Reglement über die Passerelle Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen
                            Reglement über die Passerelle Berufsmaturität /  Fachmaturität – universitäre Hochschulen  vom 13.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf  das Gesetz  vom 11.  April 1991 über  den Mittelschulunterricht  (MSG);  gestützt auf das Reglement vom 27.  Juni 1995 über den Mittelschulunterricht  (MSR);  gestützt   auf   die   Bundesverordnung   vom   2.   Februar   2011   über   die   Ergän  -  zungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidge  -  nössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner  -  kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;  gestützt auf  das Reglement der Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)   vom 17.  März  2011  über  die  Ergänzungsprü  -  fung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen  Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   anerkannten  Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;  gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission von  Februar   2011   «Passerelle   ‘Berufsmaturität   /   Fachmaturität   –   universitäre  Hochschulen', Richtlinien 2012, Prüfungsinhalte und -verfahren»;  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt den Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung  für   die   Zulassung   von   Inhaberinnen   und   Inhabern   eines   eidgenössischen  Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   anerkannten  Fachmaturitätszeugnisses   zu   den   universitären   Hochschulen   (Passerelle  Berufsmaturität / Fachmaturität – universitäre Hochschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die Passerelle dauert ein Jahr und richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber  eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschwei  -  zerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses.  Sie umfasst die Fächer Fran  -  zösisch, Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozi  -  alwissenschaften und wird mit Prüfungen in all diesen Fächern abgeschlos  -  sen. Nach bestandener Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das  zur Zulassung zu den universitären Hochschulen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Organisation der Vorbereitungskurse und der Ergänzungsprüfung ist  die Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Mit der Ergänzungsprüfung  sollen Inhaberinnen  und Inhaber  eines eidge  -  nössischen   Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   an  -  kerkannten   Fachmaturitätszeugnisses   die   allgemeine   Hochschulreife   erlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterrichtsort
                            1  Die Passerelle wird am Kollegium St. Michael angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildungskosten
                            1  Für  den Vorbereitungskurs  kann eine  Anmeldegebühr  und für  die  Ergän  -  zungsprüfung eine Prüfungsgebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vorbereitungskurs ist ein jährliches Schulgeld zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Höhe der  Anmeldegebühr, der  Prüfungsgebühr und  des Schulgelds in einem Beschluss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbereitungskurs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahme
                            1  In die Passerelle wird aufgenommen, wer im Besitz eines eidgenössischen  Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   anerkannten  Fachmaturitätszeugnisses ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer das Zeugnis bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht erlangt hat, wird  unter Vorbehalt der Erlangung des erforderlichen Abschlusses zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur zugelas  -  sen   werden,   sofern   ihre   Aufnahme   keine   Klasseneröffnung   zur   Folge   hat.  Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der regionalen und interkan  -  tonalen   Schulvereinbarungen   über   den   Schulbesuch   ausserhalb   des   Wohn  -  sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann zusätzliche Aufnahmebedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahmeverfahren
                            1  Die Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungskurs müssen an das Kolle  -  gium St. Michael gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationen   zum   Aufnahmeverfahren,   insbesondere   die   Anmeldefrist,  werden von der Direktion jeweils im Januar im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stundentafel
                            1  Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im zweisprachigen Kanton Freiburg ist die Partnersprache obligatorisch die  zweite Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergänzungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeitraum
                            1  Die Prüfungen finden während der Prüfungssession der ordentlichen Matu  -  ritätsprüfungen   am   Ende   des   zweiten   Semesters   des   Schuljahres   statt.   Die  Daten der Prüfungen werden jeweils vor dem 31.  Januar im Amtsblatt veröf  -  fentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsicht
                            1  Die Prüfungsaufsicht, insbesondere was die Prüfungskommission sowie die  Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 betrifft, erfolgt nach den  Bestimmungen des Reglements vom 17.  September 2001 über die Maturitäts  -  prüfungen (MPR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rahmen
                            1  Die verschiedenen Prüfungsbereiche (Ziele, Verfahren, Beurteilungskriteri  -  en, Programm) entsprechen den Richtlinien der Schweizerischen Maturitäts  -  kommission (SMK-Richtlinien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Organisation der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zulassungsbedingung
                            1  Um zur Ergänzungsprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatin  -  nen   und   Kandidaten   den   einjährigen   Vorbereitungskurs   am   Kollegium   St.  Michael besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anmeldefrist
                            1  Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten müssen sich im Prüfungs  -  jahr bis zum 15.  Februar bei der Direktion des Kollegiums St. Michael an  -  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungsgebühr
