Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein
                            Vereinbarung  über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen  durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein  vom 29. Juni 2010 (Stand 1. August 2010)  Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und des Kantons St.Gallen  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Besuch von Berufsfachschulen
                            a)Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende in der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Fürstentum Liechten  -  stein können den Unterricht an den Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen so  -  wie an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art.  9  Abs.  3 des Ein  -  führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons  St.Gallen vom 23.  September 2007  2   besuchen. Es gelten die gleichen Bedingungen  wie für Lernende mit Lehrort im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung wird sachgemäss auf Personen mit Wohnsitz im Fürstentum  Liechtenstein   angewendet,   die   an   Berufsfachschulen   des   Kantons   St.Gallen  Brückenangebote nach Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung  über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23.  September 2007  3   absolvie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b)Ausnahme
                            1  Diese Vereinbarung wird auf Lehrgänge zur Erlangung der Berufsmaturität nach  Lehrabschluss (BM 2) nicht angewendet. Deren Besuch und finanzielle Abgeltung  richten sich nach der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Aus  -  zubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  März 2001  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. September 2010, ABl 2010, 2861; in Vollzug ab 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  231.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  211.81  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulgeld
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet ein Schulgeld:  a)  in der Höhe der Vollkosten für Lernende nach Art.  1  Abs.  1 dieser Vereinba  -  rung;  b)  nach dem Gebührentarif für die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.März 2010  5   für Personen nach Art.  1  Abs.  2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen
                            1  Das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen gewährt dem Fürstentum Liech  -  tenstein eine angemessene Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zutritt zu Unterricht und Prüfungen
                            1  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein  und die von ihm bezeichneten Personen haben jederzeit Zutritt zu Unterricht und  Prüfungen an Berufsfachschulen, soweit Lernende nach Art.  1 dieser Vereinba  -  rung den Unterricht besuchen oder an Prüfungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulen   und   Prüfungsbehörden   gewähren   dem   Amt  für   Berufsbildung   und  Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein Zutritt zu Qualifikationsverfahren  und Einsicht in die Prüfungsunterlagen von Lernenden nach Art.  1  Abs.  1 dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und exper -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welche die Anforderungen  an die Ausübung von Lehr sowie Expertinnen und Expertentätigkeit nach der eid  -  genössischen und der st.gallischen Gesetzgebung erfüllen, sind als Lehrpersonen  an den Berufs und Weiterbildungszentren des Kantons St.Gallen sowie als Prü  -  fungsexpertinnen und experten wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das  Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vorzeitige Kündigung ist zulässig,wenn wesentliche Voraussetzungen der  Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  231.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Wahl der Berufsfachschulkommissionen obliegt nach Art.  17  Abs.  1 des Einführungsge  -  setzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23.  September 2007 (sGS  231.1  )  dem Bildungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Vereinbarung über den Besuch von Berufsschulen des Kantons St.Gallen  durch Lehrlinge aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 23. April 2003  7   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  August 2010 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 38–46 (sGS 232.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–66  29.06.2010  01.08.2010  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2010  01.08.2010  Erlass  Grunderlass  45–66