglement vom 12.  Dezember 2006 (SGF 341.2.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Gymnasialausbildung
                            1  Das Reglement vom 15.  April 1998 über die Gymnasialausbildung (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.1.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Ausbildung an Fachmittelschu -
                            len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 10.  Juni 2008 über die Ausbildung an Fachmittelschu  -  len (SGF 412.4.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderungen bisherigen Rechts – Stipendien und Studiendarlehen
                            1  Das Reglement vom 8.  Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen  (SGF 44.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderungen bisherigen Rechts – Gebühren der Kantonspolizei
                            1  Die Verordnung vom 22.  Dezember 2009 über die Gebühren der Kantons  -  polizei (SGF 551.61) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderungen bisherigen Rechts – Freiwillige Aufseher im Natur -
                            schutzgebiet des Vanil-Noir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 10.  Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Natur  -  schutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung der Bundesgesetz -
                            gebung über Betäubungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausführungsbeschluss vom 10.  Oktober 1978 zur Bundesgesetzgebung  über Betäubungsmittel (SGF 821.22.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderungen bisherigen Rechts – Beurteilung des Pflege- und
                            Betreuungsbedarfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 4.  Dezember 2001 über die Beurteilung des Pflege- und  Betreuungsbedarfs (SGF 834.2.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über
                            die Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Ausführungsreglement   vom   18.  Februar   1991   zum   Gesetz   vom   26.  September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.11) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts – Ausführung des Gesetzes über
                            die AHV-Ergänzungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausführungsverordnung vom 19.  März 1971 zum Gesetz vom 16.  No  -  vember 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11.  November 1970  (SGF 841.3.11), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderungen bisherigen Rechts – Verwendung des Fonds aus der
                            Auflösung der Schülerunfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 9.  Januar 2007 über die Verwendung des Fonds aus der  Auflösung der Schülerunfallversicherung (SGF 842.2.41) wird wie folgt ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderungen bisherigen Rechts – Ausübung der Patentfischerei
                            1  Das Reglement vom 21.  August 2012 über die Ausübung der Patentfischerei  in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (SGF 923.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderungen bisherigen Rechts – Kollekten
                            1  Der   Beschluss   vom   20.  September   1946   betreffend   die   Kollekten   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            940.72) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2013  Art. 9  geändert  01.01.2013  2013_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2013  Art. 10  geändert  01.01.2013  2013_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 9  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2015  Art. 10  geändert  01.07.2015  2015_057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.09.2020  2020_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 4 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 20 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_024  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.12.2012  01.01.2013  2012_129