Regierungsbeschluss über die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und des Personals gemeinnütziger Anstalten
                            1  Regierungsbeschluss  über die obligatorische Unfallversicherung des  Staatspersonals, der Lehrer und des Personals  gemeinnütziger Anstalten  Vom 19. Dezember 1983  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  4  des  Dekretes  übe  r  die  Unfallversicherungskasse  des  Staatspersonals vom 5. Januar 1928   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die obligatorische Unfallversicherung des Staatspersonals, der Lehrer und  des  Personals  der  geme  innützigen  Anstalten  und  Vereinigungen  richtet  sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20.  März 1981   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dieser Beschluss ist in der Sammlung  der Amtsblattbeilagen zu publizie-  ren   und tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 160.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Hinfällig geworden durch die §§  1 und 15 des Publikationsgesetzes.