                            1  Die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   müssen   die   Prüfungsgebühr   vor   Prü  -  fungsbeginn beim Sekretariat des Kollegiums St. Michael einzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rücktritt von der Anmeldung und Rückerstattung der Prüfungs -
                            gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Anmeldung kann spätestens bis vor Beginn der schriftlichen Prüfungen  mit einer schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten der  Prüfungskommission zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als acht  Tage vor Prüfungsbeginn erfolgt oder die Kandidatin oder der Kandidat nach  Ablauf dieser Frist einen stichhaltigen Grund für den Rückzug geltend ma  -  chen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorgezogene mündliche Prüfungen
                            1  Wer verhindert ist, an einzelnen oder allen ordentlichen mündlichen Prüfun  -  gen teilzunehmen, kann bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prü  -  fungskommission   schriftlich   eine   Vorverlegung   der   mündlichen   Prüfungen  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliges Gesuch um Vorverlegung  der mündlichen Prüfungen  muss  spätestens drei Wochen vor Beginn der ordentlichen Prüfungen eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt beim Entscheid über die  Vorverlegung der mündlichen Prüfungen die Vorhersehbarkeit bzw. Unvor  -  hersehbarkeit (höhere Gewalt) der von der betreffenden Person in ihrem Ge  -  such vorgebrachten Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausserordentliche Prüfungen
                            1  Wer aus triftigem und ernsthaftem Grund verhindert ist, an den ordentlichen  Prüfungen teilzunehmen, oder aus einem solchen Grund die Anmeldung zu  -  rückgezogen hat, kann bis zum 31.  -  denten   der   Prüfungskommission   die   Durchführung   ausserordentlicher   Prü  -  fungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt ein triftiger Verhinderungsgrund vor, so muss die Kandidatin oder der  Kandidat für  die Kosten der ausserordentlichen  Prüfungen aufkommen. Im  Falle von höherer Gewalt übernimmt der Kanton die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Prüfungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungsfächer
                            1  Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgen  -  den Fächern abzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie, Physik);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bereich   Geistes-   und   Sozialwissenschaften   (Teilbereiche   Geschichte  und Geografie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungsnoten   in   den   Bereichen   Naturwissenschaften   sowie   Geistes-  und Sozialwissenschaften errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der  in den Teilbereichen erzielten Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schriftliche Prüfungen – Prüfungsstoff und -dauer
                            1  Schriftlich geprüft werden die folgenden Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geistes- und Sozialwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Prüfung dauert in der ersten Landessprache, den Naturwis  -  senschaften   sowie   den   Geistes-   und   Sozialwissenschaften   vier   Stunden.   In  der zweiten Landessprache und in der Mathematik dauert sie drei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schriftliche Prüfungen – Art der Themen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen in allen Fächern beinhalten Fragen und Aufga  -  benstellungen, die den Lehrplänen angepasst sind. Dabei wird die Interdiszi  -  plinarität bestimmter Fächer berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schriftliche Prüfungen –Wahl der Themen
                            1  Die Themen und Fragen der schriftlichen Prüfungen werden von den Ex  -  aminatorinnen und Examinatoren ausgewählt und den Expertinnen und Ex  -  perten der jeweiligen Fächer unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend   werden   sie   der   Präsidentin   oder   dem   Präsidenten   der   Prü  -  fungskommission unterbreitet.   Die  Präsidentin oder  der   Präsident prüft  die  Themen und Fragen auf die Qualität, kontrolliert die Übereinstimmung mit  den SMK-Richtlinien und holt gegebenenfalls die Meinung von Drittperso  -  nen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   Kandidatinnen   und   Kandidaten   von   Parallelklassen   der   gleichen  sprachlichen Abteilung müssen die gleichen Fragen vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schriftliche Prüfungen – Bewertung der Prüfungen
                            1  Jede Prüfungsarbeit wird von der Examinatorin oder vom Examinator und  von der Expertin oder vom Experten korrigiert; diese legen gemeinsam die  Note fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darstellung und die sprachliche Formulierung der Prüfungsarbeit wer  -  den berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mündliche Prüfungen – Prüfungsstoff
                            1  Mündlich werden die folgenden Fächer geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erste Landessprache (Deutsch oder Französisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mündliche Prüfungen – Dauer
                            1  Jede mündliche Prüfung dauert fünfzehn Minuten. Die Kandidatin oder der  Kandidat verfügt über eine gleich lange Vorbereitungszeit, ausser für die Ma  -  thematikprüfung, für die es keine Vorbereitungszeit gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mündliche Prüfungen – Fragen
                            1  Die Fragen werden von den mit der Befragung betrauten Examinatorinnen  oder Examinatoren vorbereitet und von den Kandidatinnen und Kandidaten  ausgelost.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Examinatorin oder der Examinator kann während der Prüfung Fragen  zum gesamten Prüfungsstoff stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mündliche Prüfungen – Benotung
                            1  Die Noten der mündlichen Prüfungen  werden  von der Examinatorin oder  vom Examinator und von der Expertin oder vom Experten im gegenseitigen  Einvernehmen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mündliche Prüfungen – Protokoll
