Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
                            Gegenrechtserklärung  gegenüber dem Kanton Luzern über die Anerkennung der  Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung  vom 19. Mai 1992 (Stand 19. Mai 1992)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art.  10  bis  Abs.  3 des Jagdgesetzes vom 5.  März 1950,  im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons  Lu  -  zern  vom 19.  Mai 1992  1  als Gegenrechtserklärung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Kanton Luzern ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im  Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt,  wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden nur im Einverständnis mit  der Jagdbehörde des Kantons Luzern zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zuge  -  lassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdbehörde des Kantons Luzern ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen  Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu er  -  kundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  853.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 19. Mai 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  5  VJP, sGS  853.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Be  -  rücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Gegenrechtserklärung wird ab 19.  Mai 1992 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  28–67  19.05.1992  19.05.1992  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.1992  19.05.1992  Erlass  Grunderlass  28–67