Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur  Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen von den Konferenzen   der kantonalen Justiz-  und Polizeidirektoren, der kant  onalen Finanzdirektoren und  der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970,
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971
Art. 1
                            1    Die  Konkordatskantone  leisten  sich    gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Voll-  streckung  der  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  Ansprüche  auf  Geld-  oder  Sicherheitsleistung  zu  Gunsten  des  Kantons  ode  r  der  Gemeinden  sowie  der  von  ihnen  errichteten  Körperschaften,  Anstalten  und  Zweck-  verbände.  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtshilfe  wird  im  Betrei  bungsverfahren  durch  die  Erteilung  der  definitiven Rechtsöffnung gewährt.  Art. 2  Vollstreckbar  sind  rechtskräftige  Entscheide  oder  Verfügungen  (einge-  schlossen  Steuerveranlagungen)  von  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden,  die  nach  der  Gesetzgebung  des  Kantons  ,  in  welchem  sie  erlassen  wurden,  im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des B  undesgesetzes vom 11. April 1889 über  Schuldbetreibung  und  Konkurs   2)    einem  gerichtlichen  Urteil  gleichgestellt  sind.  V  ollstreckbare  Entscheide  Art. 3  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  A  nforderungen  an das Verfahren  a)  Der  Betriebene  muss  Gelegenheit  ge  habt  haben,  sich  zur  Sache  zu  äussern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überpr  üfung  des  Sachverhalts  gewähr-  leistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen.  AGS Bd. 9 S. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    Der Betriebene muss auf das ge  gen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige  ordentliche  Rechtsmitte  l,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  Art. 4  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  Nachweis der  Vollstreckbarkeit  a)  eine  vollständige  Ausfertigung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  bzw. ein Auszug aus  dem Steuerregister;  b)    eine  Rechtskraftbescheinigung  de  r  Instanz,  bei  der  das  zulässige  Rechtsmittel  einzulegen  war,  bzw.    eine  Bescheinigung  der  Steuer-  behörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)     eine  Bescheinigung  der  entscheidenden  Behörde,  dass  die  Anforde-  rungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;  d)     die  gesetzlichen  Vorschriften,  au  s  denen  sich  die  Gleichstellung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  m  it  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889  über Schuldbetreibung und Konkurs   1)   ergibt.  Art. 5  Der  Rechtsöffnungsrichter  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Voraussetzun-  gen der Vollstreckbarkeit nach  den Art. 2 und 3 gegeben sind.  Prüfung von  Am  tes wegen  Art. 6  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  Einreden des  Betriebenen  a)  der urkundliche Beweis, dass die  Schuld seit Erlass des Urteils getilgt  oder gestundet wurde;  b)    dass die Schuld verjährt ist;  c)     dass  die  kantonale  Behörde,  welche   den Entscheid erlassen hat, nicht  zuständig  war,  dass  de  r  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder nicht gesetzlich vertreten war;  d)    dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in    der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise eröffnet wurde.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  ist  dem   Eidgenössischen   Justiz-   und   Po  lizeidepartement   zuhanden   des  Bundesrates einzureichen.  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu  erklären.  Der  Rücktritt  wird  m  it  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  Art. 8  Das  Konkordat  tritt  für  die  abschlie  ssenden  Kantone  m  it  seiner  Veröf-  fentlichung in der Sammlung der eidgenössi  schen Gesetze in Kraft, für die  später beitretenden Kantone mit der  Veröffentlichung ihres Beitritts in der  eidgenössischen Ge  setzessammlung.  Inkrafttreten  Art. 9  Mit  dem  Beitritt  der  Kantone  zu  diesem  Konkordat  fällt  im  gegenseitigen  Verständnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom  18.  Februar  1911   1)  betreffend  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher   Ansprüche   und   des   Konkordates   vom   29.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1945   2)    betreffend  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  von  Ansprüchen  auf  Rückerstattung von Armenunt  erstützungen dahin.  Ü  be  r  gangs-  bestimmungen  Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.  Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 28. Juli 1975   3)  .  Dem Konkordat sind alle Kantone beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 281.21; AGS Bd. 1 S. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 281.211; AGS Bd. 3 S. 424 und 425 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AS 1975 S. 1323