                            1  Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte  erstellen jeweils ein kurzes Prüfungsprotokoll und bewahren dieses ein Jahr  lang auf. Dieses Protokoll hält Beginn und Ende der Prüfung, die Fragen und  eine allgemeine Bewertung der Antworten der Kandidatin oder des Kandida  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Erteilung des Zeugnisses sowie Misserfolge und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verleihung des Zeugnisses
                            1  Die Prüfungskommission nimmt die Resultate entgegen, kontrolliert sie und  nimmt diese zu Protokoll. Sie bestätigt den Erfolg oder Misserfolg der Kandi  -  datinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   stellt   das   Zeugnis   gestützt   auf   den   Bericht   der   Präsidentin  oder des Präsidenten der Prüfungskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Formeller Zeugnisinhalt
                            1  Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Kantonsbezeichnung,   also   den   Vermerk:   «Direktion   für   Bildung  und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen der Schule, also «Kollegium St. Michael»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die persönlichen Daten der Inhaberin oder des Inhabers, also Name und  Vorname, Geburtsdatum und Heimatort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Vermerk, der bestätigt, dass die Ergänzungsprüfung den Anforde  -  rungen  der Bundesverordnung  vom 2. Februar  2011 und dem Regle  -  ment der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die  Zulassung   von   Inhaberinnen   und   Inhabern   eines   eidgenössischen  Berufsmaturitätszeugnisses   oder   eines   gesamtschweizerisch   anerkann  -  ten   Fachmaturitätszeugnisses   zu   den   universitären   Hochschulen   ent  -  spricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Vermerk: «hat den Vorbereitungskurs am Kollegium St. Michael  besucht   und   die   Ergänzungsprüfung   der   Passerelle   Berufsmaturität   /  Fachmaturität – universitäre Hochschulen bestanden»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die fünf Noten der Fächer nach Artikel 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Ort und das Datum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs  -  direktion und der Rektorin oder des Rektors des Kollegiums St. Micha  -  el.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Noten, Punktzahl und Notengewichtung
                            1  Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten  ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für un  -  genügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schluss  -  note das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bestehensnormen
                            1  Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens 20 Punkte erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als zwei Noten unter 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine Note unter 2 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu  Schulden kommen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wiederholung der Prüfung
                            1  Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatin oder der Kandidat kann ganz oder teilweise auf den Besuch  des Vorbereitungskurses zur Ergänzungsprüfung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5  erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer teilweisen Prüfungswiederholung wird die volle Prüfungsgebühr  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Mitteilung der Resultate
                            1  Nach jeder Prüfungssession erstellt und unterzeichnet die Präsidentin oder  der Präsident der Prüfungskommission für jede Kandidatin und jeden Kandi  -  daten   ein   Prüfungsprotokoll,   das   die   einzelnen   Prüfungsnoten   enthält.   Die  Übergabe  dieses Protokolls an die Kandidatin oder den Kandidaten  ist zu  -  gleich die Mitteilung der erzielten Resultate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsnoten dürfen den Kandidatinnen und Kandidaten während der  Prüfungssession nicht mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Betrug
                            1  Wer betrügerische Mittel anwendet, wird von der Präsidentin oder vom Prä  -  sidenten der Prüfungskommission von den Prüfungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss gilt als Misserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einsprache
                            1  Gegen die Verweigerung des Zeugnisses und den Ausschluss von den Prü  -  fungen kann innert fünf Tagen nach Mitteilung der Resultate bei der Präsi  -  dentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission Einsprache  erhoben  werden. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen und begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsausschuss fällt seinen neuen Entscheid innerhalb von zwanzig  Tagen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, von denen die Einspre  -  cherin oder der Einsprecher benachrichtigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beschwerde
                            1  Gegen den Einspracheentscheid des Prüfungsausschusses kann innert zehn  Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid der Direktion kann innert dreissig Tagen ab Mittei  -  lung mit Beschwerde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 27.  Juni 1995 über das Schulgeld an den Schulen der  Sekundarstufe 2 (SGF 412.0.16) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2011  Erlass  Grunderlass  01.04.2012  2011_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Erlasstitel  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Ingress  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Art. 1  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Art. 2  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Art. 3  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Art. 6  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2017  Art. 29  geändert  01.08.2017  2017_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.12.2011  01.04.2012  2011_141  Erlasstitel  geändert  13.06.2017  01.08.2017  2017_046  Ingress  geändert  13.06.2017  01.08.2017  2017_046