Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz) und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken
                            1  Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Aargau und Schwyz über  die Steuerbefreiung juristischer Personen mit  ausschliesslich gemeinnützigen, Kultus- und  Unterrichtszwecken sowie ideellen (Kanton Schwyz)  und wohltätigen (Kanton Aargau) Zwecken  Vom 23. Oktober/21. November 1989  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  der Regierungsrat des Kantons Schwyz  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die in den beiden Kantonen domiz ilierten juristischen Personen sind
                            im  Rahmen  der  jeweiligen  kant  onalen  Gesetzgebung  für  Vermögen  und Einkommen, das unmittelbar und  ausschliesslich gemeinnützigen  oder Kultus- und Unterrichtszwecken dient, von den direkten Staats-  und  Gemeindesteuern  befreit,  gleichgültig  ob  die  erwähnten  Zwecke  im einen oder im anderen Kanton erfüllt werden.  Gegenüber  juristischen  Personen  m  it  wohltätigen  Zwecken  im  Sinne  des  aargauischen  Steuerrechts  ode  r  ideellen  Zwecken  im  Sinne  des  schwyzerischen  Steuerrechts  und  Sitz  im  jeweils  anderen  Kanton  halten  die  beiden  Kantone  insoweit  Gegenrecht,  als  sie  die  gleiche  Steuerbefreiung   gewähren,   wie   sie  einer   ähnlichen   juristischen  Person mit Sitz im eigene  n Kanton zukommen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diese Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft
                            und wird rückwirkend ab de  m 1. Januar 1989 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Jede Regierung kann diese Verei nbarung unter Einhaltung einer Frist
                            von sechs Monaten auf Ende ei  nes Kalenderjahres kündigen.